Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1549-W/06
Abgabepflichtiger wendet Vorhandensein eines fiktiven Guthabens ein
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1549-W/06vom 12.04.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom 9. Juni 2006 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Wien 1/23 vom 9. Mai 2006 betreffend
Säumniszuschläge entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 9. Mai 2006 setze das Finanzamt
von der Körperschaftsteuer 7-9/2005 und der Umsatzsteuer 7/2005 jeweils
zweite Säumniszuschläge in Höhe von € 485,19 und
€ 5.228,54 mit der Begründung fest, dass die
Abgabenschuldigkeiten nicht spätestens drei Monate nach dem Eintritt ihrer
Vollstreckbarkeit entrichtet worden seien.
In der dagegen rechzeitig eingebrachten Berufung
führte die Berufungswerberin (Bw.) aus, dass laut Exel-Aufstellung, die den
Anträgen vom 14. Dezember 2005 an das Finanzamt beigelegt worden
seien, bei der Buchung der Körperschaftsteuer 07-09/2005 und der
Umsatzsteuer 07/2005, fiktive Belastungen ermittelt worden seien, welche aus der
unberechtigten Nichterfassung von Umsatzsteuergutschriften
(€ 2,867.217,36) entstanden seien.
Die Säumniszuschläge könnten daher nicht
anerkannt werden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
§ 217
Abs. 1 BAO lautet: Wird eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren
(§ 3 Abs. 2 lit. d), nicht spätestens am
Fälligkeitstag entrichtet, so sind nach Maßgabe der folgenden
Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten.
Abs.
2: Der erste Säumniszuschlag beträgt 2% des nicht zeitgerecht
entrichteten Abgabenbetrages.
Abs.
3: Ein zweiter Säumniszuschlag ist für eine Abgabe zu entrichten,
soweit sie nicht spätestens drei Monate nach dem Eintritt ihrer
Vollstreckbarkeit (§ 226) entrichtet ist. Ein dritter
Säumniszuschlag ist für eine Abgabe zu entrichten, soweit sie nicht
spätestens drei Monate nach dem Eintritt der Verpflichtung zur Entrichtung
des zweiten Säumniszuschlages entrichtet ist. Der Säumniszuschlag
beträgt jeweils 1% des zum maßgebenden Stichtag nicht entrichteten
Abgabenbetrages. Die Dreimonatsfristen werden insoweit unterbrochen, als nach
Abs. 4 Anbringen oder Amtshandlungen der Verpflichtung zur Entrichtung von
Säumniszuschlägen entgegenstehen. Diese Fristen beginnen mit Ablauf
der sich aus Abs. 4 ergebenden Zeiträume neu zu laufen.
Der Hinweis auf die Berechnung in der Exel-Tabelle zur
Eingabe vom 14. Dezember 2005 erweist sich schon deshalb als nicht
zielführend, da die Festsetzungen der Umsatzsteuervorauszahlungen für
den Zeitraum 04/2003 bis 01/2005 nicht zu Gutschriften, sondern zu erheblichen
Nachforderungen, nämlich: Umsatzsteuer 01-05/2003 € 9,870.849,31,
Umsatzsteuer 06-12/2003 € 1,339.015,34, Umsatzsteuer 01-11/2004
€ 3,401.680,22 und Umsatzsteuer 01/2005 € 459.633,04
geführt haben. Die Umsatzsteuer für den Monat 12/04 wurde
erklärungsgemäß mit einer Abgabenschuld in Höhe von
€ 269.096,66 verbucht.
Zum Zeitpunkt der Verwirkung der zweiten
Säumniszuschläge wies das Abgabenkonto einen Rückstand in
Höhe von mehr als € 10 Mio. auf.
Den Säumniszuschlagsfestsetzungen lastet somit keine
Rechtswidrigkeit an.
Sollte den Berufungen gegen die
Umsatzsteuerfestsetzungsbescheide stattgegeben werden, wird, soferne die
Voraussetzungen vorliegen, auf § 293a BAO verwiesen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 12.
April 2007
Normen und Schlagworte
- § 217 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1549-W/06
- Stammnummer
- 27819
- Gültig
- 12.04.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF