Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0799-W/03
Wertermittlung schenkungsweise zugewendeter Liegenschaften.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0799-W/03vom 13.04.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen des AN, vertreten durch S, gegen die
Bescheide des Finanzamtes A vom 11. Februar 2003, St.Nr. xxx, betreffend
Schenkungssteuer entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Die
angefochtenen Bescheide werden gemäß
§289 Abs.2 BAO
abgeändert wie folgt:
1. Erwerb
von FG:
|
gemäß
§8 Abs.1 ErbStG
|
3.590,00 € x 8% = 287,20
€
|
gemäß
§8 Abs.4 ErbStG
|
4.030,00 € x 2% =
80,60 €
|
zusammen
|
367,80
€
2. Erwerb
von JG:
|
gemäß
§8 Abs.5 ErbStG
|
2,12
€
|
Schenkungssteuer gesamt
|
369,92
€
Im
Übrigen wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Vereinbarung vom 21. November 2002 erwarben Herr AN.
und Frau EN je einen Viertelanteil des Grundstückes ab von JG sen. und FG ,
in Ansehung des gesamten Grundstückes sohin je einen
Hälfteanteil.
Mit gleicher Vereinbarung erwarben Herr AN. und Frau EN je
einen Hälfteanteil des Grundstückes xy von FG .
Mit Bescheid vom 11. Februar 2003 wurde dem Berufungswerber
(Bw) für den erstangeführten Erwerb von JG sen. die Schenkungssteuer
in Höhe von Euro 84,70 vorgeschrieben.
Mit Bescheid vom gleichen Tage wurde dem Bw. für den
erstangeführten Erwerb und für den zweitangeführten Erwerb, je
von Frau FG , die Schenkungssteuer in Höhe von Euro 477,10
vorgeschrieben.
Beide Bescheide ergingen unter der gleichen Steuernummer
bzw. Erfassungsnummer.
Fristgerecht wurde Berufung eingebracht.
Der Bw. führt aus, dem angefochtenen Bescheid liege
eine Vereinbarung zugrunde, an der insgesamt neun Personen beteiligt und mehrere
Grundstücke innerhalb der Familie übertragen worden seien. Dem
Abgabenschuldner sei mit dieser Vereinbarung der Hälfteanteil am
Grundstück xy. und der Hälfteanteil am Grundstück ab., --,
übertragen worden.
Der Berufungswerber bringt vor, das Grundstück ab; sei
ein landwirtschaftliches Grundstück und habe ein Flächenausmaß
von 584 m². Es handle sich dabei um eine Wiese mit starker Hanglage. Der
Verkehrswert liege zwischen Euro 0,80 und Euro 1,10. Nach Abzug des Freibetrages
gemäß
§14 Abs.1 ErbStG verbleibe kein steuerpflichtiger
Erwerb.
Hinsichtlich des Grundstückes xy. wendet der Bw. ein,
das Grundstück sei ein landwirtschaftliches Grundstück und habe nach
dem Einheitswertbescheid des Finanzamtes Z einen Einheitswert von ATS 36.000,00.
Auf den erworbenen Hälfteanteil an diesem Grundstück entfalle daher
ein steuerlich maßgeblicher Wert von ATS 54.000,00 (36.000,00 x 3/2) bzw.
Euro 3.924,33.
Mit Berufungsvorentscheidungen, je vom 8. April 2003 wurden
die Berufungen als unbegründet abgewiesen.
Das Finanzamt führte aus, der Hilfseinheitswert
betreffend das Grundstück Nr. ab. betrage laut Bewertungsstelle des
Finanzamtes Z 30 ATS/m² zuzüglich 35% Erhöhung zum 1.1.1983, das
sei für dieses Grundstück ATS 22.000,-. Bisher sei das Grundstück
unter dem - mitbewertet worden.
Fristgerecht wurde Vorlageantrag eingebracht.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§12 Abs.1 Z2 ErbStG iVm §18
ErbStG ist für die Wertermittlung bei Schenkungen unter Lebenden der
Zeitpunkt der Ausführung der Zuwendung maßgebend.
Die Bewertung richtet sich gemäß
§19 Abs.1
ErbStG grundsätzlich nach den Vorschriften des Ersten Teiles des
Bewertungsgesetzes. Gemäß
§19 Abs.2 ErbStG ist für
inländisches land- und forstwirtschaftliches Vermögen, für
inländisches Grundvermögen und für inländische
Betriebsgrundstücke das Dreifache des Einheitswertes maßgebend, der
nach den Vorschriften des Zweiten Teiles des Bewertungsgesetzes (Besondere
Bewertungsvorschriften) auf den dem Entstehen der Steuerschuld unmittelbar
vorausgegangenen Feststellungszeitpunkt festgestellt ist oder festgestellt wird,
sofern vom Steuerschuldner nicht nachgewiesen wird, dass der gemeine Wert des
Grundstückes im Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld niedriger ist als
der dreifache Einheitswert.
Der Bw wendet ein, das Grundstück ab; sei ein
landwirtschaftliches Grundstück und habe ein Flächenausmaß von
584 m². Es handle sich dabei um eine Wiese mit starker Hanglage. Der
Verkehrswert liege zwischen Euro 0,80 und Euro 1,10.
Wie die Ermittlungen bei der Bewertungsstelle des
Lagefinanzamtes ergeben haben, ist der Einwand durchaus stichhältig. Die
streitgegenständliche Parzelle ab. , welche mittlerweile im
landwirtschaftlichen Vermögen erfasst worden ist, war zum Zeitpunkt des
Entstehens der Steuerschuld noch beim Einfamilienhaus --- miterfasst. Allerdings
hätten die weiter vom Haus entfernten Flächen eine Abstufung erfahren
müssen. Die Flächen um das Haus könnten mit S 30/m²
angenommen werden, die weiter entfernten Flächen, wie die Parzelle ab.
seien allerdings niedriger zu bewerten. Ein Wert von S 10 bis S 17 für
diese Grünlandflächen sei vertretbar. Ab 1.1.2003 befinde sich auch
die Parzelle ab. im Grünland.
Hinsichtlich der Parzelle xy. ist zu sagen, dass der
erhöhte Einheitswert - wie in der Berufung angeführt - mit Euro
1.308,11 je Hälfteanteil rechtskräftig festgestellt worden ist.
Es ergibt sich somit folgende Berechnung:
Erwerb von FG :
|
xy. , ½
|
anteiliger Einheitswert
1.308,11 €
|
|
dreifach = 3.924,33
€
|
ab.
|
gemeiner Wert für 584
m² a´S10 = 421,41 €
|
anteilig
|
¼ = 106,10
€
|
Bemessungsgrundlage:
|
3.924,33 €
|
|
+106,10
€
|
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4.030,43 €
|
abzgl. Freibetrag gem.
§14 Abs.1 ErbStG
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-440,00
€
|
|
3.590,43€
|
gemäß
§8
Abs.1 ErbStG
|
3.590,00 € x 8% = 287,20
€
|
gemäß
§8
Abs.4 ErbStG
|
4.030,00 € x 2% =
80,60 €
|
|
367,80
€
Erwerb von JG
|
anteilig
|
¼ = 106,10
€
|
gemäß
§8
Abs.5 ErbStG
|
106,00 x 2% =
2,12 €
Der Abzug des Freibetrages nach §8 Abs.6 ErbStG kommt
insofern nicht in betracht, als die Liegenschaft zum Zeitpunkt des Entstehens
der Steuerschuld noch im Grundvermögen bewertet war.
|
Schenkungssteuer
gesamt
|
369,92
€
Dem Berufungsbegehren war somit teilweise zu
entsprechen.
Wien, am 13.
April 2007
Normen und Schlagworte
- § 18 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0799-W/03
- Stammnummer
- 27883
- Gültig
- 13.04.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF