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Findok · EAS-Auskünfte

EAS 1535

Frage der Inlandsbetriebstätte einer deutschen ARGE

geltende FassungEAS-AuskunftG 41/4-IV/4/99vom 27.09.1999

Wortlaut laut Findok

Wird einer deutschen Arbeitsgemeinschaft, zu der sich zwei deutsche Kapitalgesellschaften und eine deutsche Personengesellschaft zusammengeschlossen haben, der Auftrag zur Errichtung einer inländischen Betriebsanlage samt Betriebsgebäuden und Nebengebäuden erteilt und beträgt die Bauzeit länger als 12 Monate, dann wird hiedurch für sämliche ARGE-Partner eine inländische Betriebstätte begründet. Weitere Überlegungen, ob und wielange sich Mitarbeiter der ARGE in Österreich aufhalten, ob eigene Arbeitsräume oder ständige oder wechselnde Arbeitsplätze in einem Großraumbüro zur Verfügung gestellt werden, sind für die Frage der Betriebstättenbegründung unerheblich. Es wird ihnen nur mehr Bedeutung im Zusammenhang mit der Prüfung der Frage zukommen, welche Funktionen die ARGE-Partner in Österreich und welche sie in Deutschland ausgeübt haben; eine Prüfung die für die sachgerechte Gewinnaufteilung zwischen Deutschland und Österreich erforderlich sein wird. Werden Aufgaben von einem ARGE-Partner an einen Subauftragnehmer weitergegeben, dann hängt es von der Dauer seiner Mitwirkung an der inländischen Bauausführung ab, ob auch für ihn eine inländische Betriebstätte begründet wird. 27. September 1999 Für den Bundesminister: Dr. Loukota Für die Richtigkeit der Ausfertigung:  

Normen und Schlagworte

Baustellenfrist12-Monats-Frist

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
EAS-Auskünfte
Dokumenttyp
EAS-Auskunft
Geschäftszahl
G 41/4-IV/4/99
Stammnummer
2787
Gültig
27.09.1999 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF