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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSG RV/0606-G/05

Sprachkurs im Ausland

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0606-G/05vom 12.04.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

  Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Berufungswerbers, vom 7. Oktober 2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes Judenburg Liezen vom 16. September 2005 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2004 entschieden: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert. Entscheidungsgründe Der Berufungswerber (Bw) hat von 1.1.2004 bis 30.6.2004 eine sog. "Bildungskarenz" in Anspruch genommen und seit 1. 7. 2004 wieder Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als Angestellter eines im Raum Salzburg tätigen Möbelhauses bezogen. In seinem Antrag auf Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung 2004 beantragte er Werbungskosten iHv € 6.318,29 aus dem Titel der abzugsfähigen Fortbildungskosten zu berücksichtigen. Als Unterlagen legte er Kreditkartenabrechnungen vor, die die Zahlung des fraglichen Betrages an div. Reisebüros belegen. Einem beigelegten (undatierten) email ist zu entnehmen, dass der Bw bei einem Reiseveranstalter, der auf "Qualitätssprachkurse für Erwachsene und Schüler" spezialisiert ist, offenbar einen Aufenthalt in Neuseeland gebucht hat. Eine andere Reisebürorechnung weist als Leistungen einen Flug nach Australien (3-monatiger Aufenthalt) und einen 2-monatigen "Hauptkurs Englisch" aus. Das Finanzamt versagte den Werbungskostenabzug mit der Begründung, dass die Aufwendungen für Sprachkurse im Ausland eines ursächlichen Zusammenhanges mit der Einkunftsquelle bedürfen. In der ebenfalls knapp gefassten Berufung (in der auf ein Schreiben betreffend die Veranlagung des Vorjahres Bezug genommen wird), verwies der Bw auf die große Bedeutung der englischen Sprache im Geschäftsbereich und darauf, dass es sicherlich seinen Englisch-Kenntnissen zu verdanken ist, dass er in einer wirtschaftlich schwierigen Zeit einen Arbeitsplatz bekommen hat. Der Berufung, die mit dem Antrag auf Vorlage an den UFS verbunden war, war eine genaue Beschreibung der Fortbildungsmaßnahmen nicht zu entnehmen. Der Bw hat auch auf einen diesbezüglichen Vorhalt des UFS nicht reagiert. Daher musste der Aktenlage entsprechend entschieden werden. In diesem Zusammenhang erwähnenswert ist, dass der Bw bereits im Vorjahr einen Englisch-Kurs im Ausland (Malta) besucht hat, in dem "General-English" vermittelt wurde. Der UFS hat die diesbezügliche Berufung (RV 0317-G/04) am 6. Februar 2007 mit ausführlicher Begründung abgewiesen. Über die Berufung wurde erwogen: Wie bereits in der oben erwähnten Berufungsentscheidung zum Vorjahr dargelegt, liegt über die Abzugsfähigkeit des Aufwandes für die Teilnahme an Studienreisen eine umfassende Rechsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Demnach sind Kosten für eine Auslandsreise grundsätzlich nicht abzugsfähige Aufwendungen für die private Lebensführung iSd § 20 EStG. Dass die vom Bw erworbenen Englischkenntnisse seiner beruflichen Tätigkeit als Angestellter eines international tätigen Möbelhauses förderlich sind, wird nicht in Abrede gestellt. Dass der besuchte Kurs ausschließlich oder nahezu ausschließlich auf den Beruf des Abgabepflichtigen abgestellte Sprachkenntnisse vermittelt, ergibt sich weder aus den Vorbringen des Bw noch aus der Aktenlage. Da dem Berufungswerber die Rechtslage nicht zuletzt aus der Veranlagung des Vorjahres bekannt ist, muss entsprechend den Erfahrungen des täglichen Lebens davon ausgegangen werden, dass es sich um eine allgemeine Sprachausbildung handelt (die Teilnahme an einer spezifischen Sprachausbildung für Möbelhändler wäre leicht nachweisbar). Eine allgemeine Sprachausbildung führt zu einem nicht abzugsfähigen Aufwand (vgl VwGH 22.9.1987, 87/14/0066; VwGH 26.4.1989, 88/14/0091; VwGH 27.9.2000, 96/14/0055 oder VwGH 19.12.2001, 2001/13/0218; und VwGH 25.9.2002, 99/13/0243). Die Berufung war daher abzuweisen. Graz, am 12. April 2007

Normen und Schlagworte

allgemeine SprachausbildungAuslandssprachkursberufsspezifische Ausbildung

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/0606-G/05
Stammnummer
27815
Gültig
12.04.2007 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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