Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0822-W/07
Berufung gegen einen Bescheid, der nicht über den Antrag, der in der Berufung angeführt ist, abgesprochen hat.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0822-W/07vom 12.04.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat
hat über die Berufung der E.K., (Bw.) vom 15. Februar 2007 gegen den
Abweisungsbescheid des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg vom
2. Februar 2007 entschieden:
Die Berufung wird als
unzulässig zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die Bw. brachte am 15. Februar 2007 eine Berufung gegen den
Bescheid vom 2. Februar 2007 ein und führte aus, dass in diesem Bescheid
über den Antrag auf Auskunft vom 14.8. 2006 bezüglich Bescheid-
Pfändung und Überweisung einer Geldforderung vom 29.1.2004 entschieden
worden sei.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 246 BAO ist zur Erhebung einer
Berufung jeder befugt, an den der den Gegenstand der Anfechtung bildende
Bescheid ergangen ist.
Der Sammelbescheid vom 2. Februar 2007 hat nicht über
den in der Berufung angeführten Antrag abgesprochen, daher war die Berufung
als unzulässig zurückzuweisen.
Wien, am 12.
April 2007
Normen und Schlagworte
- § 246 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Berufung gegen einen Bescheidder nicht über den Antragder in der Berufung angeführt istabgesprochen hat.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0822-W/07
- Stammnummer
- 27846
- Gültig
- 12.04.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF