Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0910-W/06
Einjährige postgraduale Ausbildung zur klinischen Psychologin ist Berufsausbildung im Sinne des FLAG
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0910-W/06vom 16.04.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., P, gegen den Bescheid des
Finanzamtes Lilienfeld St. Pölten betreffend Familienbeihilfe ab 1. Februar
2006 entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Strittig ist im vorliegenden Fall, ob die Weiterbildung zum
Klinischen- und Gesundheits-Psychologen eine Ausbildung im Sinne des FLAG
darstellt und somit anspruchsbegründend für den Bezug der
Familienbeihilfe ist.
Die am 6. Oktober 1981 geborene Tochter des
Berufungswerbers (Bw.) beendete mit Oktober 2005 das Studium der Psychologie und
begann im Dezember 2005 bei der Serviceorganisation des BÖP GmbH
(Fortbildungsakademie) die Ausbildung zur Klinischen- und
Gesundheitspsychologin.
Laut vorliegender Bestätigung des BÖP GmbH
(Fortbildungsakademie) vom 12. Dezember 2005 hat der Erwerb praktischer
fachlicher Kompetenz durch eine psychologische Tätigkeit im Rahmen einer im
psychosozialen Feld bestehenden Einrichtung des Gesundheits- oder Sozialwesens
in der Gesamtdauer von zumindest 1480 Stunden, davon zumindest 150 Stunden
innerhalb eines Jahres in einer facheinschlägigen Einrichtung des
Gesundheitswesens (für den Titel Gesundheitspsychologe/in) bzw. 800 Stunden
für den Titel Klinische/r Psychologe/in zu erfolgen (§ 6 (1)
Psychologengesetz).
Weiters sind 120 Stunden Supervision nachzuweisen, die
durch eine(n) Klinische/n Psychologin/en zu erfolgen hat, die/der zumindestens 5
Jahre den psychologischen Beruf gemäß
§ 3 (1) Psychologengesetz
ausgeübt hat.
Das Finanzamt wies den Antrag des Bw. vom 8. Februar 2006
auf Gewährung der Familienbeihilfe mit Bescheid vom 16. Februar 2006 mit
der Begründung ab, dass das Pflichtpraktikum Psychologie als Fortbildung
zur selbständigen Tätigkeit zu werten sei. Da es sich dabei um keine
Ausbildung im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 handle, bestehe
kein Anspruch auf die Familienbeihilfe.
Der Bw. erhob gegen den Bescheid fristgerecht Berufung und
führte zur Begründung aus, dass es sich um keine Fortbildung im
eigentlichen Sinne, sondern um ein unentgeltliches zwingend vorgeschriebenes
Pflichtpraktikum bzw. Fachspezifikum der Psychologie handle, ohne welches seine
Tochter als Klinische- und Gesundheitspsychologin nicht tätig sein
könne. Es handle sich somit doch um eine Ausbildung im Sinne des FLAG
1967.
Das Finanzamt erließ am 7. März 2006 eine
Berufungsvorentscheidung und wies die Berufung mit folgender Begründung
ab:
"Gemäß
§ 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz haben Personen, die im
Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,
Anspruch auf Familienbeihilfe für Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht
vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten
Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch
die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.
In seinen
Erkenntnissen vom 23.10.1999, Zl. 87/14/0031, vom 7.9.1993, Zl. 93/14/0100, und
vom 18.11.1987, Zl. 87/13/0135, hat der Verwaltungsgerichtshof festgehalten,
dass das Gesetz eine nähere Umschreibung des Begriffes "Berufsausbildung"
nicht enthalte. Unter den Begriff seien aber jedenfalls alle Arten schulischer
und kursmäßiger Ausbildung zu zählen, in deren Rahmen noch nicht
berufstätige Personen ohne Bezugnahme auf die spezifischen Tätigkeiten
an einem bestimmten Arbeitsplatz das für das künftige Berufsleben
erforderliche Wissen vermittelt wird.
§ 3 Abs.1
Psychologengesetz 1990 erlaubt die Ausübung des psychologischen Berufes im
Bereich des Gesundheitswesens der Erwerb der fachlichen Kompetenz in erlernte
Untersuchung, Auslegung, Änderung und Vorhersage des Erlebens und Verhaltes
von Menschen unter Anwendung wissenschaftlich-psychologischer Erkenntnisse und
Methoden.
§ 3 Abs. 3
Psychologengesetz 1990: Die selbständige Ausübung des psychologischen
Berufes gemäß Abs. 1 besteht nach dem Erwerb der fachlichen Kompetenz
im Sinne dieses Bundesgesetzes in der eigenverantwortlichen Ausführung der
im Abs. 1 umschriebenen Tätigkeiten, unabhängig davon, ob diese
Tätigkeiten freiberuflich oder im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses
erbracht werden.
§ 6
Psychologengesetz 1990 regelt noch den Umfang aus stundenweiser Sicht für
den Erwerb der fachlichen Kompetenz. Prüfungen oder dergleichen sind jedoch
nicht vorgesehen.
Insgesamt ist damit
festzuhalten:
M. hat ihr Studium
der Psychologie im Oktober 2005 abgeschlossen. Sie ist ab 1.2.2006 als
Angestellte beim Niederösterreichischen Hilfswerk-Soziales und ab 15.2.2006
bei F. voll sozialversichert. Wie bereits
dargestellt, macht es keinen Unterschied, wie die fachliche Kompetenz -
freiberuflich oder im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses - erworben wird. Es
kann aber als gegeben angesehen werden, dass die fachliche Kompetenz im Rahmen
eines Arbeitsverhältnisses beim Niederösterreichischen
Hilfswerk-Soziales erworben wird. Damit steht aber eindeutig das
Arbeitsverhältnis im Vordergrund und keine weitere Berufsausbildung im
Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes.
Im Vergleich mit
anderen Berufsausbildungseinrichtungen - berufsbildende höhere Schulen,
Akademien, Universitäten - wird nahezu in jedem Fall nach der schulischen,
akademischen oder universitären Berufsausbildung ein nachfolgendes
Praktikum notwendig sein, ohne dass es sich dabei um eine Berufsausbildung im
Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes handelt."
Der Bw. stellte fristgerecht den Antrag auf Vorlage der
Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz und führte Folgendes
zur Begründung aus:
"Neben den schon in
der ersten Berufung angeführten Begründungen ist festzustellen, dass
auch bei nicht ausschließlich klinischen Bereichen wie Beratungsstellen
die Ausbildung zur Klinischen- und Gesundheitspsychologin vorzuweisen ist. Das
Psychologiestudium selbst befähigt nur zur Ausübung des
psychologischen Berufes in wenigen Bereichen. Die postgraduale Ausbildung zur
Klinischen- und Gesundheitspsychologin ist unter nachfolgend angeführten
Paragrafen erforderlich, um als Klinische- und Gesundheitspsychologin tätig
zu sein, und entspricht erst dann dem in der Praxis und am Arbeitsmarkt
verlangten Ausbildungsstand.
Gemäß
§ 6 Abs. 1 bis § 18 Abs. 2 des Psychologengesetzes 1990 endet die
Berufsausbildung zur Klinischen- und Gesundheitspsychologin nicht mit dem
Abschluss des Studiums, sondern ist erst nach einem nach dem Studium zwingend
vorgeschriebenen Pflichtpraktikum von zumindest 1480 Stunden, sowie einer
theoretischen Ausbildung im Umfang von 160 Stunden abgeschlossen. Der Titel
"Klinische- und Gesundheitspsychologin" darf erst nach Eintrag in die Liste des
Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen (BMGF) geführt
werden.
Das vom Gesetzgeber
dafür vorgeschriebene Pflichtpraktikum (Liste der dafür anzurechnenden
Stellen und Ämter liegt beim BMGF auf) wird von
M. zurzeit bei
F. (Berufs- und
Bildungsberatungsunternehmen) absolviert. Sie bezieht aus diesem Praktikum kein
Einkommen. Wie bereits übermittelt, muss für den Erwerb
theoretischfachlicher Kompetenz (§ 5 PG) für das Curriculum
zusätzlich ein Schulgeld in Höhe von € 2.616,22 an den
Berufsverband österreichischer Psychologinnen und Psychologen bezahlt
werden. Selbstverständlich muss das Praktikum bei der Sozialversicherung
gemeldet werden, wobei aber wie bereits angeführt kein Einkommen bezogen
wird.
Wie die meisten
Studenten auch, möchte sich M. neben
ihrer Berufsausbildung etwas Taschengeld dazuverdienen. Sie hat daher beim
Niederösterreichischen Hilfswerk eine geringfügige Beschäftigung
angenommen. Sie ist dort im Telefondienst mit ca. 40 Stunden im Monat
tätig und erhält dafür ca. € 300,00. Bei dieser
Tätigkeit kann sie die für eine Psychologin notwendige fachliche
Kompetenz nicht erwerben. Um versichert zu sein und Beitragszeiten (Pensions-
und Altersvorsorge) zu erlangen, muss sie die Pensions- und
Krankenversicherungsbeiträge an die Gebietskrankenkasse selbst
einbezahlen.
Im Februar 2006
(Ferien) wurde die Geringfügigkeitsgrenze kurzfristig überschritten,
sodass sie als Ferialangestellte sozialversichert war, dieses ist aber immer
noch im erlaubten Einkommensbereich für die Erlangung der
Familienbeihilfe.
Ab 01.03.2006 ist
sie wieder geringfügig beschäftigt.
Die restlichen
Stunden des vorgeschriebenen Pflichtpraktikums wird
M. ab etwa Juni 2006 auch unentgeltlich im
Landesklinikum St. Pölten absolvieren. Erst nach Beendigung ihrer
Ausbildung durch die Absolvierung des Pflichtpraktikums kann
M. als Klinische- und
Gesundheitspsychologin tätig werden.
Es wurde also
keineswegs wie in der Berufungsvorentscheidung angeführt eine fachliche
Tätigkeit mit voller Sozialversicherung begonnen. Es ist offensichtlich,
dass der Sachverhalt durch das Finanzamt Lilienfeld St. Pölten unzureichend
ermittelt wurde und ohne Rückfrage falsche Annahmen getroffen
wurden..."
Über Vorhalt hat der Bw. der Abgabenbehörde
zweiter Instanz noch folgende Unterlagen übermittelt:
Zertifikat
vom 9.12.2006 der Fortbildungsakademie des Berufsverbandes Österreichischer
Psychologinnen und Psychologen, demzufolge die Tochter des Bw. das Curriculum
klinische Psychologie und Gesundheitspsychologie erfolgreich abgeschlossen
hat;
Praktikumsbestätigung
für die Zeit von 3.1.2006 bis 31.5.2006 über 620 Stunden;
Praktikumsbestätigung
für die Zeit von 9.5.2006 bis 15.12.2006 über 900 Stunden;
Eintragung
der Tochter in die Liste der Gesundheitspsychologen/klinische Psychologen vom
15.2.2007.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1. Primär ist
strittig, ob in der Absolvierung der postgraduellen Ausbildung zur klinischen
Psychologin eine Berufsausbildung iSd § 2 Abs. 1 lit. b FLAG zu erblicken
ist.
Gemäß
§ 4 Psychologengesetz setzt die
selbständige Ausübung des psychologischen Berufes gemäß
§ 3 Abs. 1 den Erwerb theoretischer und praktischer fachlicher Kompetenz
voraus.
Die hierfür relevanten Bestimmungen der §§ 5
und 6 Abs. 1 Psychologengesetz, auf die sowohl das Finanzamt als auch der Bw.
bereits hingewiesen haben, lauten wörtlich:
"§ 5. (1) Der
Erwerb theoretischer fachlicher Kompetenz hat in einer Gesamtdauer von zumindest
160 Stunden zu erfolgen und Kenntnisse und Erfahrungen der klinischen
Psychologie und der Gesundheitspsychologie praxisorientiert zu
vertiefen.
(2) Jedenfalls
folgende Lehrinhalte sind zu vertiefen:
1. Grundlagen und
Methoden der Gesundheitsvorsorge und der
Gesundheitsförderung;
2.
klinisch-psychologische Diagnostik;
3. psychologische
Interventionsstrategien und therapeutische Grundhaltungen;
4.
Rehabilitation;
5. psychologische
Supervision;
6.
Gruppenarbeit;
7. Psychiatrie,
Psychopathologie, Psychosomatik und Psychopharmakologie;
8. Erstellung von
Gutachten;
9.
Ethik;
10.
institutionelle, gesundheitsrechtliche und psychosoziale
Rahmenbedingungen."
"§ 6. (1) Der
Erwerb praktischer fachlicher Kompetenz hat
1. durch eine
psychologische Tätigkeit im Rahmen einer im psychosozialen Feld bestehenden
Einrichtung des Gesundheits- oder Sozialwesens in der Gesamtdauer von zumindest
1480 Stunden, davon zumindest 150 Stunden innerhalb eines Jahres in einer
facheinschlägigen Einrichtung des Gesundheitswesens und
2. durch eine die
psychologische Tätigkeit gleichzeitig begleitende Supervision in der
Gesamtdauer von zumindest 120 Stunden, die anhand konkreter Fälle eine
unterstützende Hilfestellung und Beratung samt der Möglichkeit der
Selbstreflexion gewährleistet, zu erfolgen."
2.
§ 2 Abs. 1
lit. b FLAG enthält nähere Regelungen, unter welchen Voraussetzungen
eine Berufsausbildung vorliegt, nur bei Besuch von unter § 3 des
Studienförderungsgesetzes fallenden Einrichtungen (im Wesentlichen also bei
Universitätsstudien).
Gemäß der Judikatur des
Verwaltungsgerichtshofes, auf die daher zurückgegriffen werden muss, ist
Ziel einer Berufsausbildung iSd § 2 Abs. 1 lit. b FLAG, die fachliche
Qualifikation für die Ausübung des angestrebten Berufes zu erlangen.
Es muss das ernstliche und zielstrebige, nach außen erkennbare
Bemühen um den Ausbildungserfolg gegeben sein (vgl. zB VwGH 21.10.1999,
97/15/0111).
Da nach § 4 Psychologengesetz die selbständige
Ausübung des psychologischen Berufes den Erwerb theoretischer und
praktischer fachlicher Kompetenz iSd §§ 5 und 6 voraussetzt, liegt
auch in der postgradualen Ausbildung dem Grunde nach noch eine Berufsausbildung
nach § 2 Abs. 1 lit. b FLAG vor. Der Tochter des Bw. kann auch das
ernstliche und zielstrebige, nach außen erkennbare Bemühen um den
Ausbildungserfolg nicht abgesprochen werden.
3. Es ist aber in
einem zweiten Schritt zu überprüfen, ob die Art der gewählten
Ausbildung in zeitlicher Hinsicht eine genügend zielstrebige
Berufsausbildung überhaupt ermöglicht. Eine (theoretische) Ausbildung
nur an Wochenenden würde diese Voraussetzung nicht erfüllen.
Nun hat aber die Tochter des Bw. in einem Zeitraum von
bloß rund einem Jahr auch den gesamten praktischen Teil der Ausbildung
absolviert. Sie hat damit - auch ohne Berücksichtigung von Urlaubs- bzw.
Ferienzeiten - im Schnitt mehr als 30 Wochenstunden für ihre
Berufsausbildung aufgewandt. Somit ist im Berufungsfall auch eine in zeitlicher
Hinsicht genügend zielstrebige Berufsausbildung gegeben.
Den Ausführungen des Finanzamtes in der
Berufungsvorentscheidung 7. März 2006, wonach im vorliegenden Fall das
Arbeitsverhältnis im Vordergrund stand, kann schon deshalb nicht gefolgt
werden, weil keine arbeitsadäquate Entlohnung erfolgte, sondern bloß
ein geringfügiges Taschengeld gewährt wurde.
4. Zusammenfassend
wird festgehalten:
Bei einer Ausbildung zum Klinischen- bzw.
Gesundheitspsychologen ist im Einzelfall zu überprüfen, ob eine
Berufsausbildung iSd § 2 Abs. 1 lit. b FLAG vorliegt. Würde sich die
Ausbildung darauf beschränken, neben dem theoretischen Teil den praktischen
Teil bloß im gesetzlichen Mindestausmaß von 150 Jahresstunden zu
absolvieren, läge keine in zeitlicher Hinsicht genügend zielstrebige
Berufsausbildung vor.
Da aber im Berufungsfall die gesamte Ausbildung innerhalb
nur rund eines Jahres abgeschlossen wurde (die Eintragung in die Liste der
Klinischen Psychologen/Gesundheitspsychologen beim Bundesministerium für
Gesundheit und Frauen erfolgte am 15. Februar 2007), war der Berufung
stattzugeben und der angefochtene Bescheid aufzuheben.
Wien, am 16.
April 2007
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0910-W/06
- Stammnummer
- 27908
- Gültig
- 16.04.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF