Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0826-W/07
Bescheidberichtigung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0826-W/07vom 19.04.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 20. Juni 2006 gegen die
Bescheide des Finanzamtes für den 12., 13. und 14. Bezirk und Purkersdorf
vom 9. Juni 2006 betreffend Berichtigung der Einkommensteuerbescheide
gemäß
§ 293b BAO für den Zeitraum 2003 bis 2004
entschieden:
Der Berufung wird Folge gegeben.
Die angefochtenen Bescheide
werden aufgehoben. Die Einkommensteuerbescheide 2003 und 2004 vom 7. Mai 2004
treten wieder in Kraft.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) ist Pensionist und beantragte die
Veranlagung zur Einkommensteuer für die Jahre 2003 und 2004.
Die Erstbescheide der beiden Jahre wurden mit 7. Mai 2004
erklärungsgemäß festgesetzt. Mit Bescheiderlassung vom 9. Juni
2006 führte das Finanzamt eine Berichtigung gemäß
§ 293b
BAO durch und ersetzte den Arbeitnehmerabsetzbetrag durch den
Pensionistenabsetzbetrag. In der Berufung wurde eingewendet, dass der Bw. seit
1. Dezember 2002 in Pension jedoch noch als Funktionär einer
Interessensvertretung tätig gewesen sei. Daher sei es für den Bw.
nicht erkennbar gewesen, dass die Absetzbeträge nicht mehr zugestanden
wären. Auch wären die Pensionsbezüge von der
Pensionsauszahlungsstelle dem Finanzamt mitgeteilt worden. Es würde sich
offensichtlich um einen Fehler des Finanzamtes handeln und daher um Nachsicht
der vorgeschriebenen Beträge ersucht.
In der abweisenden Berufungsvorentscheidung vom 6. Dezember
2006 führte das Finanzamt zur Begründung aus, dass der Bw. bereits
seit 2003 keine nichtselbständigen Einkünfte bezogen hätte. Der
Pensionistenabsetzbetrag würde nur bis zu einem Jahreseinkommen von €
16.715,- zustehen. Ab einem Einkommen von € 16.715,- bis € 21.800,-
sei eine Einschleifregelung vorgesehen bzw./und ab € 21.800,- kein
Absetzbetrag zu berücksichtigen.
Im Rahmen des Antrages auf Entscheidung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz wurde ergänzt, dass die
Pensionsbezüge dem Finanzamt übermittelt worden wären und somit
auch erkennbar hätten sein müssen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 293b BAO kann die
Abgabenbehörde auf Antrag einer Partei (§ 78) oder von Amts wegen
einen Bescheid insoweit berichtigen, als seine Rechtswidrigkeit auf der
Übernahme offensichtlicher Unrichtigkeiten aus Abgabenerklärungen
beruht.
§ 293b BAO setzt somit voraus, dass die
Abgabenbehörde den Inhalt einer Abgabenerklärung übernimmt, wobei
diesem Inhalt eine offensichtliche Unrichtigkeit zugrunde liegt. Dies wird dann
zu bejahen sein, wenn die Abgabenbehörde bei ordnungsgemäßer
Prüfung der Abgabenerklärung die Unrichtigkeit hätte erkennen
müssen, ohne ein weiteres Ermittlungsverfahren durchzuführen. Die
Unrichtigkeit kann sowohl in einer unzutreffenden Rechtsauffassung als auch in
einer in sich widersprüchlichen oder eindeutig gegen menschliches
Erfahrungsgut sprechenden Sachverhaltsdarstellung zum Ausdruck kommen (vgl. VwGH
vom 1. Juli 2003, Zl. 97/13/0230).
Eine offensichtliche Unrichtigkeit liegt somit vor, wenn
sie ohne nähere Untersuchungen (im Rechtsbereich) und ohne Ermittlungen (im
Tatsachenbereich) deutlich erkennbar ist, also offen zu sehen ("offensichtlich")
ist (Stoll, BAO-Kommentar, 2831 f).
Liegen objektiv die Voraussetzungen für eine
Bescheidberichtigung nach § 293b BAO vor, so liegt deren Durchführung
im Ermessen der Abgabenbehörde. Bei dieser Ermessensübung ist dem
Prinzip der Rechtsrichtigkeit der Vorrang vor jenem der Rechtsbeständigkeit
einzuräumen (VwGH 9.7.1997, 95/13/0124). Geringfügige Folgen der
Unrichtigkeit werden idR zu keiner Bescheidberichtigung führen (Ritz,
ÖStZ 1990, 184f). Ein behördliches Verschulden an der Übernahme
offensichtlicher Unrichtigkeiten spricht dagegen nicht gegen eine derartige
Berichtigung (Ritz, ÖStZ 1990, 195).
Strittig ist im vorliegenden Fall die Frage, ob die
Einkommensteuerveranlagungen auf Basis einer unrichtigen rechtlichen
Würdigung in den Steuererklärungen des Bw. oder auf Grund eines
Berechnungsfehlers des Finanzamtes durchgeführt wurden und somit
unrichtigerweise die Arbeitnehmer- und nicht die Pensionistenabsetzbeträge
für die Streitjahre berücksichtigt wurden. Lt. Bw. wäre für
das Finanzamt erkennbar gewesen, dass der Bw. nur mehr Pensionseinkünfte
beziehen würde und liege somit offensichtlich ein Fehler des Finanzamtes
vor.
Dazu ist somit auszuführen, dass im vorliegenden Fall
nicht auf Grund einer unrichtigen rechtlichen Würdigung oder unrichtigen
Angaben in der Steuererklärung die Arbeitnehmerabsetzbeträge
berücksichtigt wurden. In den vorgelegten Steuererklärungen des Bw.
wurde nämlich richtig und ordnungsgemäß der Erhalt von
Pensionseinkünften bekannt gegeben. Die in der Folge festgesetzten
Erstbescheide für die Streitjahre 2003 und 2004 berücksichtigen jedoch
jeweils nicht den Pensionisten- sondern den Arbeitnehmerabsetzbetrag. Daraus
ergibt sich, dass tatsächlich nur ein Programm- oder Eingabefehler die
unrichtigen Erstbescheide verursacht haben kann nicht jedoch wie in der
Bestimmung nach § 293b BAO gefordert "eine Übernahme offensichtlicher
Unrichtigkeiten aus der Abgabenerklärung" vorliegt. Eine Übernahme
offensichtlicher Unrichtigkeiten aus den Abgabenerklärungen
gemäß
§ 293b BAO liegt somit nicht vor.
Der Berufung ist daher Folge zu geben.
Wien, am 19.
April 2007
Normen und Schlagworte
- § 293b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0826-W/07
- Stammnummer
- 27954
- Gültig
- 19.04.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF