Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0606-G/05
Sprachkurs im Ausland
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0606-G/05vom 12.04.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Berufungswerbers, vom 7. Oktober
2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes Judenburg Liezen vom 16. September
2005 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2004
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw) hat von 1.1.2004 bis 30.6.2004
eine sog. "Bildungskarenz" in Anspruch genommen und seit 1. 7. 2004 wieder
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als Angestellter eines im Raum
Salzburg tätigen Möbelhauses bezogen. In seinem Antrag auf
Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung 2004 beantragte er Werbungskosten
iHv € 6.318,29 aus dem Titel der abzugsfähigen Fortbildungskosten
zu berücksichtigen. Als Unterlagen legte er Kreditkartenabrechnungen vor,
die die Zahlung des fraglichen Betrages an div. Reisebüros belegen. Einem
beigelegten (undatierten) email ist zu entnehmen, dass der Bw bei einem
Reiseveranstalter, der auf "Qualitätssprachkurse für Erwachsene und
Schüler" spezialisiert ist, offenbar einen Aufenthalt in Neuseeland gebucht
hat. Eine andere Reisebürorechnung weist als Leistungen einen Flug nach
Australien (3-monatiger Aufenthalt) und einen 2-monatigen "Hauptkurs Englisch"
aus.
Das Finanzamt versagte den Werbungskostenabzug mit der
Begründung, dass die Aufwendungen für Sprachkurse im Ausland eines
ursächlichen Zusammenhanges mit der Einkunftsquelle
bedürfen.
In der ebenfalls knapp gefassten Berufung (in der auf ein
Schreiben betreffend die Veranlagung des Vorjahres Bezug genommen wird), verwies
der Bw auf die große Bedeutung der englischen Sprache im
Geschäftsbereich und darauf, dass es sicherlich seinen Englisch-Kenntnissen
zu verdanken ist, dass er in einer wirtschaftlich schwierigen Zeit einen
Arbeitsplatz bekommen hat. Der Berufung, die mit dem Antrag auf Vorlage an den
UFS verbunden war, war eine genaue Beschreibung der Fortbildungsmaßnahmen
nicht zu entnehmen. Der Bw hat auch auf einen diesbezüglichen Vorhalt des
UFS nicht reagiert. Daher musste der Aktenlage entsprechend entschieden werden.
In diesem Zusammenhang erwähnenswert ist, dass der Bw
bereits im Vorjahr einen Englisch-Kurs im Ausland (Malta) besucht hat, in dem
"General-English" vermittelt wurde. Der UFS hat die diesbezügliche Berufung
(RV 0317-G/04) am 6. Februar 2007 mit ausführlicher Begründung
abgewiesen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Wie bereits in der oben
erwähnten Berufungsentscheidung zum Vorjahr dargelegt, liegt über die
Abzugsfähigkeit des Aufwandes für die Teilnahme an Studienreisen eine
umfassende Rechsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Demnach sind Kosten
für eine Auslandsreise grundsätzlich nicht abzugsfähige
Aufwendungen für die private Lebensführung iSd § 20
EStG.
Dass die vom Bw erworbenen
Englischkenntnisse seiner beruflichen Tätigkeit als Angestellter eines
international tätigen Möbelhauses förderlich sind, wird nicht in
Abrede gestellt. Dass der besuchte Kurs ausschließlich oder nahezu
ausschließlich auf den Beruf des Abgabepflichtigen abgestellte
Sprachkenntnisse vermittelt, ergibt sich weder aus den Vorbringen des Bw noch
aus der Aktenlage. Da dem Berufungswerber die Rechtslage nicht zuletzt aus der
Veranlagung des Vorjahres bekannt ist, muss entsprechend den Erfahrungen des
täglichen Lebens davon ausgegangen werden, dass es sich um eine allgemeine
Sprachausbildung handelt (die Teilnahme an einer spezifischen Sprachausbildung
für Möbelhändler wäre leicht nachweisbar). Eine allgemeine
Sprachausbildung führt zu einem nicht abzugsfähigen Aufwand (vgl VwGH
22.9.1987, 87/14/0066; VwGH 26.4.1989, 88/14/0091; VwGH 27.9.2000, 96/14/0055
oder VwGH 19.12.2001, 2001/13/0218; und VwGH 25.9.2002,
99/13/0243).
Die Berufung war daher
abzuweisen.
Graz, am 12.
April 2007
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0606-G/05
- Stammnummer
- 27815
- Gültig
- 12.04.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF