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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSW RV/0822-W/07

Berufung gegen einen Bescheid, der nicht über den Antrag, der in der Berufung angeführt ist, abgesprochen hat.

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0822-W/07vom 12.04.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der E.K., (Bw.) vom 15. Februar 2007 gegen den Abweisungsbescheid des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg vom 2. Februar 2007 entschieden:   Die Berufung wird als unzulässig zurückgewiesen. Entscheidungsgründe Die Bw. brachte am 15. Februar 2007 eine Berufung gegen den Bescheid vom 2. Februar 2007 ein und führte aus, dass in diesem Bescheid über den Antrag auf Auskunft vom 14.8. 2006 bezüglich Bescheid- Pfändung und Überweisung einer Geldforderung vom 29.1.2004 entschieden worden sei. Über die Berufung wurde erwogen: Gemäß § 246 BAO ist zur Erhebung einer Berufung jeder befugt, an den der den Gegenstand der Anfechtung bildende Bescheid ergangen ist. Der Sammelbescheid vom 2. Februar 2007 hat nicht über den in der Berufung angeführten Antrag abgesprochen, daher war die Berufung als unzulässig zurückzuweisen.   Wien, am 12. April 2007

Normen und Schlagworte

Berufung gegen einen Bescheidder nicht über den Antragder in der Berufung angeführt istabgesprochen hat.

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/0822-W/07
Stammnummer
27846
Gültig
12.04.2007 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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