Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0287-W/07
Zeitpunkt des Aufgabegewinns erst bei Veräußerung oder schon bei Einstellen der betrieblichen Tätigkeit einer Fremdenpension
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0287-W/07vom 12.04.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat
hat über die Berufung des Bw, vertreten durch Stb, vom 20. April 2006
gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg vom
22. März 2006 betreffend Einkommensteuer 2004 nach der am 29.
März 2007 in 1030 Wien, Vordere Zollamtsstraße 7,
durchgeführten Berufungsverhandlung entschieden:
Der angefochtene Bescheid wird
abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil
dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Im Einkommensteuerbescheid des Finanzamtes (FA) 9/18/19 und
Klosterneuburg vom 22.3.2006 wurden die Einkünfte aus Gewerbebetrieb mit
€ 40.682,34,-- angesetzt.
In der Begründung wurde ausgeführt:
"Das letzte Drittel des
Aufgabegewinns in Höhe von € 40.682,34,-- wurde den
Einkünften aus Gewerbebetrieb zugerechnet."
In der am 20.4.2004 beim FA eingelangten Berufung wurde
vorgebracht:
" Im oa Steuerbescheid
wurde ein Veräußerungsgewinn (Einkommen aus Gewerbebetrieb) in
Höhe von € 40.682,34 angenommen. Dies stellt ein Drittel des von
der Steuerprüfung im Finanzamt Kitzbühel errechneten Wertes dar. Nicht
beachtet wurden bei der Berechnung folgende
Punkte:
Die Bp hat bei der
Berechnung übersehen, das es sich bei dem Verkauf um einen Zwangsverkauf
handelte, da das Grundstück mitsamt dem Gebäude weit über dem
Veräußerungserlös verschuldet war.
Es hat sich daher aus der
Veräußerung kein Gewinn
ergeben.
Wir stellen daher den
Antrag ... auf Neuausstellung ohne Ansatz des
Veräußerungsgewinns."
In der angeforderten Stellungnahme des FA Kitzbühel
Lienz (Bp) vom 7.7.2006 wurde iw ausgeführt:
"Bw.
hat in T. eine Fremdenpension
betrieben. Im Zuge einer abgbeh Prüfung für die Jahre 2001 bis 2003
wurde der Gebäudewert für den Aufgabegewinn neu
ermittelt.
Grundlagen für die
Neuberechnung:
Das Gebäude
wurde am 21.12.2004 an Herrn C.P. um Euro 600.000,00
veräußert. Ausgehend vom Gutachten, welches anlässlich der
geplanten Versteigerung (Edikt vom 22.10.2002, Versteigerungstermin: 19.12.2002)
erstellt wurde, erfolgte die Aufteilung des Verkaufspreises 2004 abzüglich
Inventar von 4.000,00 auf Gebäude sowie Grund und Boden (Grund und Boden
54%, bauliche Anlagen 46%).
Es
wurde der Verkaufspreis für die Berechnung herangezogen, weil keine zwei
Jahre zwischen Betriebsaufgabe und Verkauf der Liegenschaft gelegen sind.
Die Berechnung des
Gebäudewertes laut Bp ergab eine Änderung des erklärten
Aufgabegewinnes.
Ermittlung
Aufgabegewinn
2002
...:
Gewinn
laut Bp 122.047,00; lt Erkl
89.247,61
Gewinn 1/3 laut Bp
40.682,33; lt Erkl 29.739,20
Die Berechnung ist mit dem
damaligen steuerlichen Vertreter ... eingehend besprochen worden. Es erfolgte
keine Berufung gegen die auf Grund der Bp erlassenen Abgabenbescheide (Ansatz
von 40.682,33 in den Veranlagungsjahren 2002 und 2003).
Zur obigen
Aufstellung:
Die obige Aufstellung
zeigt, dass auch der ehemalige Steuerberater einen Gebäudewert
anlässlich der Ermittlung des Betriebsaufgabegewinns (gemeine Wert laut
Steuerbüro ...) für das Gebäude angesetzt hat. Des Weiteren wird
bemerkt, dass die Versteigerung am 12.12.2002 angesetzt war, der Verkauf der
Liegenschaft jedoch erst zwei Jahre später erfolgte.
Weshalb nun die
Veräußerung des Gebäudes ein "Zwangsverkauf" ohne steuerliche
Auswirkung sein sollt, ist für die Bp nicht nachvollziehbar.
Der Kaufvertrag und das
Versteigerungsedikt (inkl Gutachten) werden ... beigefügt."
Im Bp Bericht über die durchgeführte
Betriebsprüfung der Jahre 2001 - 2003 wird ua ausgeführt:
"Tz. 1
Betriebsaufgabe
Mit 21.12.2003 wurde die
Betriebsaufgabe der gewerblichen Vermietung erklärt. Nach Ansicht der
Betriebsprüfung ist die Betriebsaufgabe bereits im Jahr 2002 erfolgt, weil
im Jahr 2003 keine Vermietungseinnahmen mehr erzielt wurden.
Es sind daher der
Übergangsgewinn und der Betriebsaufgabegewinn/verlust zum 31.12.2002 zu
ermitteln. ...
Laufender Verlust 2003:
Da unterstellt wird, dass die
Betriebsaufgabe im Jahr 2002 stattgefunden hat, ist der laufende Verlust 2003 in
Höhe von 22.435,99,-- nicht anzuerkennen...."
Das FA erließ am 13.7.2006 eine abweisende BVE und
führt in der Begründung iw
aus: "Liegen einem Bescheid
Entscheidungen zu Grunde, die in einem Feststellungsbescheid getroffen worden
sind, so kann gemäß
§ 252 Abs 1 der Bundesabgabenordnung der
Bescheid nicht mit der Begründung angefochten werden, dass die im
Feststellungbescheid getroffenen Entscheidungen unzutreffend sind. Sollte der
Feststellungsbescheid (auf Grund etwaiger Eingaben beim do Finanzamt)
abgeändert werden, wird von Amts wegen eine Berichtigung gemäß
§ 295 Abs 1 BAO vorgenommen.
Vorsorglich wurde eine
Stellungnahme der damaligen Betriebsprüferin ... abverlangt. Darin wurde
festgehalten, dass ... .
Es war
daher spruchgemäß zu entscheiden."
Mit beim FA am 28.7.2006 eingelangten Schriftsatz stellte
der Bw den Antrag auf Entscheidung über die Berufung und Anberaumung einer
"mündlichen Tagsatzung".
In der am 29. März 2007 abgehaltenen
Berufungsverhandlung brachte der steuerliche Vertreter des Bw ergänzend
vor, das ursprüngliche Argument in der Berufung, es sei kein Gewinn aus der
Veräußerung entstanden, werde nicht mehr aufrechterhalten. Es werde
aber nunmehr folgendes vorgebracht. Im Jahre 2002 sei es aG einer
schweren Erkrankung der Gattin des Bw zur Betriebsaufgabe gekommen; die
Veräußerung des Betriebes (Fremdenpension) habe erst 2 Jahre
später statt gefunden. Laut Judikatur des VwGH könnten die Kosten
zwischen Betriebsaufgabe und Veräußerung anerkannt werden (s VwGH vom
19.12.2006, Zl 2006/15/0353). Dies sei aber vom damaligen steuerlichen Vertreter
übersehen worden, der leider keine Berufung eingelegt habe. Es
werde daher der Antrag gestellt, im Berufungsjahr die vom FA festgestellten,
aber nicht berücksichtigten laufenden Verluste des Jahres 2003 beim letzten
Drittel des Veräußerungsgewinns rückwirkend zu
berücksichtigen, insofern als der Veräußerungsgewinn um diesen
Betrag gesenkt werden sollte. Der laufende Verlust 2003 sei von der
Betriebsprüfung (Bp) in Tz 1 des Berichtes festgestellt worden mit
€ 22.435,99.
Die Vertreterin des
Finanzamtes (FA) führte ergänzend aus, das FA in Wien habe den Akt
abgetreten erhalten und habe nur nach der Aktenlage vorgehen können. Die
Bescheidbegründung in der BVE werde nicht mehr aufrechterhalten.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Folgender Sachverhalt steht fest.
Der Bw betrieb eine Fremdenpension in T. und erzielte daraus
Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Der Pensionsbetrieb wurde 2002 eingestellt.
Die Veräußerung des Betriebs (gesamtes Gebäude samt Grund und
Boden und Inventar) war zwar bereits im Jahr 2002 geplant
(Versteigerungstermin), kam jedoch nicht zu Stande und erfolgte erst 2004.
Der Veräußerungserlös betrug
€ 600.000,00. Die Höhe des Aufgabegewinnes beträgt
€ 122.047,00; 1/3 beträgt € 40.682,33. Der
laufende, nicht berücksichtigte Verlust beträgt
€ 22.435,99.
Der Sachverhalt beruht auf nachstehender
Beweiswürdigung.
Dass der Pensionsbetrieb 2002 eingestellt wurde, ist
unbestritten und wurde vom Bw selbst vorgebracht. Dass die
Betriebsveräußerung erst 2004 erfolgte, ist aktenkundig und ebenfalls
unbestritten. Die Höhe des Aufgabegewinnes beruht auf dem erzielten
Verkaufserlös und wurde in der mündlichen Verhandlung vor dem UFS
nicht mehr bestritten. Die Höhe des laufenden Verlustes ist
unbestritten.
Aus rechtlicher Sicht ist auszuführen wie folgt.
Zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehören auch
die Veräußerungsgewinne im Sinne des § 24 EStG
1988. Veräußerungsgewinne sind Gewinne, die bei der
Veräußerung des ganzen Betriebes oder die bei der Aufgabe des
Betriebes erzielt werden. Eine Aufgabe des Betriebs besteht in der
Zerschlagung einer betrieblichen Einheit in der Form, dass der Betrieb als
solcher zu bestehen aufhört. Die Aufgabe eines Betriebs liegt vor,
wenn sich der bisherige Betriebsinhaber im Rahmen eines einheitlichen
wirtschaftlichen Vorganges mit der Aufgabe der betrieblichen Tätigkeit in
einem Zug der Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens begibt oder sie
in sein Privatvermögen überführt. Die Besteuerung eines
Aufgabegewinnes hat zeitbezogen in dem Jahr zu erfolgen, in welches der
Zeitpunkt fällt, zu dem die Aufgabehandlungen bereits so weit
fortgeschritten sind, dass dem Betrieb die wesentlichen Grundlagen entzogen
sind. Die Betriebsaufgabe endet mit dem Abschluss der
Veräußerung bzw Überführung der wesentlichen
Betriebsgrundlagen ins Privatvermögen. Keine Betriebsaufgabe liegt
vor, wenn die wesentlichen Betriebsgrundlagen bloß "formell" ins
Privatvermögen überführt werden, aber weiterhin die Absicht einer
Weiterveräußerung bei nächster Gelegenheit besteht. Der
Aufgabezeitraum endet in diesem Fall erst mit der tatsächlichen
Veräußerung der Wirtschaftsgüter
(s Erkenntnis VwGH vom 19.12.2006,
Zl 2006/15/0353). Im ggstdl Fall erfolgte daher mit der
Einstellung der betrieblichen Tätigkeit noch nicht die Betriebsaufgabe,
sondern erst mit der Veräußerung der wesentlichen Betriebsgrundlagen
im Jahr 2004; die Absicht der Veräußerung bestand bereits mit der
Einstellung der betrieblichen Tätigkeit 2002, konnte aber erst 2004 (zwar
ca 2 Jahre später, aber doch in einem zeitlich überschaubaren
Zusammenhang stehend) realisiert werden. Dass das Gebäude mit den
Zimmern und der Einrichtung die wesentlichen Betriebsgrundlagen einer
Fremdenpension darstellt, ist evident. Dass die wesentlichen
Betriebsgrundlagen in einem Vorgang veräußert wurden, steht
außer Streit.
Ausgehend von der vom UFS nicht geteilten Rechtsansicht, die
Betriebsaufgabe habe bereits 2002 stattgefunden, hat die Bp. die (unbestrittene)
Verteilung des Aufgabegewinnes auf drei Jahre ab 2002 durchgeführt und die
laufenden Verluste des Jahres 2003 nicht anerkannt. Da die
Betriebsaufgabe nach Ansicht des UFS 2004 stattgefunden hat, ist es sachgerecht,
in einer Gesamtbetrachtung diese Verluste im Streitjahr anzuerkennen und die
Einkünfte aus Gewerbebetrieb (drittes Drittel Aufgabegewinn) um diesen
Betrag zu mindern. Bemerkt wird, dass diese Vorgangsweise in der
mündlichen Verhandlung vor der Berufungsbehörde erörtert wurde
und unwidersprochen blieb.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Wien, am 12.
April 2007
Normen und Schlagworte
- § 24 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Zeitpunkt des Aufgabegewinnswesentliche BetriebsgrundlagenEinstellung der betrieblichen TätigkeitVeräußerung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0287-W/07
- Stammnummer
- 27820
- Gültig
- 12.04.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF