Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0138-I/07
Bewilligung einer Aussetzung der Einhebung ohne entsprechenden Antrag
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0138-I/07vom 12.04.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Aussetzung der Einhebung setzt einen diesbezüglichen Antrag voraus. Bewilligt das Finanzamt die Aussetzung der Einhebung ohne einen hierauf gerichteten Antrag, dann nimmt es eine Zuständigkeit für sich in Anspruch, die ihm aufgrund der Antragsgebundenheit dieses Verwaltungsaktes nicht zukommt.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 26. September 2006
gegen den Bescheid des Finanzamtes Kufstein Schwaz vom 28. August 2006
über die Bewilligung einer Aussetzung der Einhebung gemäß
§ 212a BAO entschieden:
Der Berufung wird im Umfang der
Berufungsvorentscheidung stattgegeben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid
vom 28. 8. 2006 bewilligte das Finanzamt die Aussetzung der Einhebung eines
Säumniszuschlages zur Umsatzsteuer 2002 in Höhe von 134,36 €
und eines weiteren Säumniszuschlages zur Umsatzsteuer 2004 in Höhe von
82,71 €.
In der dagegen
am 26. 9. 2006 erhobenen Berufung stellte der Berufungswerber (Bw.) einen Antrag
auf ersatzlose Aufhebung des die Aussetzung der Einhebung bewilligenden
Bescheides. Dies mit der Begründung, dass er die ausgesetzten
Säumniszuschläge entrichtet habe, weshalb kein Bedarf für eine
Aussetzung der Einhebung bestehe. Weiters führte der Bw. aus, dass er
vorerst keine Rückerstattung der ausgesetzten Beträge begehre, sondern
sich einen diesbezüglichen Antrag je nach Ausgang des Verfahrens in der
Hauptsache (Anm.: Erledigung der Berufung gegen die ausgesetzten
Säumniszuschläge) vorbehalte.
Mit
Berufungsvorentscheidung vom 30. 1. 2007 gab das Finanzamt der Berufung Folge,
indem es den Bescheid über die Bewilligung der Aussetzung der Einhebung
antragsgemäß aufhob.
Im
Vorlageantrag vom 5. 3. 2007 brachte der Bw. ohne nähere Begründung
vor, dass seinen Anträgen nicht vollinhaltlich bzw. ihrem Sinn entsprechend
Folge gegeben worden sei.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 212a Abs. 1 BAO ist eine Aussetzung der Einhebung nur auf Antrag des
Abgabepflichtigen zu bewilligen. Ein entsprechender Antrag ist somit
Voraussetzung für die Bewilligung einer Aussetzung der Einhebung. Nach der
Aktenlage hat der Bw. weder in den Berufungen vom 22. 8. 2006 gegen die der
Aussetzung zugrunde liegenden Säumniszuschlagsvorschreibungen noch zu einem
späteren Zeitpunkt einen Aussetzungsantrag gestellt. Wenn das Finanzamt
dennoch - im Zuge der Erledigung der Berufungen vom 22. 8. 2006 - einen Bescheid
über die Aussetzung der Einhebung erlassen hat, so hat es - mangels
Vorliegens eines hierauf gerichteten Antrages - eine Zuständigkeit in
Anspruch genommen, die ihm im Hinblick auf die Antragsgebundenheit dieses
Verwaltungsaktes nicht zukam (vgl. VwGH 17. 6. 1992, 91/13/0243).
Die Aufhebung
des Bescheides über die Aussetzung der Einhebung mit
Berufungsvorentscheidung vom 30. 1. 2007 erfolgte zu Recht, weil das Finanzamt
zur Erlassung dieses antragsgebundenen Bescheides ohne Vorliegen eines
entsprechenden Antrages nicht berechtigt war.
Durch die
Aufhebung wurde der Bescheid über die Bewilligung der Aussetzung der
Einhebung aus dem Rechtsbestand beseitigt, womit dem Berufungsbegehren
entsprochen und dem Standpunkt des Bw. Rechnung getragen wurde. Bei der
gegebenen Sach- und Rechtslage erweist sich das nicht näher begründete
Vorbringen im Vorlageantrag, dem Berufungsbegehren sei nicht vollinhaltlich
entsprochen worden, als unberechtigt.
Somit war wie
im Spruch angeführt zu entscheiden.
Innsbruck,
am 12. April 2007
Normen und Schlagworte
- § 212a Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0138-I/07
- Stammnummer
- 27847
- Gültig
- 12.04.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF