Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1623-W/04
Bewertung eines Kommanditanteiles
geltende FassungSonstiger BescheidRV/1623-W/04vom 20.04.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Bescheid
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Frau R.S., W., vertreten durch Herrn
J.F., gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und
Verkehrsteuern Wien vom 17. Mai 2004 betreffend Erbschaftssteuer
entschieden:
Der
angefochtene Bescheid und die Berufungsvorentscheidung werden gemäß
§ 289 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl
Nr. 1961/194 idgF, unter Zurückverweisung der Sache an die
Abgabenbehörde erster Instanz aufgehoben.
Begründung
Frau R.S., die Berufungswerberin, ist alleinige
testamentarische Erbin ihres am xx verstorbenen Ehegatten H.S.. Zum Nachlass
gehörte ein 10 % Kommanditanteil an der KG.
In das eidesstättige Vermögensbekenntnis wurde
der Wert dieses Kommanditanteiles mit minus S 124.318,74 aufgenommen.
Dieser Bewertung liegt ein Bewertungsgutachten basierend auf dem Jahresabschluss
zum 31. Jänner 1999 zu Grunde, nach welchem der Wert des
Betriebes minus S 1,243.187,43 beträgt. Der Kommanditanteil des
Erblassers hat daher nach diesem Gutachten einen negativen Wert von
S 124.318,74.
Vom Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern
Wien wurde der Kommanditanteil mit S 2,197.215,77 bewertet. Dem negativen
Wert laut dem Gutachten in der Höhe von S 124.318,74 wurde das
Kommanditkapital des Verstorbenen in der Höhe von S 2,321.534,51
hinzugerechnet, was den positiven Wert von S 2,197.215,77 ergibt. Das
Kommanditkapital setzt sich zusammen aus dem Festkapital in der Höhe von
S 25.000,-- und den Gesellschafterverrechnungskonten in der Höhe von
S 2,296.534,51.
Vom Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern
Wien wurde der Berufungswerberin mit Bescheid vom 17. Mai 2004 die
Erbschaftssteuer mit S 214.459,-- (entspricht € 15.585,34)
vorgeschrieben.
In der gegen diesen Bescheid eingebrachten Berufung wurde
vorgebracht, dass die Kommanditgesellschaft seit ihrer Gründung
jährlich erhebliche Verluste habe und sich diese Situation auch Jahre nach
dem Ableben nicht verbessert habe. Der aus den Einlagen des Verstorbenen
resultierende positive Kapitalanteil wäre längst abzuschreiben
gewesen, weil die Verluste des Unternehmens nicht nur einmalig, sondern
anhaltend sind. Eine Werthaltigkeit des positiven Kapitalsaldos sei daher nicht
gegeben. Die Forderung des § 10 Abs. 2 Bewertungsgesetzes, den gemeinen
Wert in der Höhe festzusetzen, der dem Preis entspricht, der im
gewöhnlichen Geschäftsverkehr bei einer Veräußerung
erzielbar wäre, führe zwingend zum Ansatz dieser Forderung mit
Null.
Es ist allein die Frage strittig, wie sich das Festkapital
und die Gesellschafterverrechnungskonten des Verstorbenen auf die Bewertung des
Kommanditanteiles auswirken.
Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger
Rechtsprechung zur Bewertung eines Anteiles an einer Personengesellschaft im
Zusammenhang mit Vorgängen, die dem § 1 Abs. 1 ErbStG unterliegen, die
Auffassung, dass für die Bemessung der Steuer die Bewertung sich, der
Anordnung des § 19 Abs. 1 ErbStG zu Folge, nach den Vorschriften des Ersten
Teiles des Bewertungsgesetzes richtet. Wenn der Erwerbsvorgang einen Anteil an
einer Personengesellschaft betrifft, die ein gewerbliches Unternehmen betreibt,
ist dieser Anteil als Bruchteil des Betriebsvermögens der Gesellschaft zu
behandeln (vgl. VwGH 11. 7. 2000, 99/16/0440). Die Höhe des
Betriebsvermögens ergibt sich aus der Summe der einzelnen mit dem Teilwert
bewerteten beweglichen Wirtschaftsgüter, zuzüglich der mit dem
Einheitswert zu bewertenden Betriebsgrundstücke abzüglich der mit dem
Teilwert zu bewertenden Verbindlichkeiten.
Da im vorliegenden Fall die Beteiligung des Verstorbenen an
der KG mit 10 % unstrittig ist, kommt dem Kapitalkontostand keinerlei Bedeutung
zu. Dagegen beinhaltet das so genannte Verrechnungskonto (auch Privatkonto oder
ähnliche Bezeichnung) nach herrschender Meinung eine echte Forderung oder
Schuld eines Gesellschafters bzw. der Gesellschaft. Ein positives
Verrechnungskonto des Gesellschafters ist also eine Forderung und damit ein
vermögenswertes Recht des Gesellschafters gegen die Gesellschaft, ein
negatives Verrechnungskonto demgemäß eine Forderung der Gesellschaft.
Der Stand des Verrechnungskontos des Verstorbenen stellt eine Verbindlichkeit
der KG gegenüber dem verstorbenen Gesellschafter dar, die einerseits den
Wert des Betriebsvermögens verringert und die andererseits als eine von der
Berufungswerberin ererbte Forderung gegen die KG je nach ihrer Einbringlichkeit
in Anwendung der Bestimmungen des § 14 Abs. 1 und 2 BewG zu bewerten ist
(vgl. VwGH 11. 7. 2000, 99/16/0440). Ermittlungen, wie weit diese Forderung bei
der KG zum Todestag einbringlich war, wurden keine durchgeführt.
Gemäß
§ 289 Abs. 1 BAO kann die
Abgabenbehörde zweiter Instanz die Berufung, wenn sie weder
zurückzuweisen (§ 273) noch als zurückgenommen (§ 85 Abs. 2,
§ 86a Abs. 1, § 275) oder als gegenstandslos (§ 256 Abs. 3,
§ 274) zu erklären ist, durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides
und allfälliger Berufungsvorentscheidungen unter Zurückverweisung der
Sache an die Abgabenbehörde erster Instanz erledigen, wenn Ermittlungen
(§ 115 Abs. 1) unterlassen wurden, bei deren Durchführung ein anders
lautender Bescheid hätte erlassen werden oder eine Bescheiderlassung
hätte unterbleiben können. Im weiteren Verfahren sind die
Behörden an die für die Aufhebung maßgebliche, im
Aufhebungsbescheid dargelegte Rechtsanschauung gebunden. Durch die Aufhebung des
angefochtenen Bescheides tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es
sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hat.
Der Unabhängige Finanzsenat macht aus folgenden
Gründen von dem ihm in § 289 Abs. 1 BAO eingeräumten Rechten
Gebrauch:
Billigkeitsgründe, die gegen eine Ermessensübung
sprechen, liegen nach der Aktenlage nicht vor.
Für die Bescheidaufhebung spricht die Bestimmung des
§ 276 Abs. 6 BAO. Demnach hat die Vorlage der Berufung an die
Abgabenbehörde zweiter Instanz nach Durchführung der etwa noch
erforderlichen Ermittlungen zu erfolgen, woraus sich ergibt, dass die Ermittlung
des Sachverhaltes primär der Abgabenbehörde erster Instanz
obliegt.
Gemäß
§ 276 Abs. 7 BAO kommt auch der
Abgabenbehörde erster Instanz, deren Bescheid mit Berufung angefochten ist,
im Verfahren vor dem Unabhängigen Finanzsenat Parteistellung zu. Bei
Durchführung der noch ausständigen Ermittlungen durch den
Unabhängigen Finanzsenat müssten die Ergebnisse der Amtspartei mit der
Gelegenheit zur Stellungnahme übermittelt werden, weshalb die
Durchführung der Ermittlungen durch den Unabhängigen Finanzsenat zu
zeitlichen Verzögerungen eines Verfahrens führen würden.
Da die durchzuführenden Ermittlungen eine andere
Erledigung nach sich ziehen können, war der angefochtene Bescheid (unter
Einbeziehung der Berufungsvorentscheidung) gemäß
§ 289 Abs. 1 BAO unter Zurückverweisung der Sache an
die Abgabenbehörde erster Instanz aufzuheben.
Aus diesen Gründen war spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 20.
April 2007
Normen und Schlagworte
- § 289 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 19 Abs. 1 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 14 Abs. 1 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Sonstiger Bescheid
- Geschäftszahl
- RV/1623-W/04
- Stammnummer
- 27986
- Gültig
- 20.04.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF