Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ1W ZRV/0016-Z1W/05
Aussetzung der Vollziehung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0016-Z1W/05vom 18.04.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Beschwerde der Bf., vertreten durch Dr. F., vom
7. April 2005 gegen die Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Wien vom
10. März 2005, Zl. 100/52557/2003-80, betreffend Aussetzung der
Vollziehung nach Art. 244 ZK entschieden:
Die Beschwerde
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Eingabe vom 23. November 2004 beantragte Frau Bf. (Bf.)
u.a. die Aussetzung der Vollziehung der mit Bescheid des Hauptzollamtes Wien vom
8. Oktober 2003, Zl. 100/52557/03/2003, festgesetzten Abgaben. Diesen Antrag
stützt sie auf das Vorbringen, es läge insofern eine unrichtige
rechtliche Beurteilung vor, als sie im Vergleich zu der im Rahmen des
bestehenden Gesamtschuldverhältnisses ebenfalls als Zollschuldnerin
herangezogenen Frau XY. Zigaretten in einem ganz geringen Ausmaß
übernommen, diese selbst geraucht und teilweise weiter veräußert
habe.
Diesen Antrag wies das Zollamt Wien mit Bescheid vom 14.
Jänner 2005, Zl. 100/52557/2003-63, gemäß Art. 244
Zollkodex (ZK) iVm Art. 245 ZK und § 212a BAO ab.
Gegen diesen Bescheid erhob die Bf. mit Eingabe vom 24.
Februar 2005 fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung.
Das Zollamt Wien wies diese Berufung mit
Berufungsvorentscheidung vom 10. März 2005, Zl. 100/52557/2003-80, als
unbegründet ab.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende
Beschwerde vom 7. April 2005.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Gemäß Artikel 244 ZK wird durch die Einlegung
des Rechtsbehelfs die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung nicht
ausgesetzt. Die Zollbehörden setzen jedoch die Vollziehung der Entscheidung
ganz oder teilweise aus, wenn sie begründete Zweifel an der
Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung haben oder wenn dem
Beteiligten ein unersetzbarer Schaden entstehen könnte. Bewirkt die
angefochtene Entscheidung die Erhebung von Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben, so wird
die Aussetzung der Vollziehung von einer Sicherheitsleistung abhängig
gemacht. Diese Sicherheitsleistung braucht jedoch nicht gefordert werden, wenn
eine derartige Forderung auf Grund der Lage des Schuldners zu ernsten
Schwierigkeiten wirtschaftlicher oder sozialer Art führen
könnte.
Gemäß Art. 245 ZK werden die Einzelheiten des
Rechtsbehelfsverfahrens von den Mitgliedstaaten erlassen.
Es ist von folgendem Sachverhalt auszugehen:
Mit Bescheid vom 8. Oktober 2003, Zl. 100/52557/03/2003,
setzte das Hauptzollamt Wien der Bf. eine Abgabenschuld in der Höhe von
insgesamt € 130.746,89 fest. Demnach habe sie im Zeitraum von 1998 bis
September 2002 eine Menge von insgesamt 4.036 Stangen Zigaretten erworben,
obwohl sie im Zeitpunkt des Erwerbs der Ware wusste oder billigerweise
hätte wissen müssen, dass diese vorschriftswidrig in das Zollgebiet
der EU verbracht worden war.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 14. Jänner 2005, Zl.
100/52557/2003-58, änderte das Zollamt Wien die Höhe der
Abgabenvorschreibung auf Grund des zwischenzeitlich ergangenen, die Bf.
verurteilenden Strafurteils und der dort genannten Mengen zu Gunsten der Bf. auf
insgesamt € 97.962,94. Dieser Betrag ist Gegenstand des vorliegenden
Aussetzungsverfahrens.
Nach ständiger Rechtssprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 9. Juni 2004, Zl. 2004/16/0047) ist
ungeachtet der mittlerweile erfolgten Erledigung der maßgeblichen
Verfahren in den Hauptsachen in den betreffenden Aussetzungsverfahren in der
Sache zu entscheiden. Es ist daher auch im gegenständlichen Verfahren eine
solche Sachentscheidung erforderlich, obwohl der Unabhängige Finanzsenat
über die Beschwerde in der Hauptsache bereits mit Berufungsentscheidung vom
13. April 2007, GZ. ZRV/0006-Z1W/05, entschieden hat.
Dass sich die Abgabenbehörde erster Instanz in ihrem
o.a. Bescheid vom 14. Jänner 2005 über die Abweisung des
Aussetzungsantrages entgegen dieser Rechtssprechung darauf beschränkt hat,
die Entscheidung ausschließlich damit zu begründen, dass (auf Grund
der Erlassung der Berufungsvorentscheidung in der Hauptsache selbst) kein
unerledigtes Rechtsmittel mehr vorliegt, hinderte das Zollamt Wien als
Berufungsbehörde erster Stufe (§ 85b Abs. 2 ZollR-DG) nicht
daran, das Vorliegen der materiellen Voraussetzungen für die begehrte
Aussetzung zu prüfen. Dies alleine deshalb, weil die Berufungsbehörde
gemäß
§ 85 Abs. 3 ZollR-DG berechtigt ist, den Bescheid in
jede Richtung abzuändern und allenfalls sogar die Begründung
auszutauschen. Dies gilt im Übrigen gemäß
§ 279 BAO auch
für den Unabhängigen Finanzsenat als die für die Entscheidung
über den Rechtsbehelf der zweiten Stufe zuständige
Berufungsbehörde.
Die Voraussetzungen für die Aussetzung der Vollziehung
sind an Hand der Verhältnisse im Zeitpunkt der Entscheidung über den
Aussetzungsantrag durch die Abgabenbehörde erster Instanz zu prüfen,
wobei die Aussichten der Berufung an Hand des Berufungsvorbringens zu
würdigen sind (vgl. VwGH vom 31. August 2000, Zl. 98/16/0296).
Nach Art. 244 ZK ist die Vollziehung auszusetzen, wenn
entweder begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit der
angefochtenen Entscheidung bestehen oder wenn dem Beteiligten ein unersetzbarer
Schaden entstehen könnte. Liegen beide Voraussetzungen nicht vor, kommt
eine Aussetzung der Vollziehung nicht in Betracht.
Bei der Aussetzung der Vollziehung nach Art. 244 ZK handelt
es sich, wie bei der Aussetzung der Einhebung nach § 212a BAO um eine
begünstigende Bestimmung. Der Abgabepflichtige hat daher aus eigener
Überzeugung darzulegen und glaubhaft zu machen, dass die Voraussetzungen
dafür vorliegen (vgl. VwGH vom 27. September 1999, Zl. 98/17/0227).
In dem für das gegenständliche
Aussetzungsverfahren entscheidungsrelevanten Zeitpunkt lag der Zollbehörde
das Urteil des Landesgerichts Leoben vom 5. Mai 2004 vor, wonach die Bf.
für schuldig erkannt wurde, sie habe im Zeitraum 1998 bis September 2002
vorsätzlich Waren, hinsichtlich derer von bislang unbekannten Personen das
Finanzvergehen des Schmuggels und des vorsätzlichen Eingriffes in die
Rechte des Tabakmonopols begangen worden seien, verhandelt bzw. gekauft, wobei
es ihr darauf angekommen sei, sich durch die wiederkehrende Begehung eine
fortlaufende Einnahme zu verschaffen, indem sie zumindest 3.024 Stangen
Zigaretten von XY. angekauft und in der Folge an teilweise unbekannt gebliebene
Personen weiterverkauft habe. Die Bf. ließ dieses Urteil in Bezug auf die
dort genannten Zigarettenmengen unbekämpft.
Angesichts dieser Umstände, und unter
Berücksichtigung der dabei zu beachtenden Bindungswirkung der
Abgabenbehörde an das erwähnte Urteil konnte das Zollamt Wien bei der
im Rahmen des Aussetzungsverfahrens nur überschlagsmäßig zu
erfolgenden Bewertung der Sach- und Rechtslage davon ausgehen, dass für die
Bf. entgegen ihren Darstellungen im Aussetzungsantrag hinsichtlich der genannten
Mengen an Rauchwaren tatsächlich die Zollschuld entstanden ist und somit
keine begründeten Zweifel im Sinne des Art. 244 ZK vorlagen.
Solche Zweifel vermochte die Bf. im Übrigen auch nicht
mit ihrer o.a. Eingabe vom 24. Februar 2005 aufzuzeigen. Mit dem darin zum
Ausdruck gebrachten Einwand, die Berufungsbehörde erster Instanz sei wegen
Versäumung der 2-Monatsfrist gem. § 64a AVG zur Erlassung der
Berufungsvorentscheidung nicht zulässig gewesen, übersieht sie
nämlich, dass in diesem Rechtsbehelfsverfahren betreffend die Festsetzung
der Eingangsabgaben und der Abgabenerhöhung gemäß den
Bestimmungen des § 85f ZollR-DG die Bestimmungen der §§ 85a
bis 85e ZollR-DG und gemäß
§ 1 lit. a BAO und Artikel II Abs. 5
EGVG subsidiär die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung und nicht jene des
AVG zur Anwendung kommen.
Wie bereits oben ausgeführt, kommt die Aussetzung der
Vollziehung aber auch dann in Betracht, wenn dem Beteiligten ein unersetzbarer
Schaden entstehen könnte. Der EuGH definiert in seinem Urteil vom 17. Juli
1997, C-130/95, einen unersetzbaren Schaden als schweren, nicht
wiedergutzumachenden Schaden, der nicht mehr umgekehrt werden könne. Ein
finanzieller Schaden ist grundsätzlich nur dann schwer und nicht
wiedergutzumachen, wenn er im Falle des Obsiegens im Hauptsacheverfahren nicht
vollständig ersetzt werden könnte. Dass durch die Aussetzung der
Vollziehung ein derartiger unersetzbarer Schaden, wie etwa der Verkauf eines
Eigenheimes oder die Verwertung gepfändeten Vermögens abgewendet
werden könnte, behauptet die laut ihren eigenen Angaben vermögenslose
Bf. nicht.
Die eine Aussetzung der Vollziehung rechtfertigende Gefahr
eines unersetzbaren Schadens muss durch die angefochtene Entscheidung (im
Hauptsacheverfahren) verursacht werden. Dies folgt aus dem erkennbaren Sinn der
Vorschriften des Art. 244 ZK, irreparable Schäden durch den Vollzug der
angefochtenen Entscheidung zu vermeiden. Substantiierte Ausführungen zum
Nachweis oder auch nur zur Glaubhaftmachung des Vorliegens dieser
Voraussetzungen enthält der o.a. Aussetzungsantrag der Bf. vom 13. November
2004 nicht.
Wie bereits oben ausgeführt sind nach der
erwähnten höchstgerichtlichen Rechtssprechung die Voraussetzungen
für die Aussetzung der Vollziehung an Hand der Verhältnisse im
Zeitpunkt der Entscheidung über den Aussetzungsantrag durch die
Abgabenbehörde erster Instanz zu prüfen. Die erstmals in der
Beschwerdeschrift ins Treffen geführten Schulden der Bf. in der Höhe
von angeblich € 80.000,00, über deren Höhe im
entscheidungsmaßgeblichen Zeitpunkt nichts bekannt ist, bleiben daher
alleine deshalb ohne Einfluss auf die abgabenrechtliche Würdigung.
Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass seitens der
Abgabenbehörde erster Instanz die Frage, ob im vorliegenden Fall durch die
begehrte Aussetzung der Vollziehung der Eintritt eines unersetzbaren Schadens
für die Bf. verhindert werden hätte können, nach der Aktenlage zu
verneinen war. Da aber - wie oben ausgeführt - auch die zweite in Art. 244
ZK normierte Voraussetzung, nämlich das Vorliegen begründeter Zweifel
an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung, nicht
erfüllt war, hat das Zollamt Wien den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung
im Ergebnis zu Recht abgewiesen.
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.
Wien, am 18.
April 2007
Normen und Schlagworte
- Art. 244 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- § 212a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0016-Z1W/05
- Stammnummer
- 27941
- Gültig
- 18.04.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF