Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0661-W/07
Abgabenbescheide an eine im Konkurs befindliche GmbH
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0661-W/07vom 13.04.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Abgaben sind während des Konkursverfahrens gegenüber dem Masseverwalter festzusetzen. Ein angefochtener Bescheid kann daher gegenüber dem Gemeinschuldner nicht wirksam erlassen werden. Es muss vielmehr ausschließlich der Masseverwalter als Partei behandelt werden. Wird ein angefochtener Bescheid an den Gemeinschuldner gerichtet, ist er als nicht rechtswirksam erlassen anzusehen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des K als Masseverwalter im Konkurs der
Z, gegen die Bescheide des Finanzamtes A vom 13. Oktober 2006,
St.Nr. xxx, betreffend Gebühren und Erhöhung entschieden:
Die Berufung
wird gemäß
§273 Abs.1 lit.a Bundesabgabenordnung (BAO)
als unzulässig zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Am 10. April 2006 erließ der Magistrat der Stadt X,
einen Bescheid folgenden Inhaltes:
"Der Magistrat X., stellt gemäß
§340
GewO 1994 fest, dass die Voraussetzungen für die Ausübung des Gewerbes
"Baumeister" im Standort Y, durch die Z.., Rechtsform: Gesellschaft mit
beschränkter Haftung, Firmenbuchnummeryyy, Sitzc, vorliegen, und genehmigt
gleichzeitig gemäß
§95 Abs.2 GewO 1994 die Bestellung des Herrn
B, ....""zum Geschäftsführer bei Ausübung des
Gewerbes...."
In obiger Angelegenheit wurden die anfallenden
Gebühren nicht vorschriftsmäßig entrichtet.
Am 9. Mai 2006 wurde mit Beschluss des Handelsgerichtes c.
über das Vermögen der Z-. das Konkursverfahren eröffnet. Zum
Masseverwalter wurde Herr Rechtsanwalt K bestellt.
Am 13. Oktober 2006 erließ das Finanzamt A die
berufungsgegenständlichen Bescheide betreffend Gebühren in Höhe
von 204,00 Euro und Erhöhung im Ausmaß von 102,00 Euro. Die Bescheide
wurden an die Firma Z; zu Handen des Masseverwalters zugestellt.
In der gegen diese Bescheide vom Masseverwalter
eingebrachten Berufung wird vorgebracht, die Gewerbeanmeldung und die
Geschäftsführerbestellung wären vor Konkurseröffnung,
nämlich am 10.4.2006, erfolgt. Die Gebühr hiefür betrage 102,00
Euro und stelle zur Gänze eine Konkursforderung dar, welche vom
Masseverwalter nicht befriedigt werden dürfe und letztlich nur mit einer
allfälligen Konkursquote zu bedienen sei. In diesem Zusammenhang sei die
Festsetzung einer Gebührenerhöhung rechtswidrig, da die Entrichtung
der Gebühr nach Konkurseröffnung rechtlich gar nicht mehr
zulässig gewesen sei und begehrte die ersatzlose Aufhebung.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 21. Dezember 2006 wurde
die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Fristgerecht wurde der Antrag auf Vorlage der Berufung an
die Abgabenbehörde zweiter Instanz gestellt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§273 Abs.1 lit. a BAO hat die
Abgabenbehörde eine Berufung durch Bescheid zurückzuweisen, wenn die
Berufung nicht zulässig ist. Eine Berufung ist unter anderem bei mangelnder
Bescheidqualität des von der Abgabenbehörde erster Instanz erlassenen
"Bescheides" unzulässig (vgl. Ritz, Kommentar zur BAO, §273 Rz2
ff).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH
2.3.2006, 2006/15/0087) wird durch Eröffnung des Konkurses über das
Vermögen eines Steuerpflichtigen das gesamte, der Exekution unterworfene
Vermögen, das dem Gemeinschuldner zu dieser Zeit gehört oder das er
während des Konkurses erlangt (Konkursmasse), dessen freier Verfügung
entzogen. Der Masseverwalter ist für die Zeit seiner Bestellung betreffend
die Konkursmasse - soweit die Befugnisse des Gemeinschuldners beschränkt
sind - gesetzlicher Vertreter des Gemeinschuldners iSd §80 BAO. Auch in
einem Abgabenverfahren tritt nach der Konkurseröffnung der Masseverwalter
an die Stelle des Gemeinschuldners, soweit es sich um Aktiv- oder
Passivbestandteile der Konkursmasse handelt. Die Abgaben sind daher während
des Konkursverfahrens gegenüber dem Masseverwalter, der insofern den
Gemeinschuldner repräsentiert, festzusetzen. Ein angefochtener (auch schon
erstinstanzlicher) Bescheid kann daher gegenüber dem Gemeinschuldner, dem
in den die Masse betreffenden Angelegenheiten des §1 Abs1 KO die
Verfügungsfähigkeit entzogen ist, nicht wirksam erlassen werden. Es
muss vielmehr ausschließlich der Masseverwalter als Partei behandelt
werden. Wenn aber ein angefochtener Bescheid an den Gemeinschuldner gerichtet
ist, ist er als nicht rechtswirksam erlassen anzusehen (VwGH vom 16.1.1991, Zl.
90/13/0298).
Mit Beschluss des Handelsgerichtes c. vom 9. Mai 2006 wurde
über das Vermögen der Z- . der Konkurs eröffnet.
Die berufungsgegenständlichen Bescheide betreffend
Gebühren und Erhöhung wurden von der Behörde erster Instanz am
13. Oktober 2006 - also zu einem Zeitpunkt, in dem sich die Z- . bereits im
Konkurs befand - erlassen. Adressiert wurden die Bescheide an die Z- ., zu
Handen des Masseverwalters. Der Bescheid ging daher, im Sinne der oben
angeführten Judikatur, ins Leere, weshalb die Berufung als unzulässig
zurückzuweisen war.
Wien, am 13.
April 2007
Normen und Schlagworte
- § 273 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0661-W/07
- Stammnummer
- 27878
- Gültig
- 13.04.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF