Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0450-L/05
Abtretung zur Vermeidung einer Äquivalenzverletzung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0450-L/05vom 17.04.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat
hat über die Berufung des MS, G, vertreten durch Pirklbauer Steuerberatung
GmbH, 4240 Freistadt, Badgasse 5, vom 24. August 2004 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr vom 26. Juli 2004
betreffend Schenkungssteuer entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Der angefochtene
Bescheid wird aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit Abtretungsvertrag vom 12. Juli 2004 hat ES ihrem
Ehegatten MS zum Zwecke der Vermeidung einer Äquivalenzverletzung bei den
nachfolgenden Umgründungsschritten einen Teil ihres Geschäftsanteiles
an der S Gesellschaft mbH unentgeltlich abgetreten.
Für dieses Rechtsgeschäft hat das Finanzamt dem MS
mit Bescheid vom 26. Juli 2004 Schenkungssteuer in Höhe von
138,82 € vorgeschrieben.
Gegen den Schenkungssteuerbescheid hat MS, nunmehriger
Berufungswerber (=Bw), am 23. August 2004 mit der Begründung berufen,
dass eine Schenkung nicht beabsichtigt gewesen sei. Vielmehr sollte
gerade durch die Abtretung eine Schenkung vermieden werden. Nach einer von ihm
gewährten Kapitalerhöhung ergäbe sich nämlich eine aktuelle
Beteiligung seinerseits an der S Gesellschaft mbH im Ausmaß von
73 %. Demgegenüber sei der Bw an der S GmbH & Co KG mit
74,77 % beteiligt, sodass zur Vermeidung einer Äquivalenzverletzung im
Zusammenhang mit der Umgründung und zur Vermeidung eines
Schenkungstatbestandes, zumal eine Schenkung nicht beabscihtigt gewesen sei, ES
einen Anteil mit einem Wert von 2.024,30 € an den Bw abtreten habe
müssen. Nur durch diese Abtretung sei gewährleistet, dass die
nominellen Beteiligungsverhältnisse den tatsächlichen
Beteiligungsverhältnissen entsprächen.
Das Finanzamt hat daraufhin das Rechtsmittel dem UFS zur
Entscheidung vorgelegt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 3 Abs. 1 ErbStG gilt als
Schenkung im Sinne des Gesetzes jede Schenkung im Sinne des bürgerlichen
Rechtes und jede andere freigebige Zuwendung unter Lebenden, soweit der Bedachte
durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird.
Für eine Schenkung ist zivilrechtlich die
Schenkungsabsicht begriffswesentlich. Sie besteht in der Absicht einer
unentgeltlichen und freiwilligen Leistung.
Nach dem Wortlaut der zu beurteilenden, vertraglichen
Vereinbarung ist die Abtretung unentgeltlich
und zum Zwecke der Vermeidung einer Äquivalenzverletzung bei den
nachfolgenden Umgründungsschritten erfolgt.
Bei Einbringungen im Sinne des
Umgründungssteuergesetzes kann eine Schenkungssteuerpflicht entstehen, wenn
die Beteiligungsverhältnisse nach der Umgründung von den realen
Wertverhältnissen abweichen (Äquivalenzverletzung nach § 6
Abs. 2 UmgrStG).
Allerdings ist nur eine signifikante, weder dem
Fremdvergleich standhaltende noch auf die Schwierigkeiten einer
Unternehmensbewertung zurückführbare Verletzung der Äquivalenz
schädlich.
Hiezu wird auch in Helbich/Wiesner/Bruckner, Kommentar zum
Umgründungssteuerrecht, folgende Rechtsauffassung vertreten: Entscheidend
sind die Wertvorstellungen der Vertragspartner; eine sich quasi zufällig
bei Durchführung der Umgründung ergebende Wertverschiebung kann keinen
steuerpflichtigen Tatbestand erfüllen. Ein Bereicherungswille kann
allerdings dann vermutet werden, wenn die Wertverschiebung auffallend hoch ist.
Hingegen können geringe Wertverschiebungen ihre Ursache auch in einem
Bewertungsspielraum haben, sodass die Vertragsparteien bei Abschluss des
Vertrages trotzdem von Gleichwertigkeit ausgehen.
Nach dem eben Gesagten wäre somit ohne Abtretung wegen
der geringen Wertverschiebung eine Schenkungssteuerpflicht für den
Umgründungsvorgang nicht anzunehmen gewesen, weil nach dem subjektiven
Empfinden der Vertragspartner ihre Anteile am Unternehmen vor und nach der
Umgründung gleichwertig waren.
Demgegenüber deutet gerade die Tatsache, dass es die
Vertragsparteien für notwendig erachtet haben, zur Vermeidung einer
Äquivalenzverletzung die Beteiligungsverhältnisse anzupassen und zu
korrigieren, darauf hin, dass sie von ungleichen realen Wertverhältnissen
ihrer Beteiligungen ausgegangen sind.
Dennoch ist unter Bedachtnahme auf das von den
Vertragspartnern angeführte Motiv der Vereinbarung die Schenkungsabsicht im
gegenständlichen Fall wiederum zweifelhaft.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist zwar
eine Zuwendung freigebig, wenn der Zuwendende weiß, dass der
Empfänger auf die Leistung keinen Anspruch hat und auf Kosten des
Zuwendenden bereichert wird, doch ist hinsichtlich des Vorliegens des
Bereicherungswillens im gegenständlichen Fall zusätzlich auch eine
wirtschaftliche Betrachtungsweise anzustellen.
Demnach kann im Wirtschaftsleben davon ausgegangen werden,
dass keine Leistungsverpflichtung eingegangen wird, ohne dass sich der
Vertragspartner einen Vorteil davon verspricht. Es kann daher in diesem Bereich
auch bei einem objektiv unentgeltlichen Vorgang das subjektive Merkmal der
Freigebigkeit - trotz Kenntnis des Zuwendenden, dass seine Leistung objektiv zu
einer Bereicherung des Empfängers führt - nicht angenommen werden,
wenn die Bereicherung des Empfängers nahezu ausschließlich der
Förderung des geschäftlichen Zweckes des Leistenden dient.
Ergänzend wird auch in Rummel, Kommentar zum ABGB, die Ansicht
vertreten, dass gesellschaftsrechtliche Vereinbarungen in der Regel keine
Schenkungen verwirklichen.
Im Bereich geschäftlicher Beziehungen tritt bei einem
objektiv unentgeltlichen Vorgang das subjektive Merkmal der Freigebigkeit unter
Umständen in den Hintergrund, wenn die Bereicherung des
Zuwendungsempfängers nahezu ausschließlich der Förderung eines
gemeinsamen geschäftlichen Zweckes dient. Da im Geschäftsleben
regelmäßig danach getrachtet wird, für eine Leistung eine
mindestens gleichwertige Gegenleistung zu erlangen, kann bei objektiv
unentgeltlichen, d. h. nicht auf einem Rechtsanspruch beruhenden Leistungen,
subjektiv beim Zuwendenden trotzdem das Bewusstsein von Gleichwertigkeit gegeben
sein, wobei nicht auf einen einzelnen Vorgang, sondern auf den
Geschäftsbetrieb des Zuwendenden insgesamt abzustellen ist.
In diesem Sinn ist bei dem hier in Rede stehenden
Rechtsgeschäft wohl primär nicht die Zuwendung von Vermögen im
Vordergrund gestanden, sondern die Neustrukturierung des Unternehmens als
Ganzes, für welche eine geringfügige Anteilsverschiebung zwischen den
Gesellschaftern zweckdienlich erschienen ist.
Wird demgemäß ein geringer Anteil (ca. 2 %
des Nennkapitals) bloß deshalb abgetreten um den Erfordernissen des
Umgründungssteuerrechtes zu genügen, so kann nicht von einer
Bereicherungsabsicht ausgegangen werden.
Es war daher wie im Spruch ersichtlich zu entscheiden.
Linz, am 17.
April 2007
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 1 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0450-L/05
- Stammnummer
- 27922
- Gültig
- 17.04.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF