Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0221-I/05
Verjährung bei Schenkungen zufolge Neufassung § 208 Abs. 2 BAO durch BGBl I 2003/124
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0221-I/05vom 20.04.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des E, Adr, vertreten durch
Steuerberater, gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom 26. Juli
2004 betreffend Schenkungssteuer entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Im Rahmen einer Betriebsprüfung bei E (=
Berufungswerber, Bw) wurde dem Finanzamt mit Kontrollmitteilung vom
11. Feber 2004 Folgendes zur Kenntnis gebracht:
"Bei Hr. E wurde für die Jahre 1995-1999 eine
Betriebsprüfung durchgeführt. Im Zuge dieser BP bzw. aufgrund der BP
der Vorjahre (1992-1994) wurde Folgendes festgestellt: Hr. E errichtete in den
Jahren 1993-1995 in K40, ein Privatwohnhaus. Im Zuge der BP wurde die
Finanzierung des Neubaues überprüft. Am 23.9.1996 wurde mit dem
Steuerberater des Abgabepfl. eine Besprechung abgehalten u. in einem
Aktenvermerk festgehalten, dass im Jahre 1993 vom Schwiegervater Hr. J an Hr. E
ein Betrag in Höhe von ATS 500.000 und im Jahre 1995 ein Betrag in
Höhe von ATS 753.304,86 (Abhebung vom Sparbuch des Schwiegervaters am
26.5.1995) als Darlehen gegeben wurde. Schriftliche Verträge oder sonstige
Vereinbarungen liegen nicht vor. Weiters wurde im Aktenvermerk festgehalten,
dass dieses Darlehen von insgesamt ATS 1,253.304,86 bis dato (23.9.1996) eine
Forderung darstellt und 1996 als Schenkung behandelt und versteuert wird. Eine
Meldung beim Gebührenamt erfolgte bisher nicht. Auch wurden bis zum
heutigen Tag keine Rückzahlungen durchgeführt. In der Berufung gegen
die Einkommensteuerbescheide 1995, 1998 und 1999 wird vom Steuerberater die
Ansicht vertreten, dass es sich bei diesen Zuwendungen um einen Beitrag der
Lebenshaltungskosten für die Betreuung des Schwiegervaters handelt. Das
Vorliegen eines schenkungssteuerpflichtigen Tatbestandes wäre zu
überprüfen!"
Zu der im Anschluss durchgeführten Nachschau wurde in
der Niederschrift über die Schlussbesprechung (SB) am 21. Juli 2004 an
Sachverhalt festgehalten, J habe seiner Tochter M und seinem Schwiegersohn E
zwischen 1993 und 1995 Geldbeträge von gesamt ATS 1,253.000, dies ohne
schriftliche Vereinbarung, zugewendet. Es sei lt. Prüfer ein
schenkungssteuerpflichtiger Tatbestand verwirklicht, da dem im Jahr 2003
erstatteten Einwand, es handle sich um Beiträge zu Lebenshaltungskosten,
insbesondere deshalb nichts abgewonnen werden könne, weil anstelle von
kleinen, laufenden Beiträgen pauschal größere Beträge im
Voraus bzw. im Nachhinein geleistet worden wären und zudem ein Widerspruch
zu den vormaligen Angaben vorliege. Schuldrechtliche Verträge zwischen
Angehörigen müßten außerdem einem Fremdvergleich
standhalten. Da diese Voraussetzungen nicht vorlägen, komme die
Finanzbehörde im Rahmen der freien Beweiswürdigung zur Ansicht, dass
der Rechtsvorgang der Schenkungssteuer unterliege.
Das Finanzamt hat sich dem Prüfungsergebnis
angeschlossen und ua. dem Bw mit Bescheid vom 26. Juli 2004, StrNr,
ausgehend von einer Zuwendung vom Schwiegervater in Höhe von
€ 45.529,50 (= 50 % von ATS 1,253.000) gemäß
§ 8 Abs.
1 (Stkl. IV) Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz (ErbStG), BGBl. 1955/141
idgF, Schenkungssteuer im Betrag von € 7.214,24 vorgeschrieben. In der
Begründung wurde auf das BP-Schlussbesprechungsprotokoll verwiesen (im
Einzelnen: siehe Bescheid vom 26. Juli 2004).
In der dagegen erhobenen Berufung samt nachgereichter
Begründung wurde im Wesentlichen eingewendet, der genannte Sachverhalt sei
laut Aktenvermerk des Betriebsprüfers bereits 1996 als Schenkung behandelt
worden, dh. dem Prüfer und in der Folge dem Finanzamt für
Gebühren auch bereits 1996 als bekannt vorgelegen. Erst im Jahr 2004 habe
das zuständige Finanzamt mit demselben Wissensstand wie 1996 eine Schenkung
angenommen. Da gemäß
§ 208 BAO die Verjährung mit Ende des
Jahres beginne, in dem die Behörde Kenntnis erlange, sei daher
gegenständlich mit Ende 2001 Verjährung eingetreten und der Bescheid
als rechtswidrig aufzuheben. Darüberhinaus habe J sämtliche
Geldzuwendungen ausschließlich an seine Tochter geleistet.
Die abweisende Berufungsvorentscheidung vom 24. Feber
2005 wurde dahin begründet, dass gem. § 208 Abs. 2 BAO die
Verjährung für Erbschafts- und Schenkungssteuerfälle
frühestens mit Ablauf des Jahres beginne, in dem die Abgabenbehörde
von dem Erwerb Kenntnis erlange. Die Verjährungsfrist betrage gem. §
207 Abs. 2 BAO fünf Jahre. Die zuständige Abgabenbehörde habe
gegenständlich mit Schreiben vom 11. Feber 2004 Kenntnis vom
Schenkungsvorgang erlangt, sodass die Verjährungsfrist erst mit Ablauf des
Jahres 2004 beginne. Da der Bescheid am 26. Juli 2004 erlassen worden wäre,
gehe der Einwand der Verjährung ins Leere.
Mit Antrag vom 21. März 2005 wurde die Vorlage
der Berufung zur Entscheidung durch die Abgabenbehörde II. Instanz begehrt
und nochmals vorgebracht, aufgrund des Aktenvermerkes des Prüfers im Jahr
1996 sei davon auszugehen, dass auch das Finanzamt für Gebühren
bereits dazumal Kenntnis erlangt habe; zum weiteren Berufungsvorbringen zum
Sachverhalt sei in der Berufungsvorentscheidung keine Stellung bezogen
worden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 207 Abs. 1 BAO unterliegt das Recht
zur Abgabenfestsetzung der Verjährung (= Bemessungsverjährung).
Nach Abs. 2 dieser Bestimmung beträgt die Verjährungsfrist
grundsätzlich ("alle übrigen Abgaben"), ua. bei der Schenkungssteuer,
fünf Jahre, bei hinterzogenen Abgaben zehn Jahre bzw. zufolge StReformG
2005, BGBl I 2004/57, ab 2005 sieben Jahre.
Der Eintritt der Verjährung ist im Abgabenverfahren
von Amts wegen zu beachten (vgl. VwGH 18.10.1988, 87/14/0173); deren Vorliegen
führt zur sachlichen Unzuständigkeit der Behörde.
Die Verjährung beginnt gemäß
§ 208
Abs. 1 lit a BAO mit Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden
ist. Gemäß
§ 4 Abs. 1 BAO entsteht der Abgabenanspruch, sobald
der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht
knüpft.
In § 208 Abs. 2 der BAO, idF
vor BGBl I 2003/124, war eine
Sonderregelung ua. betr. die Erbschafts- und Schenkungssteuer wie folgt
bestimmt:
"(2) Wird ein der
Erbschafts- und Schenkungssteuer oder der Grunderwerbsteuer unterliegender
Erwerbsvorgang nicht ordnungsgemäß der Abgabenbehörde angezeigt,
so beginnt die Verjährung des Rechtes zur Festsetzung dieser Abgaben nicht
vor Ablauf des Jahres, in dem die Abgabenbehörde von dem Erwerbsvorgang
Kenntnis erlangt ...".
Demgemäß war der Beginn der
Verjährungsfrist bei der Grunderwerbsteuer sowie der Erbschafts- und
Schenkungssteuer generell abhängig von der behördlichen Kenntnis der
für die Abgabenfestsetzung maßgebenden Umstände. Dies war - so
Ritz im
BAO-Kommentar3, Rz 6
zu § 208, mit Verweisen auf die Gesetzesmaterialien und Literatur -
systemwidrig und wurde als verfassungsrechtlich bedenklich angesehen, welchen
Bedenken die Neufassung des § 208 Abs. 2 BAO durch
BGBl I 2003/124 Rechnung trägt und
nunmehr lautet:
"(2) Bei der Erbschafts-
und Schenkungssteuer unterliegenden
Erwerben von Todes
wegen
oder Zweckzuwendungen von Todes
wegen beginnt die Verjährung frühestens mit Ablauf des Jahres, in dem
die Abgabenbehörde vom Erwerb oder von der Zweckzuwendung Kenntnis
erlangt".
Die Neuregelung gilt sohin ausschließlich mehr
für die Erbschafts- und Schenkungssteuer, konkret nur bei Erwerben von
Todes wegen (bzw. Zweckzuwendungen von Todes wegen). Nur bei solchen
Erwerbsvorgängen beginnt der Verjährungs-Fristenlauf frühestens
mit Ablauf des Jahres, in dem die Abgabenbehörde vom Erwerb Kenntnis
erlangt. In allen anderen Fällen, so auch bei Schenkungen (=
unentgeltlichen Zuwendungen unter
Lebenden), beginnt die Verjährung in Anwendung des § 208 Abs. 1
lit a BAO mit Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist.
Die Neufassung des § 208 Abs. 2 BAO durch BGBl I
2003/124 ist ab ihrem Inkrafttreten (ab 20. Dezember 2003)
auch für offene Verfahren (zB
Berufungsverfahren) anzuwenden (siehe
dazu Ritz aaO, Rz 10 zu § 208 mit
Verweisen).
Im Berufungsfall geht aus den Angaben von Seiten des Bw
(siehe ua. BP-Aktenvermerk vom 23. September 1996) hervor, dass die
Zuwendungen des Schwiegervaters in den Jahren 1993 und 1995 zunächst als
Darlehen erfolgt seien und ab dem Jahre 1996 schenkungsweise überlassen
wurden. Spätestens im Jahr 1996 ist damit die Schenkungssteuerschuld bzw.
der Abgabenanspruch entstanden, folglich gem. § 208 Abs. 1 lit a BAO die
fünfjährige Verjährungsfrist mit Ablauf des Jahres 1996 zu laufen
begonnen hat und die Verjährung mit Ablauf
des Jahres 2001 eingetreten ist.
Folgte man demgegenüber der Ansicht des Finanzamtes,
welches im Erstbescheid auf das Prüfungsergebnis (SB-Niederschrift vom 21.
Juli 2004) verwiesen hat und wonach die nicht vorhandene Darlehensvereinbarung
einem Fremdvergleich nicht standhalte, so wäre von verwirklichten
Teilschenkungen bereits in den Jahren 1993 und 1995 auszugehen, mit deren Ablauf
sohin die Verjährung noch früher zu laufen begonnen hätte und
bereits mit Ende 1998 bzw. 2000 eingetreten wäre.
Dass es sich allenfalls um hinterzogene Abgaben gehandelt
hätte, wurde vom Finanzamt nie auch nur ansatzweise in Betracht gezogen,
demgemäß bescheidmäßig erforderliche, konkrete und
nachprüfbare Feststellungen über eine Abgabenhinterziehung,
insbesondere zum maßgebenden vorsätzlichen Handeln, nie getroffen
wurden (vgl. dazu VwGH 25.11.1999, 98/15/0081; 17.12.2003, 99/13/0036). Das
Finanzamt ist vielmehr in der Begründung der Berufungsvorentscheidung
dezidiert von einer fünfjährigen Verjährungsfrist
ausgegangen.
Aus dem Akteninhalt geht hervor, dass im Jahre 2002 betr.
den Betrieb des Bw eine Nachprüfung stattgefunden hat und im Jahr 2004 die
eingangs genannte Nachschau aufgrund der Kontrollmitteilung vom Feber 2004
durchgeführt wurde. Damit steht fest, dass
innerhalb der Verjährungsfrist, dh.
bis zum Ablauf des Jahres 2001, auch keine die Verjährungsfrist allenfalls
unterbrechende bzw. hemmende/verlängernde Amtshandlung iSd § 209
BAO gesetzt worden war.
In Anbetracht obiger Sach- und Rechtslage war daher der
Berufung bereits - ohne noch auf die weiteren Einwendungen zum Sachverhalt und
auf die materielle Rechtslage eingehen zu müssen - aus dem Grund der
eingetretenen Verjährung Folge zu geben und spruchgemäß zu
entscheiden.
Innsbruck,
am 20. April 2007
Normen und Schlagworte
- § 207 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 208 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0221-I/05
- Stammnummer
- 27996
- Gültig
- 20.04.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF