Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1046-W/06
Einjährige postgraduale Ausbildung zur klinischen Psychologin ist Berufsausbildung im Sinne des FLAG
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1046-W/06vom 16.04.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., B., gegen den Bescheid des
Finanzamtes Bruck Eisenstadt Oberwart betreffend Abweisung eines Antrages auf
Gewährung der Familienbeihilfe ab 1. April 2006 entschieden:
Der Berufung
wird stattgegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Strittig ist im vorliegenden Fall, ob die Weiterbildung zum
Klinischen- und Gesundheits-Psychologen eine Ausbildung im Sinne des FLAG
darstellt und somit anspruchsbegründend für den Bezug der
Familienbeihilfe ist.
Die am 12. Dezember 1981 geborene Tochter des
Berufungswerbers (Bw.) beendete mit Dezember 2005 das Studium der Psychologie
und begann im Februar 2006 mit dem Curriculum zum Klinischen- und
Gesundheitspsychologen.
Laut vorliegender Bestätigung des BÖP GmbH
(Fortbildungsakademie) vom 3. Jänner 2006 hat der Erwerb praktischer
fachlicher Kompetenz durch eine psychologische Tätigkeit im Rahmen einer im
psychosozialen Feld bestehenden Einrichtung des Gesundheits- oder Sozialwesens
in der Gesamtdauer von zumindest 1480 Stunden, davon zumindest 150 Stunden
innerhalb eines Jahres in einer facheinschlägigen Einrichtung des
Gesundheitswesens (für den Titel Gesundheitspsychologe/in) bzw. 800 Stunden
für den Titel Klinische/r Psychologe/in zu erfolgen (§ 6 (1)
Psychologengesetz).
Weiters sind 120 Stunden Supervision nachzuweisen, die
durch eine(n) Klinische/n Psychologin/en zu erfolgen hat, die/der zumindestens 5
Jahre den psychologischen Beruf gemäß
§ 3 (1) Psychologengesetz
ausgeübt hat.
Das Finanzamt wies den Antrag vom 25. Jänner 2006 auf
Gewährung der Familienbeihilfe mit Bescheid vom 16. Februar 2006 mit der
Begründung ab, dass gemäß
§ 2 Abs. 1 lit. d FLAG 1967 nach
Abschluss der Berufsausbildung noch für die Dauer von drei Monaten Anspruch
auf Familienbeihilfe bestehe. Für die Weiterbildung zum Klinischen- und
Gesundheits-Psychologen bestehe kein Anspruch auf Familienbeihilfe, da die
Schulungen für den theoretischen Teil am Freitag und Samstag stattfinden,
also nur an Wochenenden. Die Ausbildung nehme nicht die überwiegende Zeit
des Kindes in Anspruch.
Der Bw. erhob gegen den Bescheid fristgerecht Berufung und
begründete diese wie folgt:
"Meine Tochter
B hat zwar im Dezember 2005 ihr Studium
der Psychologie abgeschlossen, muss aber im Anschluss daran die postgraduale
Ausbildung zum Klinischen- und Gesundheitspsychologen machen, um überhaupt
im psychologischen Tätigkeitsfeld beruflich Fuß fassen zu
können.
Da für diese
Weiterbildung sowohl ein theoretischer als auch praktischer Teil vorgesehen
sind, werden die theoretischen Kenntnisse in einem Lehrgang des BÖP
(Berufsverband österr. PsychologInnen) an den Wochenenden vermittelt, die
Praxisstunden (insgesamt 1600) werden in facheinschlägigen Einrichtungen
absolviert. In diesen Einrichtungen sind PraktikantInnen zwar vollversichert,
werden jedoch für ihre Aufgaben nicht entlohnt.
Meine Tochter hat
mit dem kostenpflichtigen theoretischen Kurs im Jänner 2006 begonnen, der
mit Februar 2007 zu Ende geht. Das Praktikum absolviert sie seit 1. Februar 2006
im Otto-Wagner-Spital Wien, wo sie bis Ende Juli beschäftigt sein wird.
Für die weiteren Praxisstunden, die sie noch benötigt, hat sie bisher
noch keine fixen Zusage, da die meisten Krankenhäuser auf
PraktikantInnen-Aufnahmestopp hinweisen. Meine Tochter ist aber sehr
bemüht, sofort im Anschluss dieses Praktikums mit einem weiteren
anzuschließen, da sie großes Interesse an einem schnellen Abschluss
ihrer Weiterbildung hat..."
Das Finanzamt erließ am 29. März 2006 eine
Berufungsvorentscheidung und wies die Berufung mit folgender Begründung
ab:
"Anspruch auf
Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder
gewöhnlichen Aufenthalt haben, für volljährige Kinder, die das
26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf
ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet
werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht
möglich ist.
Ihre Tochter
B hat die Berufsausbildung mit Dezember
2005 abgeschlossen. Ab Feber 2006 beginnt Sie mit einer Weiterbildung zum
Klinischen- und Gesundheits-Psychologen.
Aufgrund
Ermittlungen besteht die Ausbildung zuerst aus dem theoretischen Teil und dann
aus dem praktischen. Die Schulungen für den theoretischen Teil finden am
Freitag und Samstag statt, also nur an den Wochenenden. Die Ausbildungszeit
nimmt daher nicht die überwiegende Zeit des Kindes in Anspruch - eine
Ausbildung nur an Wochenenden ist keine Berufsausbildung im Sinne des § 2
Abs. 1 lit. b FLAG. Für die Absolvierung der Praxis gibt es ebenfalls keine
Zeitvorgabe - laut Organisationsleitfaden sollen 1480 Stunden innerhalb von
5 Jahren absolviert werden."
Die vom Bw. gegen die Berufungsvorentscheidung fristgerecht
eingebrachte "Berufung" wertete das Finanzamt als Vorlageantrag.
Der Bw. führte darin Folgendes aus:
"Meine Tochter
B hat ihr Studium der Psychologie im
Dezember 2005 im Alter von 24 Jahren abgeschlossen. Üblicherweise wird
im Anschluss an ein Psychologie-Studium eine Spezialisierung in einem bestimmten
psychologischen Bereich fortgesetzt, um sich eine Stelle auf dem Arbeitsmarkt
sichern zu können. Ohne diese Zusatzausbildungen bestehen kaum Chancen auf
einen Arbeitsplatz und die Ausübung ihres Berufes ist daher nicht
möglich. Meine Tochter hat sich für die Spezialisierung im klinischen
Bereich entschieden und sofort im Anschluss im Jänner 2006 mit dem
Curriculum zum Klinischen- und Gesundheitspsychologen begonnen. In dieser
Ausbildung sind sowohl theoretische als auch praktische Kenntnisse erforderlich,
die erst NACH dem Studium geleistet werden müssen und ein abgeschlossenes
Studium voraussetzen. Eine Anrechnung von studienbegleitenden Praktika ist nicht
möglich.
Aus Ihrer
Begründung im Abweisungsbescheid geht hervor, dass die offene Zeitvorgabe
der absolvierenden Stunden ein ausreichender Grund für ihre Ablehnung sei.
Meine Tochter wird jedoch ihre Ausbildung mit Sicherheit innerhalb eines Jahres
abschließen. Der theoretische Kurs wird im Februar 2007 abgeschlossen, die
Praxisstunden werden im Dezember 2006 bzw. Mitte Jänner 2007 absolviert
sein. Ihr derzeitiges Praktikum im Otto-Wagner-Spital wird mit Ende Juli enden,
das Anschluss-Praktikum ab September wird bis ca. Anfang Jänner
dauern.
Außerdem ist
es eine wesentliche Grundvoraussetzung für die Ausbildung zum Klinischen-
und Gesundheitspsychologen, die theoretischen Kenntnisse
begleitend
zum praktischen Teil der Ausbildung zu erwerben und nicht, wie aus Ihrer
Begründung hervorgeht, erst im Anschluss daran. Daher ist schließlich
der Aufbau der Ausbildung auch danach gerichtet, die Praxisstunden während
der Woche, die Theoriestunden an den Wochenendschulungen zu absolvieren. Somit
nimmt die Ausbildungszeit meiner Tochter durchaus ihre volle Zeit in
Anspruch.
Erschwerend kommt
hinzu, dass Praktikumsplätze rar sind und jene freien Stellen
ausschließlich auf unentgeltlicher Mitarbeit basieren. Da meine Tochter
das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ihre berufliche Ausbildung erst mit
Februar 2007 endet, sollte sie Anspruch auf Familienbeihilfe bis zum Abschluss
ihrer gesamten Ausbildung haben. Anderen StudienkollegInnen aus anderen
Bundesländern wurde der Antrag auf Familienbeihilfe
gewährt..."
Aus den dem UFS übermittelten Unterlagen ist
ersichtlich, dass am 24.2.2007 von der Fortbildungsakademie des Berufsverbandes
Österreichischer Psychologinnen und Psychologen bestätigt wurde, dass
die Tochter des Bw. das Curriculum klinische Psychologie und
Gesundheitspsychologie erfolgreich abgeschlossen hat. Am 5.3.2007 hat sie um
Eintragung in die Liste der klinischen Psychologen/Psychologinnen
ersucht.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1. Primär ist
strittig, ob in der Absolvierung der postgraduellen Ausbildung zur klinischen
Psychologin eine Berufsausbildung iSd § 2 Abs. 1 lit. b FLAG zu erblicken
ist.
Gemäß
§ 4 Psychologengesetz setzt die
selbständige Ausübung des psychologischen Berufes gemäß
§ 3 Abs. 1 den Erwerb theoretischer und praktischer fachlicher Kompetenz
voraus.
Die hierfür relevanten Bestimmungen der §§ 5
und 6 Abs. 1 Psychologengesetz, auf die sowohl das Finanzamt als auch der Bw.
bereits hingewiesen haben, lauten wörtlich:
"§ 5. (1) Der
Erwerb theoretischer fachlicher Kompetenz hat in einer Gesamtdauer von zumindest
160 Stunden zu erfolgen und Kenntnisse und Erfahrungen der klinischen
Psychologie und der Gesundheitspsychologie praxisorientiert zu
vertiefen.
(2) Jedenfalls
folgende Lehrinhalte sind zu vertiefen:
1. Grundlagen und
Methoden der Gesundheitsvorsorge und der
Gesundheitsförderung;
2.
klinisch-psychologische Diagnostik;
3. psychologische
Interventionsstrategien und therapeutische Grundhaltungen;
4.
Rehabilitation;
5. psychologische
Supervision;
6.
Gruppenarbeit;
7. Psychiatrie,
Psychopathologie, Psychosomatik und Psychopharmakologie;
8. Erstellung von
Gutachten;
9.
Ethik;
10.
institutionelle, gesundheitsrechtliche und psychosoziale
Rahmenbedingungen."
"§ 6. (1) Der
Erwerb praktischer fachlicher Kompetenz hat
1. durch eine
psychologische Tätigkeit im Rahmen einer im psychosozialen Feld bestehenden
Einrichtung des Gesundheits- oder Sozialwesens in der Gesamtdauer von zumindest
1480 Stunden, davon zumindest 150 Stunden innerhalb eines Jahres in einer
facheinschlägigen Einrichtung des Gesundheitswesens und
2. durch eine die
psychologische Tätigkeit gleichzeitig begleitende Supervision in der
Gesamtdauer von zumindest 120 Stunden, die anhand konkreter Fälle eine
unterstützende Hilfestellung und Beratung samt der Möglichkeit der
Selbstreflexion gewährleistet, zu erfolgen."
2.
§ 2 Abs. 1
lit. b FLAG enthält nähere Regelungen, unter welchen Voraussetzungen
eine Berufsausbildung vorliegt, nur bei Besuch von unter § 3 des
Studienförderungsgesetzes fallenden Einrichtungen (im Wesentlichen also bei
Universitätsstudien).
Gemäß der Judikatur des
Verwaltungsgerichtshofes, auf die daher zurückgegriffen werden muss, ist
Ziel einer Berufsausbildung iSd § 2 Abs. 1 lit. b FLAG, die fachliche
Qualifikation für die Ausübung des angestrebten Berufes zu erlangen.
Es muss das ernstliche und zielstrebige, nach außen erkennbare
Bemühen um den Ausbildungserfolg gegeben sein (vgl. zB VwGH 21.10.1999,
97/15/0111).
Da nach § 4 Psychologengesetz die selbständige
Ausübung des psychologischen Berufes den Erwerb theoretischer und
praktischer fachlicher Kompetenz iSd §§ 5 und 6 voraussetzt, liegt
auch in der postgradualen Ausbildung dem Grunde nach noch eine Berufsausbildung
nach § 2 Abs. 1 lit. b FLAG vor. Der Tochter des Bw. kann auch das
ernstliche und zielstrebige, nach außen erkennbare Bemühen um den
Ausbildungserfolg nicht abgesprochen werden.
3. Es ist aber in
einem zweiten Schritt zu überprüfen, ob die Art der gewählten
Ausbildung in zeitlicher Hinsicht eine genügend zielstrebige
Berufsausbildung überhaupt ermöglicht.
Dem Finanzamt ist Recht zu geben, dass eine (theoretische)
Ausbildung nur an Wochenenden diese Voraussetzung nicht erfüllen
würde.
Nun hat aber die Tochter des Bw. in einem Zeitraum von
bloß rund einem Jahr auch den gesamten praktischen Teil der Ausbildung
absolviert. Sie hat damit - auch ohne Berücksichtigung von Urlaubs- bzw.
Ferienzeiten - im Schnitt mehr als 30 Wochenstunden für ihre
Berufsausbildung aufgewandt. Somit ist im Berufungsfall auch eine in zeitlicher
Hinsicht genügend zielstrebige Berufsausbildung gegeben.
4. Zusammenfassend
wird festgehalten:
Bei einer Ausbildung zum Klinischen- bzw.
Gesundheitspsychologen ist im Einzelfall zu überprüfen, ob eine
Berufsausbildung iSd § 2 Abs. 1 lit. b FLAG vorliegt. Würde sich die
Ausbildung darauf beschränken, neben dem theoretischen Teil den praktischen
Teil bloß im gesetzlichen Mindestausmaß von 150 Jahresstunden zu
absolvieren, läge keine in zeitlicher Hinsicht genügend zielstrebige
Berufsausbildung vor.
Da aber im Berufungsfall die gesamte Ausbildung innerhalb
nur rund eines Jahres abgeschlossen wurde, war der Berufung stattzugeben und der
angefochtene Bescheid aufzuheben.
Wien, am 16.
April 2007
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1046-W/06
- Stammnummer
- 27907
- Gültig
- 16.04.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF