Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0774-W/07
Bescheidmäßige Absprache über einen Antrag auf neuerliche Zustellung von Nebengebührenbescheiden
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0774-W/07vom 13.04.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat
hat über die Berufung des L.P., (Bw.) vom 14. Februar 2007 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg vom 2. Februar 2007
betreffend Abweisung eines Antrages auf Zustellung von
Nebengebührenbescheiden vom 4. August 2006 entschieden:
Der angefochtene Bescheid wird in
dem verfahrensgegenständlichen Punkt aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Der Bw. brachte am 4. August 2006 einen Antrag auf Zusendung
der im Zurückweisungsbescheid vom 27. Jänner 2006 angeführten
Bescheide über die Festsetzung von Nebengebühren betreffend
Pfändungsgebühren vom 1. Juni 1994, 26. Juli 1994, 27. Juni 1995, 23.
Oktober 1995, 1 Dezember 1995, 27. Mai 1998, 27. August 1999 und 26. Jänner
2000 mit den dazugehörigen Pfändungsprotokollen und
Übernahmebestätigungen.
Der Antrag wurde mit Sammelbescheid vom 2. Februar 2007
abgewiesen.
Dagegen richtet sich die Berufung vom 14. Februar 2007, in
der ausgeführt wird, dass dem Antrag kein Grund gegenübergestellt
worden sei, der die mutwillige Vorenthaltung der begehrten Unterlagen
legalisieren könne.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 92 Abs.1 BAO sind Erledigungen
einer Abgabenbehörde als Bescheide zu erlassen, wenn sie für einzelne
Personen a) Rechte oder Pflichten begründen, abändern oder aufheben,
oder b) abgabenrechtlich bedeutsame Tatsachen feststellen, oder c) über das
Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses absprechen.
Begehrt wurde lediglich die Zustellung von Abschriften von
Nebengebührenbescheiden und deren Zustellnachweisen, wobei der letzte dem
Antrag vorangehende Bescheid bereits mehr als 6 Jahre vor der Antragstellung
ergangen ist.
Diesem Antrag wäre mangels Anspruchsberechtigung auf
bescheidmäßige Absprache, da kein unter die lit. a bis c des §
92 Abs.1 BAO zu subsummierender Sachverhalt vorliegt, entweder formlos durch
Zusendung der Unterlagen statt zu geben gewesen, oder er wäre durch
Zustellung einer formlosen Mitteilung, dass von einer Zusendung mangels
rechtlicher Relevanz abgesehen wird, zu erledigen gewesen.
Eine bescheidmäßige Absprache über diesen
Antrag war gesetzlich nicht vorgesehen, daher war der Bescheid vom 2. Februar
2007 in diesem Punkt aufzuheben.
Wien, am 13.
April 2007
Normen und Schlagworte
- § 92 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0774-W/07
- Stammnummer
- 27877
- Gültig
- 13.04.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF