Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0045-L/06
Private Studien und Lateinkurs für die Latein-Zusatzprüfung - keine Berufsausbildung.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0045-L/06vom 17.04.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat
hat über die Berufung des Bw., vom 8. Jänner 2006 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Grieskirchen Wels vom 9. Dezember 2005 betreffend
Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen für
den Zeitraum 1. Oktober 2004 bis 30. September 2005
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Tochter des Berufungswerbers, I, geboren am xx, legte am
15.6.2004 die Reifeprüfung ab. Im Zuge einer Überprüfung des
Anspruchs auf Familienbeihilfe im Juni 2004 wurde bekanntgegeben, dass die
Tochter im Herbst mit einem Studium beginnen würde. Anlässlich einer
weiteren Überprüfung im August 2005 wurde bekanntgegeben, dass das
Studium erst im Oktober 2005 begonnen werde. Das Finanzamt forderte hierauf mit
Bescheid die für den Zeitraum Oktober 2004 bis September 2005 bereits
ausbezahlte Familienbeihilfe sowie die Kinderabsetzbeträge zurück, da
Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder nur bestehe, wenn
diese für einen Beruf ausgebildet werden.
Dagegen wurde Berufung eingebracht, die sinngemäß
folgendermaßen begründet wurde: Die Tochter hätte nach der
Reifeprüfung im Rahmen eines dreimonatigen Praktikums in Tansania
afrikanische Kinder unentgeltlich in Englisch unterrichtet, dadurch erwuchs der
Berufswunsch Lehrerin. Sie hätte jedoch das Lehramtsstudium nicht bereits
im Wintersemester 2004/05 aufgenommen, sondern wollte noch weitere sprachliche
Kompetenzen aufbauen. Dies wurde durch fallweise Mitarbeit in einem x
Nachhilfeinstitut (Englisch- und Deutschunterricht) und durch intensives Studium
englischsprachiger Literatur realisiert. Zusätzlich hätte sie im
Sommersemester 2005 an der Universität Lateinkurse besucht, um
anschließend die für das Lehramtsstudium erforderliche
Latein-Zusatzprüfung ablegen zu können. Alle diese Tätigkeiten
hätten den Stellenwert einer beruflichen Ausbildung, deren Wichtigkeit
für den späteren Lehrberuf durch die angeeigneten Kompetenzen und
Erfahrungen gegeben sei und die folglich eine relevante Ausbildungszeit
darstellen. Die Tochter hätte nun im Wintersemester 2005/06 das
Lehramtsstudium für Englisch und Deutsch aufgenommen.
Im Zuge des weiteren Berufungsverfahrens wurde der
Berufungswerber mittels Vorhalt um Mitteilung ersucht, in welchem
Stundenausmaß die Tochter an der Universität die Lateinkurse besucht
habe und ob das Studium englischsprachiger Literatur im Rahmen einer schulischen
Organisation erfolgt sei. In Beantwortung des Vorhaltes teilte der
Berufungswerber mit, dass die Tochter Latein mit zehn Wochenstunden besucht
hätte und sich der weitere Lernaufwand auf rund sechs Stunden pro Woche
belaufen hätte. Das Studium der englischsprachigen Literatur sei im
Selbststudium erfolgt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 2 Abs. 1
lit. b Familienlastenausgleichsgesetz 1967 haben Personen Anspruch auf
Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch
nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem
erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den
Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei Kindern,
die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992,
BGBl.Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur
dann anzunehmen, wenn sie die in der Folge näher umschriebenen Zeitvorgaben
für die Ausbildung einhalten.
Aufgrund der Volljährigkeit der Tochter war das
Vorliegen einer Berufsausbildung im gegenständlichen Fall Voraussetzung
für die Gewährung von Familienbeihilfe im Zeitraum Oktober 2004 bis
September 2005.
Der Begriff der
"Berufsausbildung" ist im Gesetz nicht näher umschrieben. Nach der
Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes (z.B. VwGH 7.9.1993, 93/14/0100)
sind unter diesen Begriff aber jedenfalls alle Arten schulischer und
kursmäßiger Ausbildung zu zählen, in deren Rahmen noch nicht
berufstätigen Personen ohne Bezugnahme auf die spezifischen
Tätigkeiten an einem bestimmten Arbeitsplatz das für das künftige
Berufsleben erforderliche Wissen vermittelt wird. Ziel einer Berufsausbildung
ist es, die fachliche Qualifikation für die Ausübung eines
angestrebten Berufes zu erlangen. Der Besuch von im Allgemeinen nicht auf eine
Berufsausbildung ausgerichteten Veranstaltungen kann dagegen nicht als
Berufsausbildung gewertet werden, selbst dann nicht, wenn diese Ausbildung
für eine spätere spezifische Berufsausbildung Voraussetzung oder
nützlich ist. Anders könnte dies nur gesehen werden, wenn der Besuch
dieser Veranstaltung im Rahmen eines als Einheit aufzufassenden
Ausbildungsverhältnisses erfolgt.
In diesem Sinn ist zunächst
festzuhalten, dass das Selbststudium der Tochter in englischsprachiger Literatur
mangels irgendeiner schulischen Ausbildung jedenfalls keine Berufsausbildung
sein kann, selbst wenn die Tochter dadurch für ihr später begonnenes
Studium einen Wissensvorsprung erhalten hat. In gleicher Weise gilt dies auch
für die praktische Erfahrung, die sie durch ihre Tätigkeit beim
Nachhilfeinstitut gesammelt haben mag. Ziel einer Berufsausbildung ist es, die
fachliche Qualifikation für die Ausübung des angestrebten Berufes zu
erlangen. Hiefür ist ein wesentlicher Bestandteil auch die Ablegung der
vorgesehenen Prüfungen. Bei dem von der Tochter angestrebten Beruf ist dies
nur im Rahmen eines ordentlichen Studiums an der Universität unter
Einhaltung des vorgesehenen Studienplanes möglich. Eine allfällige vor
Beginn dieser Ausbildung erfolgte private Auseinandersetzung mit den
späteren Fachgebieten außerhalb einer schulischen Einrichtung kann
keine Berufsausbildung sein, zumal auch der Studienplan derartiges nicht
erfordert.
Wenn die Tochter des
Berufungswerbers weiters im Sommersemester 2005 einen Lateinkurs belegte, um
anschließend eine für das Studium erforderliche
Ergänzungsprüfung in Latein abzulegen, so ist zu bemerken: Der Besuch
eines Sprachlehrganges ist für sich allein betrachtet ebenfalls keine
Berufsausbildung im oben dargestellten Sinn. Der Lateinkurs wurde auch nicht im
Rahmen des ordentlichen Studiums besucht, sondern vor dessen Beginn als
außerordentlicher Hörer. Er war auch nicht notwendiger Teil des
Studiums, lediglich eine Ergänzungsprüfung in Latein war für das
von der Tochter später betriebene Lehramtsstudium erforderlich. Bei dieser
Sachlage kann für die Beurteilung, ob eine Berufsausbildung zumindest im
Sommersemester 2005 vorgelegen sein könnte, allenfalls noch von Bedeutung
sein, wieviel Zeit dieser Kurs in Anspruch genommen hat. Nach den
Ausführungen in der Vorhaltsbeantwortung handelte es sich um einen Kurs von
zehn Wochenstunden. Dies bedeutet, dass selbst unter Berücksichtigung
zusätzlicher Lernstunden die Zeitdauer, die für die
Latein-Zusatzprüfung aufgewendet wurde, nicht annähernd so umfangreich
war, dass sie dem Zeitaufwand einer üblichen Berufsausbildung (z.B. Besuch
einer mittleren oder höheren Schule oder bei einem ordentlichen Studium)
entsprechen würde. Es lag daher auch im Sommersemester noch keine
Berufsausbildung vor.
Aufgrund dieser Feststellungen
kann die gesamte Zeit zwischen der Ablegung der Reifeprüfung und dem Beginn
des ordentlichen Universitätsstudiums nicht als Zeit der Berufsausbildung
angesehen werden. Die Rückforderung der Familienbeihilfe erfolgte daher zu
Recht.
Gemäß
§ 33 Abs. 4 Z 3 lit.a
EStG 1988 steht einem Steuerpflichtigen, dem auf Grund des
Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 Familienbeihilfe gewährt wird, im
Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag
für jedes Kind zu. Mangels Anspruchs auf Familienbeihilfe für den
streitgegenständlichen Zeitraum waren auch die Kinderabsetzbeträge
zurückzufordern.
Linz, am 17.
April 2007
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0045-L/06
- Stammnummer
- 27917
- Gültig
- 17.04.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF