Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0154-G/04
Grunderwerbsteuerbefreiung auf Grund eines Flurbereinigungsverfahrens
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0154-G/04vom 12.04.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat
hat über die Berufung des F.Sch., inP., vom 12. August 2003 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Graz-Umgebung vom 21. Juli 2003 betreffend
Grunderwerbsteuer entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit Kaufvertrag vom 13. Mai 2003 erwarb Herr
F.Sch. (im Folgenden auch Berufungswerber genannt) von Frau H.K. die
Liegenschaften A im Gesamtausmaß von 2.673 m² sowie B im
Gesamtausmaß von 1.914 m², je einkommend im Grundbuch XY um
einen Kaufpreis von 5.813,82 €.
Mit Bescheid vom 21. Juli 2003 wurde auf Grund
dieses Rechtsvorganges dem Erwerber vom Finanzamt die Grunderwerbsteuer
vorgeschrieben.
Gegen diesen Bescheid erhob der Berufungswerber die Berufung
mit der Begründung, dass die Vorschreibung der Grunderwerbsteuer nicht
rechtmäßig sei, da die erworbenen Liegenschaften an seine
Liegenschaften angrenzen und in einem solchen Fall die Voraussetzungen für
eine Grunderwerbsteuerbefreiung vorlägen. Aus dem beiliegenden Lageplan sei
die Lage der Grundstücke ersichtlich.
Das Finanzamt wies die Berufung mit Berufungsvorentscheidung
mit der Begründung ab, dass für die Gewährung der
Grunderwerbsteuerbefreiung gemäß
§ 3 Abs. 1 Z 4 GrEStG die
bescheidmäßige Feststellung der zuständigen
Agrarbezirksbehörde im Wege eines Zusammenlegungs- bzw.
Flurbereinigungsverfahrens Voraussetzung wäre. Beim ggst. Erwerbsvorgang
gäbe es kein Verfahren vor der Agrarbezirksbehörde, deshalb könne
die Befreiung von der Grunderwerbsteuer nicht gewährt werden.
Daraufhin stellte der Berufungswerber den Antrag auf
Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz mit der ergänzenden Begründung, dass der Vertragserrichter des
ggst. Kaufvertrages einen Antrag auf ein Flurbereinigungsverfahren bei der
Agrarbezirksbehörde einbringen werde.
Nach weiteren Ermittlungen des unabhängigen
Finanzsenates wurde vom Vertragserrichter der Bescheid der zuständigen
Agrarbezirksbehörde vom 29. Dezember 2003 vorgelegt, in dem
festgestellt wird, dass der ggst. Kaufvertrag den Zielsetzungen der §§
1 und 46 StZLG 1982, LGBl. Nr. 82/1982 i.d.g.F. entspricht, zur
Flurbereinigung erforderlich ist und damit unmittelbar zur Durchführung
einer Bodenreformmaßnahme dient. Weiters wurde eine Mitteilung der
Agrarbezirksbehörde vorgelegt, dass dieser Bescheid in Rechtskraft
erwachsen ist.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 1 Abs. 1 Z 1 GrEStG unterliegen ua.
ein Kaufvertrag oder ein anderes Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf
Übereignung begründet, soweit sie sich auf inländische
Grundstücke beziehen, der Grunderwerbsteuer.
Gemäß
§ 3 Abs. 1 Z 4 GrEStG ist der Erwerb eines
Grundstückes im Wege eines Zusammenlegungsverfahrens im Sinne des I.
Hauptstückes, I. Abschnitt, und im Wege eines Flurbereinigungsverfahrens im
Sinne des II. Hauptstückes des Flurverfassungs-Grundsatzgesetzes 1951,
BGBl. 103, in der jeweils geltenden Fassung, von der Grunderwerbsteuer
ausgenommen.
Der Begriff "Bodenreform" iSd
Art. 12 Abs.1 Z 3 B-VG umfasst mehrere verschiedene
Gebiete, dazu gehört z.B. die im Flurverfassungs-Grundsatzgesetz 1951,
BGBl. 103, und in den betreffenden Ausführungsgesetzen der Länder
geregelte Zusammenlegung land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke, wobei
für verschiedene Fälle der Grundstückszusammenlegung ein
vereinfachtes Verfahren, nämlich das "Flurbereinigungsverfahren",
vorgesehen ist (vgl. Fellner,
Gebühren und Verkehrsteuern Band II, Grunderwerbsteuer, Rz 51 zu
§ 3 GrEStG).
Im II. Hauptstück des FlVfGG sind Bestimmungen
über die Flurbereinigung enthalten. Nach § 49
Abs. 1 FlVfGG kann an Stelle eines Zusammenlegungsverfahrens ein
Flurbereinigungsverfahren durchgeführt werden, wenn dadurch die Besitz-,
Benützungs- oder Bewirtschaftungsverhältnisse in einem kleineren
Gebiet oder bei einer kleineren Anzahl land- oder forstwirtschaftlicher Betriebe
oder lediglich durch einzelne Maßnahmen verbessert oder neu gestaltet
werden oder eine zweckmäßige Zwischenlösung bis zur
späteren Durchführung eines Zusammenlegungsverfahrens erreicht
wird.
Die Frage, ob der Erwerb eines Grundstückes im Wege
eines Flurbereinigungsverfahrens erfolgte, stellt eine Vorfrage dar. Ein
derartiger Erwerb ist von der Besteuerung dann ausgenommen, wenn dieser Zweck
durch einen Bescheid der zuständigen Agrarbezirksbehörde nachgewiesen
wird (vgl. VwGH 25.10.1990, 89/16/0029). Die Abgabenbehörde ist an diesen
Bescheid gebunden.
In dem vorgelegten rechtskräftigen Bescheid der
zuständigen Agrarbezirksbehörde vom 29. Dezember 2003, wurde
festgestellt, dass der ggst. Kaufvertrag den Zielsetzungen der
§§ 1 und 46 StZLG 1982, LGBl. Nr. 82/1982 i.d.g.F.
entspricht, zur Flurbereinigung erforderlich ist und damit unmittelbar zur
Durchführung einer Bodenreformmaßnahme dient.
Somit liegen die Voraussetzungen für die
Grunderwerbsteuerbefreiung gemäß
§ 3 Abs. 1 Z 4 GrEStG vor und es war
spruchgemäß zu entscheiden.
Graz, am 12.
April 2007
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 1 Z 4 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0154-G/04
- Stammnummer
- 27816
- Gültig
- 12.04.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF