Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0159-F/06
Nachweis von Werbungskosten und Sonderausgaben
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0159-F/06vom 19.04.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, Z., H. 2a, vom 4. Mai 2006
gegen den Bescheid des Finanzamtes Feldkirch vom 27. April 2006 betreffend
Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2004
entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe betragen:
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Das
Einkommen im Jahr 2004 beträgt:
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18.233,93
€
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Einkünfte aus
nichtselbständiger
Arbeit:
Welte Bau
GmbH
Welte Bau GmbH
Auf Grund der
Kontrollrechnung nach § 3 Abs. 2 EStG 1988 anzusetzende
Einkünfte
Werbungskosten, die der
Arbeitgeber nicht berücksichtigen konnte
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538,43 €
17.347,27 €
2.423,52 €
-250,29 €
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20.058,93 €
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Gesamtbetrag der
Einkünfte
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20.058,93 €
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Sonderausgaben:
Viertel
der Aufwendungen für Personenversicherungen, Wohnraumschaffung und
-sanierung, Genußscheine und junge Aktien
(Topf-Sonderausgaben)
Kirchenbeitrag
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-1.825,00 €
0,00 €
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Einkommen
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18.233,93 €
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Steuer vor Abzug der
Absetzbeträge
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4.161,12 €
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Allgemeiner
Steuerabsetzbetrag
Alleinverdienerabsetzbetrag
Verkehrsabsetzbetrag
Arbeitnehmerabsetzbetrag
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-759,64 €
-889,00 €
-291,00 €
-54,00 €
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Steuer nach Abzug der
Absetzbeträge
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2.167,48 €
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Steuer sonstige Bezüge
wie z.B. 13. und 14. Bezug (220) nach Abzug der darauf entfallenden
SV-Beiträge (225) und des Freibetrages von 620 € mit
6%
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124,20 €
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Einkommensteuer
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2.291,68 €
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Anrechenbare Lohnsteuer
(260)
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-3.117,19 €
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Festgesetzte
Einkommensteuer
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-825,51 €
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) erzielte im Streitjahr
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. In seiner Erklärung zur
Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2004 machte der
Bw. Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung sowie Sonderausgaben
für Wohnraumschaffung geltend.
Im Einkommensteuerbescheid vom 27. April 2006 wurden
deshalb keine außergewöhnlichen Belastungen berücksichtigt, weil
die diesbezüglichen Aufwendungen den in Abzug zu bringenden Selbstbehalt
nicht überstiegen haben. Bezüglich der Ausgaben für
Wohnraumschaffung wurde trotz Aufforderung kein belegmäßiger Nachweis
erbracht, sodass lediglich der Pauschbetrag in Höhe von 60,00 €
gewährt wurde.
Nach erfolgter Veranlagung reichte der Bw. die
angeforderten Unterlagen betreffend die Sonderausgaben nach. Das Finanzamt
Feldkirch wertete diese Nachreichung als Berufung, der mit
Berufungsvorentscheidung vom 18. Mai 2006 stattgegeben wurde.
In dem in der Folge eingebrachten Vorlageantrag wurde
erstmalig die Berücksichtigung von Werbungskosten in Höhe von
970,29 € sowie des Kirchenbeitrages im Ausmaß von
100,00 € beantragt. Da die Werbungskosten weder aufgeschlüsselt
noch belegmäßig nachgewiesen wurden, wurde der Bw. von der
Abgabenbehörde erster Instanz mit Ergänzungsersuchen vom
22. Juni 2006 zur Nachreichung der betreffenden Unterlagen
aufgefordert. Weiters wurde um Bekanntgabe ersucht, ob diesbezüglich von
dritter Seite (z.B. vom Arbeitgeber) Kostenersätze gewährt wurden und
bejahendenfalls in welcher Höhe.
Mit Schreiben vom 13. Juni 2006 übermittelte der Bw.
zwei Rechnungen betreffend Arbeitsbekleidung sowie zwei
Auftragsbestätigungen der Raiffeisenbank R., aus denen hervorgeht, dass der
Bw. im Streitjahr insgesamt 720,00 € an die Agrargemeinschaft "A.R."
überwiesen hat.
Rechnung
der Fa. "P. Schutzbekleidung" vom 07.06.2004 (Barfaktura)
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Artikel
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Menge
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Preis
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Jobby Color Bundhose
D`Grau-Schwarz Gr. 48
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1,00
Stk.
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48,05 €
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Worker Short
2FBG.
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1,00
Stk.
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29,88 €
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High-Performance
Fleece
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1,00
Stk.
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45,68 €
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123,61 €
Rechnung
der Fa. "W. Berufsbekleidung" (Barfaktura)
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Artikel
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Preis
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1 Paar Berufschuhe Lech
Sympatex Schwarz
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61,99 €
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1 Paar Schutzschuhe Halb
Redman
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64,69 €
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126,68 €
Mit Vorhalt vom 12. März 2007 ersuchte der
unabhängige Finanzsenat den Bw. um Bekanntgabe des Zahlungsgrundes der
Überweisungen an die Agrargemeinschaft "A.R. " (Mitgliedsbeiträge,
Beiträge zur Abdeckung von Verlusten der Agrargemeinschaft, etc.). Weiters
wurde um Beibringung der diesbezüglichen Zahlungsaufforderungen sowie der
statutarischen bzw. gesetzlichen Vorschrift, welche die Agrargemeinschaft zur
Vorschreibung dieser Zahlungen berechtigt, gebeten. Dem Bw. wurde zudem
mitgeteilt, dass Werbungskosten lediglich dann vorlägen, wenn ein
Zusammenhang mit der eigenen beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen
bestünde. Der Bw. habe im Streitjahr lediglich Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit bezogen. Für den unabhängigen
Finanzsenat sei nicht erkennbar, inwieweit die gegenständlichen Zahlungen
im Interesse dieser Tätigkeit gewesen seien, weshalb dieser Zusammenhang
darzustellen sei. Der Bw. wurde des Weiteren ersucht, den geltend gemachten
Kirchenbeitrag in Höhe von 100,00 € belegmäßig
nachzuweisen.
Dieser Vorhalt blieb unbeantwortet.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Berufskleidung:
Aufwendungen für die Anschaffung bürgerlicher
Kleidung sind nach der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes gemäß
§ 20 Abs. 1 Z 2
lit. a EStG 1988 nicht als Werbungskosten oder Betriebsausgaben
abzugsfähig (z.B. VwGH 23.04.2002, 98/14/0219; VwGH 17.09.1990,
89/14/0277). Demgegenüber finden Aufwendungen für typische
Berufskleidung, also für solche Kleidung, die sich nicht für die
Nutzung im Rahmen der privaten Lebensführung eignet, nach § 16
Abs. 1 Z 7 leg. cit. steuerliche Berücksichtigung (siehe dazu
VwGH 21.12.1999, 99/14/0262; VwGH 30.10.2001, 2000/14/0173). Mit der Begrenzung
auf typische Berufskleidung soll der Werbungskostenabzug auf solche
Berufskleidung beschränkt werden, bei der offensichtlich ist, dass sie im
Wesentlichen nur für die berufliche Verwendung geeignet ist, und damit eine
Kollision zur privaten Lebensführung und zur privaten Bekleidung von
vornherein ausscheidet. Zur typischen Berufskleidung werden daher solche
Kleidungsstücke zu rechnen sein, die berufstypisch die Funktion entweder
einer Schutzkleidung oder einer Art Uniform erfüllen und deshalb bei einer
Verwendung im Rahmen der Lebensführung entsprechende Assoziationen zu den
Angehörigen einer bestimmten Berufsgruppe auslösen würden.
Nach Ansicht des unabhängigen Finanzsenates geht aus
der Artikelbeschreibungen in den vorgelegten Rechnungen hervor, dass es sich bei
den angeschafften Kleidungsstücken um Arbeitsschutzkleidung handelt. Somit
kommt den geltend gemachten Bekleidungsaufwendungen in Höhe von insgesamt
250,29 € Werbungskostencharakter zu und der Berufung war
diesbezüglich Folge zu geben.
Zahlungen
an die Agrargemeinschaft "A.R. "
Der Bw. hat im Streitjahr Zahlungen an die
Agrargemeinschaft "A.R. " in Höhe von insgesamt 720,00 € als
Werbungskosten geltend gemacht und auf Ersuchen, diese Zahlungen
belegmäßig nachzuweisen, der Abgabenbehörde zwei
Auftragsbestätigungen der Raiffeisenbank R. übermittelt.
Wie dem Bw. mit Ergänzungsersuchen vom
12. März 2007 seitens des unabhängigen Finanzsenates
mitgeteilt wurde, liegen Werbungskosten nur dann vor, wenn ein Zusammenhang mit
der eigenen beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen besteht.
Der Bw., der im Streitjahr nach eigenen Angaben lediglich
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bezogen hat, hat dem Ersuchen
um Bekanntgabe, inwieweit die gegenständlichen Zahlungen im Interesse
seiner Tätigkeit bei der Fa. "W Bau GmbH" waren, nicht entsprochen. Mangels
Erkennbarkeit des Werbungskostencharakters dieser Zahlungen konnten diese daher
nicht steuerlich berücksichtigt werden und die Berufung war insofern als
unbegründet abzuweisen.
Kirchenbeitrag
Sonderausgaben sind nur dann anzuerkennen, wenn ihre
Bezahlung durch den Steuerpflichtigen nachgewiesen ist.
Da der Bw. dem Ersuchen des unabhängigen Finanzsenates
um Übermittlung eines Zahlungsbeleges den geltend gemachten Kirchenbeitrag
betreffend nicht nachgekommen ist, konnte dieser steuerlich nicht
berücksichtigt werden.
Gesamthaft war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Feldkirch,
am 19. April 2007
Normen und Schlagworte
- § 16 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 18 Abs. 1 Z 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0159-F/06
- Stammnummer
- 27982
- Gültig
- 19.04.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF