Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0411-W/07
Pauschbetrag bei auswärtiger Berufsausbildung eines Kindes; Repräsentationskosten eines Botschafters
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0411-W/07vom 16.04.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vom 30. Oktober 2006 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg vom 3. Oktober
2006 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2005
entschieden:
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem Ende der folgenden
Entscheidungsgründe zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses
Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Der
Berufungswerber (Bw) beantragte in der Einkommensteuererklärung
(Arbeitnehmerveranlagung) 2005 ua Fachliteratur iHv € 364,05,-- als
Werbungskosten, Aufwendungen für eine Berufsausbildung eines Kindes
außerhalb des Wohnortes iHv € 2.376,72,-- als
außergewöhnliche Belastung sowie Sonderausgaben für
Personenversicherungen, Wohnraumschaffung/-sanierung und Kirchenbeitrag.
Das Finanzamt
(FA) ersuchte den Bw mit Vorhalt vom 24.8.2006 um Nachreichung der Belege
für die als Werbungskosten geltend gemachte Fachliteratur.
Der Bw legte
eine Rechnung über folgende Bücher vor:
15 Stück Tales from Heaven
10 Stück Schönste Märchen
10 Stück Neue Märchen für Europa
Das FA
anerkannte im Einkommensteuerbescheid vom 3.10.2006 an Kosten für die
auswärtige Berufsausbildung von Kindern € 330,-- als ag Belastung und
führte in der Begründung aus, die Aufwendungen für eine
auswärtige Berufsausbildung von Kindern können nur mit dem
Pauschbetrag von 110 € pro Studienmonat berücksichtigt werden. Die
Berücksichtigung tatsächlicher Aufwendungen sei nicht
möglich.
Die Kosten
für Fachliteratur wurden anerkannt.
An Kosten
für Sonderausgaben wurde der Kirchenbeitrag iHv € 100,-- anerkannt.
Die übrigen Sonderausgaben (Topfsonderausgaben) wurden nicht anerkannt, da
der Gesamtbetrag der Einkünfte 50.900,-- €
überstieg.
In der Berufung
gegen den Einkommensteuerbescheid, beim FA eingelangt am 30.10.2006, wurde iw
vorgebracht:
"...
lege ich Berufung ein, weil zum Punkt außergewöhnliche Belastungen
für die Berufsausbildung (Universitätsstudium) meiner Tochter
ML die angeführten Kosten von
2.376,72 nur im Minimalstausmaß von 110 € pro Monat
berücksichtigt wurden. Diese Kosten setzen sich jedoch wie folgt
zusammen:
€
798,-- für die Anschaffung eines Computers (Laptop), ohne den ein Studium
heute nicht mehr möglich ist, weil sämtliche Skripten, Bücher,
Lehrpläne, Prüfungsergebnisse nur mehr Online abgefragt werden
können. Die Internetanschlusskosten wurden erst gar nicht angeführt.
Diese unabdingbare Anschaffung eines Computers muss doch bei der Berechnung der
Einkommensteuer berücksichtigt werden, wenn andererseits dankenswerterweise
die erhöhten Werbekosten für Fachliteratur anerkannt
wurden;
€
378,72,-- für die Inskriptionskosten (Studienbeitrag f WS 2005/2006) und
€ 400,-- pro Monat (Okt. bis Dez. 2005) für die Lebenshaltungskosten
(Essen, Bücher, Kleidung)
Zur
Nichtanerkennung der Computeranschaffungskosten kommt noch die
Nichtberücksichtigung meiner Topfsonderausgaben von insgesamt €
4.924,74,-- davon die im Sommer 2005 begonnene Zurückzahlung der
Kreditschulden der für die Berufsausbildung meiner älteren Tochter ...
angefallenen Studienkosten in Brüssel (2000 - 2004) sowie der für die
Schaffung und Innenrenovierung (neue Heizung, Fenster, Wärmeisolierung,
neue Böden usw.) unseres Eigenheims (Reihenhaus) ... aufgewendeten
Finanzmittel (1999). ..."
In der
Berufungsvorentscheidung (BVE) des FA vom 14.11.2006 wurden die Werbungskosten
für Fachliteratur nicht anerkannt, an Sonderausgaben wurde (mit gleicher
Begründung wie im Erstbescheid) nur der Kirchenbeitrag berücksichtigt
und an ag Belastung wurden wieder € 330,-- anerkannt.
In der
Begründung wurde ua ausgeführt:
"...
Aufwendungen für eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des
Wohnortes werden gem § 34 Abs 8 EStG 1988 durch Abzug eines Pauschbetrages
von 110 Euro pro Monat der Berufsausbildung als außergewöhnliche
Belastung berücksichtigt. Die Berücksichtigung höherer
tatsächlich nachgewiesener Kosten (oder auch zusätzlicher Kosten) ist
unzulässig (vgl dazu VwGH 24.2.2000, 96/15/0187). Die Kosten für den
Laptop sind entsprechend dem Gesetzestext und der eindeutigen Judikatur nicht
abzugsfähig.
Gem
den Berufungsausführungen erfolgte die Anschaffung der geltend gemachten
Fachliteratur offensichtlich auch im Zusammenhang mit dem Studium der Tochter.
Diese Kosten sind somit nicht abzugsfähig, und zwar weder als
außergewöhnliche Belastungen (im Rahmen der auswärtigen
Berufsausbildung) noch als Werbungskosten gem § 16 EStG 1988 (wie
beantragt). Werbungskosten sind stets einnahmenbezogen und können nur von
der Person, die die Einnahmen erzielt, zum Ansatz kommen. Keinesfalls
können Werbungskosten auf andere Personen (auch Unterhaltsberechtigte)
übertragen werden. ..."
Der Bw stellte
mit beim FA am 11.12.2006 eingelangten Schreiben den Antrag auf Entscheidung
über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz und
begründete wie folgt:
"1)
Die Anschaffung der geltend gemachten Fachliteratur erfolgte nicht im
Zusammenhang mit dem Studium meiner Tochter M
, sondern für mich persönlich als
Werbeaktion für österreichische Literatur
(VT) hier im Rahmen meiner
gesellschaftlichen Tätigkeit und meiner Kulturarbeit als
Dienststellenleiter der Österreichischen Botschaft
AR in
X.
2)
Ich nehme mit Bedauern zur Kenntnis, dass die Laptop-Anschaffung für meine
an der Universität für Bodenkultur in Wien studierende Tochter
ML offensichtlich nicht abzugsfähig
ist und stelle daher den zusätzlichen Antrag auf
Einkommensteuerabzugsfähigkeit des für mich persönlich und
für meine am Dienstort AR mit mir im gemeinsamen Haushalt
lebende Gattin ... an der Botschaftsresidenz ... angeschafften Laptops (siehe
beigeschlossene Rechnung). ..."
Eine Rechnung
über einen in Wien am 22.6.2005 gekauften Laptop über den Betrag von
€ 749,89,-- (inklusive Vollschutz € 49,99,--) war beigeschlossen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Folgender
Sachverhalt steht fest.
Der Bw ist
Beamter im BMfaA und zur Zeit österr Botschafter in A R (X ). Der
Gesamtbetrag seiner Einkünfte liegt im Streitjahr über €
50.900,--.
Er erwarb zu
Repräsentationszwecken als Werbeaktion für österreichische
Literatur im Rahmen seiner gesellschaftlichen Tätigkeit und seiner
Kulturarbeit in A R folgende Bücher:
15 Stück
Tales from Heaven 10 Stück Schönste Märchen 10
Stück Neue Märchen für Europa
Er erwarb
für seine mit ihm im gemeinsamen Haushalt an der Botschaftsresidenz lebende
Gattin und sich einen Laptop für private Zwecke.
Seine Tochter M
studierte im Streitjahr 3 Monate (WS 2005/2006 Oktober - Dezember) in Wien an
der Universität für Bodenkultur. Der Bw hatte für die
Berufsausbildung seines Kindes außerhalb des Wohnortes Aufwendungen zu
tragen.
Der Sachverhalt
gründet auf nachstehender Beweiswürdigung.
Bei den
Ausgaben für Literatur handelt es sich nach den Ausführungen des Bw um
eine Werbeaktion für österreichische Literatur (Märchen). Sie
erfolgte im Rahmen der gesellschaftlichen Tätigkeit und der Kulturarbeit
des Bw. Es handelt sich demnach um typische
Repräsentationsaufwendungen. Diese sind dadurch gekennzeichnet, dass sie
zwar durch den Beruf des Steuerpflichtigen bedingt bzw im Zusammenhang mit der
Erzielung von steuerpflichtigen Einkünften anfallen, aber auch sein
gesellschaftliches Ansehen fördern, es ihm also ermöglichen, zu
repräsentieren. Dies wird durch das Vorbringen des Bw
"für mich persönlich ... im Rahmen
meiner gesellschaftlichen Tätigkeit" klar zum Ausdruck gebracht. Die
Aufwendungen fördern das gesellschaftliche Ansehen des Bw, auch wenn sie
zum Teil durch die Kulturarbeit des Bw bedingt sind.
Dass der Laptop
für private Zwecke angeschafft wurde, ergibt sich aus dem Vorbringen des
Bw, dieser sei für ihn persönlich und für seine Gattin
angeschafft worden. Ein beruflicher Zusammenhang ist, zumal der Laptop auch der
Gattin des Bw und somit offensichtlich privaten Zwecken dient, nicht
erkennbar.
Die
auswärtige Berufsausbildung der Tochter des Bw ist unbestritten.
Aus rechtlicher
Sicht ist auszuführen. Gemäß
§ 16 Abs 1 EStG 1988
sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder
Erhaltung der Einnahmen.
Gemäß
§ 20 Abs 1 EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften ua nicht
abgezogen werden: - Die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und
für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten
Beträge - Aufwendungen oder Ausgaben für die
Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche
Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des
Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen -
Repräsentationsaufwendungen oder Repräsentationsausgaben
Im ggstdl Fall
handelt es sich bei den geltend gemachten Ausgaben für Literatur um
Repräsentationsausgaben. Diese sind nicht abzugsfähig.
Bei den
Ausgaben für den Laptop handelt es sich nicht um Werbungskosten, da sie
nicht der Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen dienen, sondern um
privat veranlasste Kosten iSd § 20 Abs 1 EStG 1988. Diese Kosten sind nicht
abzugsfähig.
Gemäß
§ 34 Abs 8 EStG 1988 gelten Aufwendungen für eine Berufsausbildung
eines Kindes außerhalb des Wohnortes dann als außergewöhnliche
Belastung, wenn im Einzugsbereich des Wohnortes keine entsprechende
Ausbildungsmöglichkeit besteht. Diese außergewöhnliche Belastung
wird durch Abzug eines Pauschbetrages von 110 Euro pro Monat der
Berufsausbildung berücksichtigt.
Wie das FA
richtig ausgeführt hat, ist die Berücksichtigung höherer
tatsächlicher Kosten unzulässig (s
Doralt, EStG-Kommentar, Stand 1.1.2006, § 34, Tz 66; VwGH 24.2.2000,
Zl 96/15/0187).
Die
Aufwendungen für die auswärtige Berufsausbildung der Tochter des Bw
können daher nur mit dem Pauschbetrag von € 110,-- pro
Studienmonat, insgesamt € 330,--, berücksichtigt werden.
Gemäß
§ 18 EStG 1988 können die Topfsonderausgaben nicht mehr anerkannt
werden, wenn der Gesamtbetrag der Einkünfte € 50.900,--
übersteigt.
Im vorliegenden
Fall kann daher nur der Kirchenbeitrag im Höchstausmaß von
€ 100,-- anerkannt werden.
Der
Einkommensteuerbescheid (Arbeitnehmerveranlagung) 2005 wird daher im Sinne der
BVE abgeändert wie folgt.
|
Die
Einkommensteuer wird für das Jahr 2005 festgesetzt mit
|
779,64 €
|
Das
Einkommen im Jahr 2005 beträgt
|
54.632,70 €
|
Berechnung
der Einkommensteuer:
|
|
Einkünfte
aus nsA
|
|
stpfl
Bezüge
|
55.062,70 €
|
Gesamtbetrag
der Einkünfte
|
55.062,70 €
|
Kirchenbeitrag
|
-
100,00 €
|
Außergewöhnliche
Belastungen:
|
|
Kosten
für die auswärtige Berufsausbildung von Kindern
|
-
330,00 €
|
Einkommen
|
54.632,70 €
|
Die
Einkommensteuer gem § 33 Abs 1 EStG 1988 beträgt
|
18.901,35 €
|
Steuer
vor Abzug der Absetzbeträge
|
18.901,35 €
|
Alleinverdienerabsetzbetrag
|
-
364,00 €
|
Verkehrsabsetzbetrag
|
-
291,00 €
|
Arbeitnehmerabsetzbetrag
|
-
54,00 €
|
Steuer
nach Abzug der Absetzbeträge
|
18.192,35 €
|
Steuer
sonstige Bezüge
|
503,59 €
|
Einkommensteuer
|
18.695,94 €
|
Anrechenbare
Lohnsteuer
|
-
17.916,30 €
|
Festgesetzte
Einkommensteuer
|
779,64 €
Wien, am
16. April 2007
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0411-W/07
- Stammnummer
- 27894
- Gültig
- 16.04.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF