Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF FSRV/0020-F/06
PKW Reparatur in Ungarn; Entziehen aus der zollamtlichen überwachung
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0020-F/06vom 13.04.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 3, HR Dr. Doris Schitter, in der Finanzstrafsache
gegen M.S., CH., vertreten durch Sprenger Kolzoff Ospelt & Partner,
Rechtsanwaltskanzlei, FL-9495 Triesen, Landstraße 11, über die
Beschwerde der Beschuldigten vom 4. Dezember 2006 gegen den Bescheid
über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gemäß
§ 83 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) des Zollamtes
Feldkirch vom 27. Oktober 2006, SN 900000/2006/00177-001,
zu
Recht erkannt:
Der Beschwerde wird
stattgegeben und der bekämpfte Einleitungsbescheid aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 27. Oktober 2006 hat das Zollamt
Feldkirch als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen die
Beschwerdeführerin (Bf.) zur SN 900000/2006/00177-001 ein
finanzstrafbehördliches Untersuchungsverfahren eingeleitet, weil der
Verdacht bestehe, dass diese gemeinsam mit Herrn F.S. Nichtgemeinschaftswaren,
nämlich das Fahrzeug der Marke Hyundai Accent 1,5 samt Ersatzteilen
(Gesamtwert CHF 1.865,00), für das ein Versandschein
(MRN:05AT910300TN027P30) eröffnet worden ist, in der Zeit vom 17.3.2006 bis
22.3.2006 vorsätzlich der zollamtlichen Überwachung entzogen und
dadurch ein Finanzvergehen nach § 35 Abs. 1 lit. a (3. Fall) FinStrG
begangen habe.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte
Beschwerde der Beschuldigten vom 4. Dezember 2006, in welcher im
Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:
Die Bf. habe mit ihrem Gatten F.S. ein Unfallfahrzeug auf
einem Hänger nach Österreich eingeführt und in weiterer Folge zum
Zollhof in Sopron gebracht, um die Einfuhr des Fahrzeuges zu melden. Dem
dortigen Beamten waren die von F.S. vorgelegten Papieren (Quittung über die
Barsicherstellung sowie das Formular 11.71) fremd und er wurde daher an den
Zollhof in Zalaegerszeg verwiesen. Er habe sich in Begleitung einer
Dolmetscherin am 17.3.2005 dort gemeldet. Es wurde ihm bedeutet, der
Autospengler müsse die Reparatur melden und damit sei alles in
Ordnung.
Anlässlich der Heimreise mit dem Fahrzeug in die
Schweiz wollte F.S. das beim Zollamt Feldkirch hinterlegte Depot holen. Dabei
habe man ihm mitgeteilt, dass es einer Meldung der ungarischen Zollbehörden
bedurft hätte. Das Depot könne daher nicht ausbezahlt werden. Die
Falschinformation durch die ungarischen Behörden könne weder ihr noch
ihrem Gatten zum Vorwurf gemacht werden.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gem. § 82 Abs. 1 FinStrG haben die
Finanzstrafbehörden 1. Instanz die ihnen gem. § 80 oder 81 FinStrG
zukommenden Verständigungen und Mitteilungen darauf zu prüfen, ob
genügend Verdachtsgründe für die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Das Gleiche gilt, wenn sie in anderer Weise,
insbesondere aus eigener Wahrnehmung, vom Verdacht eines Finanzvergehens
Kenntnis erlangen.
Nach Absatz 3 leg. cit. haben die Finanzstrafbehörden
1. Instanz bei Vorliegen genügender Verdachtsgründe das
Finanzstrafverfahren einzuleiten, insoweit die Durchführung des
Strafverfahrens nicht in die Zuständigkeit der Gerichte fällt.
Für die Einleitung des Finanzstrafverfahrens
genügt es, wenn gegen den Verdächtigen genügend
Verdachtsgründe vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass er als
Täter eines Finanzvergehens in Frage kommt. Ein Verdacht besteht, wenn
hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit
des Vorliegens von bestimmten Umständen rechtfertigen (siehe hiezu die
umfangreiche Rechtsprechung des VwGH, z.B. vom 28. Juni 1989, Zl 89/16/0036, vom
20. Juni 1990, Zl 89/13/0231, u.a.).
Gem. Art. 203 Abs. 1 Zollkodex (ZK) entsteht eine
Einfuhrzollschuld, wenn eine einfuhrabgabenpflichtige Ware der zollamtlichen
Überwachung entzogen wird. Zollschuldner ist nach Abs. 3 erster Anstrich ZK
die Person, welche die Ware der zollamtlichen Überwachung entzogen
hat.
Gem. § 35 Abs. 1 lit. a FinStrG macht sich des
Schmuggels schuldig, wer eingangsabgabepflichtige Waren vorsätzlich
vorschriftswidrig in das Zollgebiet der Gemeinschaft oder aus einer Freizone
oder einem Freilager in einen anderen Teil des Zollgebietes verbringt oder der
zollamtliche Überwachung entzieht.
Gem. § 8 Abs. 1 leg. cit. handelt vorsätzlich,
wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild
entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung
ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet.
Gem. § 11 FinStrG begeht nicht nur der unmittelbare
Täter das Finanzvergehen, sondern auch jeder, der einen anderen dazu
bestimmt, es auszuführen, oder der sonst zu seiner Ausführung
beiträgt.
Folgender Sachverhalt ist als erwiesen anzunehmen:
Am 16. März 2005 eröffnete der Gatte der Bf. ein
Schweizer Staatsbürger, beim Zollamt Lustenau mit Versandanmeldung T1
(MRN-Nr. 05AT910300TN027P30) für einen PKW der Marke Hyundai Accent, ein
Versandverfahren für die Beförderung vom Zollamt Feldkirch als
Abgangsstelle zum Zollamt Sopron als Bestimmungsstelle. Die Frist für die
Wiedergestellung wurde mit 23. März 2005 festgesetzt. Eine Barsicherheit in
Höhe von 300,-- € wurde hinterlegt.
F.S., der in B. eine Autogarage betreibt, beabsichtigte,
das Fahrzeug, das auf einem Hänger transportiert wurde, in Ungarn
reparieren zu lassen. Am selben Tag stellte F.S. das Fahrzeug mit der
Versandschein bei der Bestimmungszollstelle, dem Zollamt Sopron. Da eine
Verständigung zwischen dem Zollbeamten und F.S. sowie der Bf. mangels
Deutsch bzw. Ungarischkenntnissen nicht möglich war, wurde P.I., ein in C.
ansässiger Spengler, der das Fahrzeug reparieren sollte, telefonisch als
Dolmetsch beigezogen. Seitens der ungarischen Zollbehörde wurde F.S.
erklärt, dass die Reparatur des Fahrzeuges nur nach vorhergehender
Bewilligung im Rahmen einer aktiven Veredelung erfolgen könne und er sich
daher mit dem Fahrzeug zum Zollamt Zalaegerszeg begeben müsse. Weiters habe
man ihm erlaubt, das Fahrzeug zur Spenglerei nach C. zu bringen.
Am 17. März 2005 fuhr F.S. und die Bf. mit dem
Zugfahrzeug und dem Hänger zum Zollamt Zalaegerszeg. Auch dort gab es
Sprachschwierigkeiten und Ratlosigkeit hinsichtlich der weiteren Vorgangsweise.
Laut Angaben des F.S. habe ihm der Beamte, der nicht Deutsch gesprochen habe,
beim Zollamt Zalaegerszeg erklärt, es genüge, wenn der Spengler die
Reparatur melde. Als Übersetzerin habe Frau L. geholfen. Daraufhin hat F.S.
das Fahrzeug notdürftig reparieren lassen.
Nach der Reparatur brachte F.S. und die Bf. das Fahrzeug am
22. März 2005 wiederum zum Zollamt Lustenau.
Durch die Gestellung des Fahrzeuges bei der
Bestimmungszollstelle, dem Zollamt Sopron, endete das externe Versandverfahren
und die Verpflichtungen des Inhabers des Verfahrens waren somit erfüllt, da
er die in dem Verfahren befindlichen Waren (PKW) und die erforderlichen
Dokumente entsprechend den Bestimmungen des betreffenden Verfahrens am
Bestimmungsort der dortigen Zollstelle gestellt hat (Art. 92 ZK). Die
Weiterfahrt zum Zollamt Zalaegerszeg war als Änderung der Bestimmungsstelle
(Art. 361 Abs. 4 ZK-DVO) nach der Gestellung nicht zulässig und hätte
nicht ohne weiteres Verfahren und somit formlos erfolgen dürfen. Das
Zollamt Sopron hätte ein weiteres Versandverfahren zur (neuen)
Bestimmungsstelle, dem Zollamt Zalaegerszeg, eröffnen müssen. Bereits
zu diesem Zeitpunkt war das Fahrzeug der zollamtlichen Überwachung entzogen
und ist dadurch die Zollschuld bereits entstanden, die im übrigen von den
ungarischen Behörden zu erheben gewesen wäre.
Da F.S. die Ware mit den Versandpapieren gestellt hat, kann
weder ihm noch der vom Zollamt Feldkirch als Beteiligter (§ 11 FinStrG)
herangezogenen Bf. die (unzulässig) erfolgte Weiterverweisung an das
Zollamt Zalaegerszeg finanzstrafrechtlich zum Vorwurf gemacht werden. Aus diesem
Grund bedarf es auch keiner Klärung, ob F.S. und die Bf. tatsächlich
beim Zollamt Zalaegerszeg waren, wie dies von ihnen behauptet wird.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Salzburg, am
13. April 2007
Normen und Schlagworte
- § 35 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- Art. 203 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- Art. 361 Abs. 4 ZK-DVO, VO 2454/93, ABl. Nr. L 253 vom 11.10.1993 S. 1
- Art. 92 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0020-F/06
- Stammnummer
- 27871
- Gültig
- 13.04.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF