Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1293-W/04
Zurechnung der Einkünfte
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1293-W/04vom 18.04.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Wer Zurechnungssubjekt von Einkünften ist, ist grundsätzlich dananch zu entscheiden, wer die Möglichkeit besitzt, die sich ihm bietenden Marktchancen auszunützen, Leistungen zu erbringen oder zu verweigern.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Dr. Wilhelm
Frei, 2130 Mistelbach, Bahnzeile 9, vom 7. Jänner 2004 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Mistelbach vom 12. Dezember 2003 betreffend
Einkommensteuer 2002 nach der am 18. April 2007 in 1030 Wien, Vordere
Zollamtsstraße 7, durchgeführten Berufungsverhandlung
entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil
dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Den Einkommensteuerbescheid 2002 (12. Dezember 2003)
hat der Berufungswerber (Bw.) angefochten, weil ihm die auf ein Vereinskonto
überwiesenen € 1.162,74 als Einnahmen aus selbständiger Arbeit
zugerechnet worden sind (Berufung, 7. Jänner 2004).
Mit Berufungsvorentscheidung (27. Mai 2004) hat das
Finanzamt der v.a. Berufung stattgegeben und hat den Einkommensteuerbescheid
2002 dahingehend abgeändert, dass dem Bw. die aus der Vermietung des
Objektes Mietobjekt stammenden Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung iHv
€ 2.714,20 deshalb zugerechnet werden, weil ihm Einkünfte aus
Vermietung und Verpachtung auch mit der für 2001 erlassenen
Berufungsvorentscheidung zugerechnet worden seien und der Bw. auf Vorhalte des
Finanzamtes nicht geantwortet habe (vgl.
Begründungsteil/Einkommensteuerbescheid 2002).
Die Berufungsvorentscheidung/Einkommensteuer 2002 hat der
Bw. mit Vorlageantrag (1. Juli 2004) angefochten.
Seinen Antrag - keine Einkünfte aus Vermietung und
Verpachtung festzusetzen - hat der Bw. im Wesentlichen damit
begründet, dass er das Mietobjekt von seiner Mutter mit Schenkungsvertrag
(19. Oktober 2000) erhalten habe, dass seine Mutter das Mietobjekt seiner
Ehegattin bereits vor der Schenkung zu Erzielung von Einkünften
überlassen habe; dass die Überlassungsverpflichtung lt. Pkt. 2 des
Schenkungsvertrages auf den Geschenknehmer übertragen worden sei, weshalb
nicht der Bw. sondern seine Ehegattin Einkünfte aus Vermietung und
Verpachtung erzielt habe.
Davon abgesehen seien 2002 keine
Einnahmenüberschüsse sondern durch Instandhaltungsarbeiten am
Gebäude verursachte Ausgabenüberschüsse iHv € 2.922,99
erzielt worden. Die der Berufung beigelegte Rechnung (Fassadenmalerei, Anbringen
eines Vollwärmeschutzes Vorbau/Eingang) ist an den Bw. adressiert und der
Bw. ist auch Derjenige gewesen, der den Rechnungsbetrag an den Rechnungsleger
überwiesen hat.
In seinem Vorlagebericht stellt das Finanzamt fest, dass
die mit Berufungsvorentscheidung festgesetzten Einkünfte aus Vermietung und
Verpachtung zu niedrig festgesetzt worden sind, da Instandsetzungsaufwendungen
iHv € 7.582,00 und nicht iHv 1/10-tel von € 7.582,00 von den
Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung abgezogen worden sind und beantragt,
die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung mit € 3.901,34
festzusetzen.
Aus
dem Veranlagungsakt:
Pkt.
2 des Schenkungsvertrages lautet:
"Die Geschenkgeberin schenkt und übergibt
hiemit vorbehaltslos an den Geschenknehmer den ... Schenkungsgegenstand samt dem
rechtlichen und physischen Zubehör, so wie der Geschenkgeber den
Schenkungsgegenstand bisher besessen und benützt hat oder doch zu besitzen
berechtigt war."
Beschreibung
des Mietobjektes:
Im Mietobjekt befinden sich eine 65,00 m² und eine
67,50 m² große Wohnung (Eventualantrag zur Berufung, 30. September
2002).
Aus
der Berufungsvorentscheidung/Einkommensteuer 2001:
Die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sind dem
Bw. zugerechnet worden.
Vorhalteverfahren/Unabhängiger
Finanzsenat:
Mit Vorhalt (20. Februar 2007) ist der Bw. ersucht worden,
folgende Unterlagen vorzulegen und Fragen zu beantworten:
Abschrift
der in der Berufung (30. September 2002) erwähnten Verfügung, mit der
die Mutter das Mietobjekt seiner Ehegattin überlassen hat: Sollte die
Verfügung nicht schriftlich erteilt worden sein, sind alle mündlich
getroffenen Vereinbarungen bekannt zu geben.
Abschrift
des Mietvertrages, den der Bw. bei seinem Telefonat (13. Februar 2007)
erwähnt hat. Sollte der Mietvertrag nicht schriftlich abgeschlossen worden
sein, sind alle mündlich getroffenen Vereinbarungen bekannt zu geben.
Abschrift
aller, 2002 aufrechten, Mietverträge, die für das Mietobjekt
abgeschlossen worden sind. Sollten die Mietverträge nicht schriftlich
abgeschlossen worden sein, sind alle mündlich getroffenen Vereinbarungen
bekannt zu geben.
Bekanntgabe
des Namens Des- oder Derjenigen, dem/der die Mieteinnahmen zugeflossen sind. Der
Geldfluss/Mieteinnahmen 2002 ist nachzuweisen.
Vorbringen
in der mündlichen Berufungsverhandlung:
Steuerberater legt den Mietvertrag vor, den IS,
verehelichte IR, als Vermieterin mit den Mietern abgeschlossen hat.
Der Vollwärmeschutz ist ausschließlich beim
Eingang und nicht auf der gesamten Fassade angebracht worden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Die Berufungsvorentscheidung (27. Mai 2004) verliert mit
dieser Berufungsentscheidung ihre Rechtswirksamkeit; Streitpunkte im ggstl.
Berufungsverfahren sind daher die dem Bw. als Einnahmen aus selbständiger
Arbeit zugerechneten € 1.162,74 und die dem Bw. zugerechneten
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.
Einnahmen
aus selbständiger Arbeit (€ 1.162,74):
Der Bw. bestreitet, Einnahmen aus selbständiger
Arbeit iHv € 1.162,74 erhalten zu haben.
Der Begriff
"Einnahme" aus einer
(steuerpflichtigen) Tätigkeit wird im Einkommensteuergesetz nicht
definiert; dieser Begriff ist aber spiegelbildlich zu
"Betriebsausgaben" aus einer
(steuerpflichtigen) Tätigkeit zu definieren: Einnahmen aus
selbständiger Arbeit sind daher die durch eine selbständige
Tätigkeit erzielten Wertzugänge in Geld oder Geldeswert.
Im ggstl. Berufungsverfahren hat der Bw. glaubhaft gemacht,
dass € 1.162,74 auf ein Vereinskonto zugeflossen sind; sodass beim Bw. kein
Wertzugang iHv € 1.162,74 stattgefunden hat.
Dem Berufungsbegehren - € 1.162,74 nicht als Einnahmen
aus selbständiger Arbeit zuzurechnen - ist stattzugeben.
Zurechnung
der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung:
Der Bw. bestreitet, Einkünfte aus Vermietung und
Verpachtung des Mietobjektes erzielt zu haben, dessen Alleineigentümer er
ist.
Wer Zurechnungssubjekt von Einkünften ist, ist
grundsätzlich danach zu entscheiden, wer die Möglichkeit besitzt, die
sich ihm bietenden Marktchancen auszunützen, Leistungen zu erbringen oder
zu verweigern. Entscheidend ist dabei, dass das Zurechnungssubjekt über die
Einkunftsquelle verfügt, also wirtschaftlich über diese disponieren
und so die Art ihrer Nutzung bestimmen kann. Wem die Einkünfte zuzurechnen
sind, ist dabei in erster Linie nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu
entscheiden (vgl. bspw. VwGH, 9.11.2004, 99/15/0008).
Mit dem in der mündlichen Berufungsverhandlung
vorgelegten Mietvertrag hat der Bw. nachgewiesen, dass seine Ehegattin Diejenige
ist, die im Sinne des vorzit. VwGH-Erkenntnisses über das Mietobjekt
verfügen konnte: Nach dieser Sach- und Beweislage sind die Einkünfte
aus Vermietung und Verpachtung nicht dem Bw. zuzurechnen.
Die Fassadenmalerei und das Anbringen eines
Vollwärmeschutzes Vorbau/Eingang sind am Mietobjekt durchgeführte
Arbeiten gewesen. Da Ausgaben der Einkunftsart zuzurechnen sind, bei der sie
erwachsen sind; sind die Ausgaben für die Fassadenmalerei und das Anbringen
eines Vollwärmeschutzes Vorbau/Eingang Ausgaben aus Vermietung und
Verpachtung.
Dem Berufungsbegehren - die Einkünfte aus der
Vermietung und Verpachtung des Mietobjektes nicht dem Bw. zuzurechnen - ist
stattzugeben.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Wien, am 18.
April 2007
Normen und Schlagworte
- § 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1293-W/04
- Stammnummer
- 27964
- Gültig
- 18.04.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF