Findok · EAS-Auskünfte
EAS 1535
Frage der Inlandsbetriebstätte einer deutschen ARGE
geltende FassungEAS-AuskunftG 41/4-IV/4/99vom 27.09.1999
Wortlaut laut Findok
Wird einer deutschen
Arbeitsgemeinschaft, zu der sich zwei deutsche Kapitalgesellschaften und eine
deutsche Personengesellschaft zusammengeschlossen haben, der Auftrag zur
Errichtung einer inländischen Betriebsanlage samt Betriebsgebäuden und
Nebengebäuden erteilt und beträgt die Bauzeit länger als 12
Monate, dann wird hiedurch für sämliche ARGE-Partner eine
inländische Betriebstätte begründet. Weitere Überlegungen,
ob und wielange sich Mitarbeiter der ARGE in Österreich aufhalten, ob
eigene Arbeitsräume oder ständige oder wechselnde Arbeitsplätze
in einem Großraumbüro zur Verfügung gestellt werden, sind
für die Frage der Betriebstättenbegründung unerheblich. Es wird
ihnen nur mehr Bedeutung im Zusammenhang mit der Prüfung der Frage
zukommen, welche Funktionen die ARGE-Partner in Österreich und welche sie
in Deutschland ausgeübt haben; eine Prüfung die für die
sachgerechte Gewinnaufteilung zwischen Deutschland und Österreich
erforderlich sein wird.
Werden Aufgaben von einem ARGE-Partner an einen
Subauftragnehmer weitergegeben, dann hängt es von der Dauer seiner
Mitwirkung an der inländischen Bauausführung ab, ob auch für ihn
eine inländische Betriebstätte begründet wird.
27.
September 1999 Für den Bundesminister: Dr.
Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- Art. 4 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- G 41/4-IV/4/99
- Stammnummer
- 2787
- Gültig
- 27.09.1999 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF