Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0224-F/07
Verwirkung von dritten Säumniszuschlägen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0224-F/07vom 12.04.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der bf, vertreten durch Achammer Mennel
Welte Achammer Kaufmann Rechtsanwälte GmbH, 6800 Feldkirch,
Schlossgraben 10, vom 14. März 2007 gegen den Bescheid des Finanzamtes
Bregenz vom 9. Februar 2007 betreffend Säumniszuschlag - Steuer
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheiden vom 9. Februar 2007 hat das Finanzamt
Bregenz der Berufungsführerin dritte Säumniszuschläge
hinsichtlich Dienstgeberbeitrag 01-12/2004 in Höhe von 72,01 €,
Lohnsteuer 01-04/2006 in Höhe von 172,14 € und Dienstgeberbeitrag
01-04/2006 in Höhe von 60,48 € vorgeschrieben.
In der Berufung vom 14. März 2007 brachte die
Berufungsführerin im Wesentlichen vor, dass eine Verpflichtung zur
Entrichtung eines zweiten Säumniszuschlages nicht eingetreten sei, so dass
schon deshalb keine Verpflichtung zur Entrichtung eines dritten
Säumniszuschlages bestehen könne.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Mit Bescheiden vom 16. November 2006 hat das Finanzamt
Bregenz der Berufungsführerin der Berufungsführerin hinsichtlich oa
Abgaben zweite Säumniszuschläge vorgeschrieben.
Die Berufung hinsichtlich der Verhängung von zweiten
Säumniszuschlägen wurde vom UFS mittels Berufungsentscheidung vom 29.
März 2007 als unbegründet abgewiesen.
Da die Verpflichtung zur Entrichtung von zweiten
Säumniszuschlagen eingetreten ist - auf die Ausführungen in der
Berufungsentscheidung des UFS vom 29. März 2007, GZ RV/0202-F/07 wird
verwiesen - und mehr als drei Monate seit der Verwirkung der zweiten
Säumniszuschläge vergangen sind, wurden der Berufungsführerin zu
Recht dritte Säumniszuschläge vorgeschrieben.
Die Berufung war daher als unbegründet
abzuweisen.
Feldkirch,
am 12. April 2007
Normen und Schlagworte
- § 217 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0224-F/07
- Stammnummer
- 27852
- Gültig
- 12.04.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF