Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0010-F/07
Wenn eine Niederlassungsbewilligung trotz Ergänzungsersuchen des Finanzamtes fehlt, kann für Kinder, die nicht österreichische Staatsbürger sind, Familienbeihilfe nicht gewährt werden.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0010-F/07vom 10.04.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vom 16. August 2006 gegen
den Bescheid des Finanzamtes e vom 7. August 2006 betreffend Abweisung
eines Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe ab 1. Juli 2006
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 7. August 2006 wurde der Antrag des
Berufungswerbers (Bw) auf Gewährung der Familienbeihilfe für die
Kinder m, t und i für die Zeit ab 1. Juli 2006 abgewiesen, da trotz
Aufforderung vom 17. Juli 2006 keine Niederlassungsbewilligung für die
Kinder vorgelegt worden sei. Gemäß
§ 3 Abs 2 FLAG 1967 bestehe
nämlich Anspruch auf Familienbeihilfe für Kinder, die nicht
österreichische Staatsbürger sind, sofern sie sich nach §§ 8
und 9 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtmäßig in
Österreich aufhalten.
Mit Eingabe vom 16. August 2006 wurde gegen obgenannten
Bescheid rechtzeitig das Rechtsmittel der Berufung eingebracht. In der
Begründung wurde auf die bereits beim UFS, Außenstelle z, vorgelegte
Berufung verwiesen.
Mit Schreiben vom 21. September 2006 wurde der Bw ersucht
sein Vorbringen wie folgt zu ergänzen:
"In Ihrer Berufung geben Sie als Begründung folgendes
an:
'Laut Berufungsvorlage an den UFS' - Da es sich dabei um
eine Berufungsvorlage an den UFS z handelt, werden Sie gebeten, Ihre Berufung
ausführlicher zu begründen bzw die Berufsvorlage an den UFS z in Kopie
vorzulegen. Sie beantragen in Ihrer Berufung die Familienbeihilfe ab dem 1.
Jänner 2006 und ab dem 1. Juli 2006. Vom Finanzamt e wurde die
Familienbeihilfe ab dem 1. Juli 2006 abgewiesen. Somit kann auch nur die
Berufung den Zeitraum ab dem 1. Juli 2006 betreffen. Bitte nehmen Sie dazu
Stellung.
Folgende Unterlagen sind noch vorzulegen:
Nachweis über den rechtmäßigen Aufenthalt
(zB: NAG-Karte mit Aufenthaltstitel) von Ihnen, Ihrer Gattin und den drei
Kindern;"
Laut persönlicher Vorsprache des Bw vom 4. Oktober
2006 sei er selbst seit 18 Jahren in Österreich. Seine Gattin sei
Asylwerberin. Seine Kinder hätten keine Aufenthaltsbewilligung, ein Antrag
für sie sei in s gestellt worden. Die Berufung betreffe den Zeitraum ab 1.
Juli 2006.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 17. November 2006 wurde
die Berufung als unbegründet abgewiesen und hiezu ausgeführt, dass das
Finanzamt mittels Ergänzungsersuchen vom 17. Juli 2006 ersucht habe,
insbesondere für den Bw und seine gesamte Familie den Nachweis über
den rechtmäßigen Aufenthalt in Österreich durch zB die NAG-Karte
mit Aufenthaltstitel nachzureichen. Der Bw habe daraufhin im Infocenter des
Finanzamtes vorgesprochen und trotz Hinweis auf das unvollständig
beantwortete Ergänzungsersuchen den Antrag auf Gewährung von
Familienbeihilfe aufrecht gehalten. Das Finanzamt habe daher den Antrag mittels
obgenannten Bescheid mit der Begründung abgewiesen, dass gemäß
§ 3 Abs 2 FLAG 1967 ein Anspruch auf Familienbeihilfe für Kinder, die
nicht österreichische Staatsbürger sind, nur dann bestehe, wenn diese
sich nach den §§ 8 und 9 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes
rechtmäßig in Österreich aufhalten. Da der Bw trotz
schriftlichem Ersuchen die erbetene und notwendige Niederlassungsbewilligung
nicht vorgelegt hat, bestehe daher kein Anspruch auf Familienbeihilfe.
Das Finanzamt verwies in seiner Berufungsvorentscheidung
weiters auf die vom UFS, Außenstelle z, unter den GZn RV/1003-L/06 und
RV/0533-L/06 zum selben Sachverhalt bereits getroffenen und
veröffentlichten Entscheidungen. Abschließend wurde noch
festgestellt, dass sich das Finanzamt dagegen verwehre, zu beurteilen, ob ein
ordnungsgemäß kundgemachtes Gesetz verfassungswidrig ist oder nicht;
diese Entscheidung obliege einzig und allein dem Verfassungsgerichtshof (dies
gelte auch für die im Gesetz genannten Übergangsbestimmungen bzw
Inkrafttretungsbestimmungen). Hinsichtlich der eingewendeten
Europarechtswidrigkeit der angewandten Österreichischen
Gesetzesbestimmungen wegen des Assoziationsabkommens EWG - Türkei Beschluss
Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG - Türkei vom 19. 9. 1980 sei zu sagen,
dass das Finanzamt als Abgabenbehörde erster Instanz die behauptete
Rechtswidrigkeit von vornherein nicht erkennen kann. Die Österreichische
Finanzverwaltung sei der Ansicht, dass der § 3 FLAG 1967 idgF dem
Gemeinschaftsrecht entspricht. Hier obliege die letzte Entscheidung dem
Europäischen Gerichtshof.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Wie der Verwaltungsgerichshof bereits wiederholt
ausgesprochen hat, ist die Frage, ob für einen bestimmten Zeitraum
Familienbeihilfe zusteht, anhand der rechtlichen und tatsächlichen
Gegebenheiten im Anspruchszeitraum zu beantworten (siehe die Erkenntnisse vom
29. September 2004, 2000/13/0103, 24. September 2002, 96/14/0125, vom 27.
März 2002, 2000/13/0104, vom 21. Februar 2001, 96/14/0139, und vom 24.
Oktober 2000, 95/14/0119). Der gesetzlich festgelegte Anspruchszeitraum für
die Familienbeihilfe ist, wie sich dies den Regelungen des § 10 Abs 2 und 4
FLAG entnehmen lässt, der Monat. Das Bestehen des
Familienbeihilfenanspruches für ein Kind kann somit je nach dem Eintritt
von Änderungen der Sach- und/oder Rechtslage von Monat zu Monat anders zu
beurteilen sein (siehe das Erkenntnis vom 28. November 2001, 96/13/0076).
Aus dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur
Frage der jeweils maßgeblichen Rechtslage ergibt sich für den
Berufungsfall folgendes:
Nachdem bis dato keinerlei Nachweise über eine
entsprechende Niederlassungsbewilligung vorgelegt wurden und auch nicht
behauptet wurde, dass eine derartige Bewilligung vorliegen würde, hat sich
an den bereits vom UFS, Außenstelle z, zum selben Sachverhalt getroffenen
Entscheidungen (GZn RV/1003-L/06 und RV/0533-L/06) sowie den Ausführungen
in der Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes vom 17. November 2006 nichts
geändert. Das heisst aber auch, dass auch betreffend des beantragten
Familienbeihilfengewährungszeitpunktes ab 1. Juli 2006 die in der genannten
Berufungsvorentscheidung und den genannten Entscheidungen des Unabhängigen
Finanzsenates erwogenen Ausführungen nunmehr auch zum Inhalt dieser
Entscheidung erhoben werden.
Es war daher - wie im Spruch ausgeführt - zu
entscheiden.
Feldkirch,
am 10. April 2007
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0010-F/07
- Stammnummer
- 27789
- Gültig
- 10.04.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF