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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSF RV/0224-F/07

Verwirkung von dritten Säumniszuschlägen

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0224-F/07vom 12.04.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

  Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der bf, vertreten durch Achammer Mennel Welte Achammer Kaufmann Rechtsanwälte GmbH, 6800 Feldkirch, Schlossgraben 10, vom 14. März 2007 gegen den Bescheid des Finanzamtes Bregenz vom 9. Februar 2007 betreffend Säumniszuschlag - Steuer entschieden: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Entscheidungsgründe Mit Bescheiden vom 9. Februar 2007 hat das Finanzamt Bregenz der Berufungsführerin dritte Säumniszuschläge hinsichtlich Dienstgeberbeitrag 01-12/2004 in Höhe von 72,01 €, Lohnsteuer 01-04/2006 in Höhe von 172,14 € und Dienstgeberbeitrag 01-04/2006 in Höhe von 60,48 € vorgeschrieben. In der Berufung vom 14. März 2007 brachte die Berufungsführerin im Wesentlichen vor, dass eine Verpflichtung zur Entrichtung eines zweiten Säumniszuschlages nicht eingetreten sei, so dass schon deshalb keine Verpflichtung zur Entrichtung eines dritten Säumniszuschlages bestehen könne. Über die Berufung wurde erwogen: Mit Bescheiden vom 16. November 2006 hat das Finanzamt Bregenz der Berufungsführerin der Berufungsführerin hinsichtlich oa Abgaben zweite Säumniszuschläge vorgeschrieben. Die Berufung hinsichtlich der Verhängung von zweiten Säumniszuschlägen wurde vom UFS mittels Berufungsentscheidung vom 29. März 2007 als unbegründet abgewiesen. Da die Verpflichtung zur Entrichtung von zweiten Säumniszuschlagen eingetreten ist - auf die Ausführungen in der Berufungsentscheidung des UFS vom 29. März 2007, GZ RV/0202-F/07 wird verwiesen - und mehr als drei Monate seit der Verwirkung der zweiten Säumniszuschläge vergangen sind, wurden der Berufungsführerin zu Recht dritte Säumniszuschläge vorgeschrieben. Die Berufung war daher als unbegründet abzuweisen. Feldkirch, am 12. April 2007

Normen und Schlagworte

dritter Säumniszuschlag

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/0224-F/07
Stammnummer
27852
Gültig
12.04.2007 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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