Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1038-W/07
Anspruchszinsen fallen nur bis zur Bekanntgabe der Nachforderung an
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1038-W/07vom 20.04.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des L.P., (Bw.) vom 22. Jänner
2007 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg vom
17. Jänner 2007 betreffend Anspruchszinsen (§ 205 BAO)
entschieden:
Der Berufung
wird teilweise stattgegeben und die Anspruchszinsen für den Zeitraum 1.
Oktober 2004 bis 29. Dezember 2006 mit insgesamt € 398,44
festgesetzt.
Für den
Zeitraum 11.10.2006 bis 29. Dezember 2007 ist folgende Neuberechnung anzustellen
gewesen.
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Bemessungsgrundlage
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Anzahl der Tage
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Tageszinssatz
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Zinsen
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4.807,62
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80
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0,0128
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49,23
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid des unabhängigen Finanzsenates vom 22.
Dezember 2006 wurde die Einkommensteuer 2003 mit € 4.807,62
festgesetzt.
Das Finanzamt Wien 9/18/19 und Klosterneuburg hat darauf
aufbauend am 17. Jänner 2007 einen Bescheid über die Festsetzung von
Anspruchszinsen für den Zeitraum 1. Oktober 2004 bis 17. Jänner 2007
erlassen und Anspruchszinsen in der Höhe von € 410,13
vorgeschrieben.
Dagegen richtet sich die Berufung vom 22. Jänner 2007,
in der ausgeführt wird, dass die Fälligkeit der Einkommensteuer 2003
nicht eingetreten sei.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 205 Abs. 1 BAO sind
Differenzbeträge an Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, die sich
aus Abgabenbescheiden unter Außerachtlassung von Anzahlungen (Abs. 3),
nach Gegenüberstellung mit Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzt
gewesenen Abgabe ergeben, für den Zeitraum ab 1. Oktober des dem Jahr des
Entstehens des Abgabenanspruchs folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der
Bekanntgabe dieser Bescheide zu verzinsen (Anspruchszinsen).
Dies gilt sinngemäß für
Differenzbeträge aus a) Aufhebungen von Abgabenbescheiden, b) Bescheiden,
die aussprechen, dass eine Veranlagung unterbleibt, c) auf Grund
völkerrechtlicher Verträge oder gemäß
§ 240 Abs. 3
erlassenen Rückzahlungsbescheiden.
Abs. 2 Die Anspruchszinsen betragen pro Jahr 2%
über dem Basiszinssatz. Anspruchszinsen, die den Betrag von 50 Euro nicht
erreichen, sind nicht festzusetzen. Anspruchszinsen sind für einen Zeitraum
von höchstens 48 Monaten festzusetzen.
Abs. 3 Der Abgabepflichtige kann, auch wiederholt, auf
Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer Anzahlungen dem Finanzamt bekannt
geben. Anzahlungen sowie Mehrbeträge zu bisher bekannt gegebenen
Anzahlungen gelten für die Verrechnung nach § 214 am Tag der
jeweiligen Bekanntgabe als fällig. Wird eine Anzahlung in gegenüber
der bisher bekannt gegebenen Anzahlung verminderter Höhe bekannt gegeben,
so wirkt die hieraus entstehende, auf die bisherige Anzahlung zu verrechnende
Gutschrift auf den Tag der Bekanntgabe der verminderten Anzahlung zurück.
Entrichtete Anzahlungen sind auf die Einkommensteuer- bzw.
Körperschaftsteuerschuld höchstens im Ausmaß der Nachforderung
zu verrechnen. Soweit keine solche Verrechnung zu erfolgen hat, sind die
Anzahlungen gutzuschreiben; die Gutschrift wird mit Bekanntgabe des im Abs. 1
genannten Bescheides wirksam. Mit Ablauf des Zeitraumes des Abs. 2 dritter Satz
sind noch nicht verrechnete und nicht bereits gutgeschriebene Anzahlungen
gutzuschreiben.
Abs.4 Die Bemessungsgrundlage für Anspruchszinsen
zu Lasten des Abgabepflichtigen (Nachforderungszinsen) wird durch Anzahlungen in
ihrer jeweils maßgeblichen Höhe vermindert. Anzahlungen (Abs. 3)
mindern die Bemessungsgrundlage für die Anspruchszinsen nur insoweit, als
sie entrichtet sind.
§ 205
Abs.1 BAO stellt demnach hinsichtlich des Bewirkens der Voraussetzungen für
eine Festsetzung von Anspruchszinsen nicht auf die Fälligkeit der
Abgabennachforderung ab, sondern auf den Zeitpunkt der Bekanntgabe einer
Nachforderung auf Grund eines Einkommensteuer oder
Körperschaftsteuerbescheides (Zustellung des Bescheides, der die
Nachforderung enthält).
Die Einkommensteuerveranlagung des Jahre 2003 wurde mit
Bescheid des unabhängigen Finanzsenates vom 22. Dezember 2006 vorgenommen
und der Bescheid wurde am 29. Dezember 2006 von der Zustellbevollmächtigten
des Bw. persönlich übernommen.
Die Zinsenberechnung ist daher insoweit unrichtig, als eine
Zinsenvorschreibung bis 17. Jänner 2007 vorliegt.
Es ergibt sich daher für den Zeitraum 11.10.2006 bis
29.12.2006 folgende Zinsenberechnung:
|
Bemessungsgrundlage
|
Anzahl der Tage
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Tageszinssatz
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Zinsen
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4.807,62
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80
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0,0128
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49,23
In Summe verbleibt somit ein Anspruchszinsenbetrag in der
Höhe von € 398,44.
Die Berufung war spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 20.
April 2007
Normen und Schlagworte
- § 205 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1038-W/07
- Stammnummer
- 27997
- Gültig
- 20.04.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF