Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0368-W/05
Ist § 15a ErbStG anwendbar bei Übergabe von Grundstücken, durch den Elternteil der keine Gewinneinkünfte erzielte?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0368-W/05vom 10.04.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Kurt Lentsch,
7100 Neusiedl/See, Peter Floridangasse 4, vom 29. November 2004 gegen
den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom
11. November 2004, ErfNr. betreffend Schenkungssteuer entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit
Schenkungsvertrag übergaben H.undF. ihrer Tochter - diese in der Folge
Berufungswerberin (Bw.) genannt -
diverse
Grundstücke, die zum Teil dem Geschenkgeber alleine und
zum
Teil beiden Geschenkgebern je zur Hälfte gehörten
sowie
den dem Geschenkgeber zur Gänze gehörenden Betrieb. Hinsichtlich des
Betriebes verpflichtete sich die Bw. zur Übernahme sämtlicher Passiva
zum vereinbarten Stichtag.
Weitere
Gegenleistungen wurden nicht vereinbart.
Für die
Übergabe wurden die Steuerbefreiungen gemäß
§ 15a ErbStG
und gemäß Neugründungs-Förderungsgesetz 1999
beantragt.
Nach
Übersendung der Übergabsbilanz per 30. Juni 2003 und Bekanntgabe der
Verkehrswerte der Liegenschaften erhob das Finanzamt für Gebühren und
Verkehrsteuern in Wien jeweils mit Bescheiden vom 11. November 2004 folgende
Abgaben: A Für den Erwerb vom
Vater: 1. Schenkungssteuer
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Gesetzesstelle
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Bemessungsgrundlage
|
Wert der
Bemgrdl in €
|
Prozentsatz
|
Steuerbetrag
in €
|
§ 8 (1)
ErbStG
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Steuerlich
maßgeblicher Wert der Grdst abzügl Freibetrag gem § 14 (1)
ErbStG
|
29.353,00
|
3,5
|
1.027,36
|
§ 8 (4)
ErbStG
|
Steuerlich
maßgeblicher Wert der Grdst
|
31.553,00
|
2
|
631,06
|
SUMME
|
|
|
|
1.658,42
2.
Grunderwerbsteuer
|
Gesetzesstelle
|
Bemessungsgrundlage
|
Wert der
Bemgrdl in €
|
Prozentsatz
|
Steuerbetrag
in €
|
§ 7 Z. 1
GrEStG
|
Anteilig auf
die Grdst entfallende Ggl
|
179.933
|
2
|
3.598,66
B
Für den Erwerb von der
Mutter: Schenkungssteuer
|
Gesetzesstelle
|
Bemessungsgrundlage
|
Wert der
Bemgrdl in €
|
Prozentsatz
|
Steuerbetrag
in €
|
§ 8 (1)
ErbStG
|
Steuerlich
maßgeblicher Wert der Grdst abzügl Freibetrag gem § 14 (1)
ErbStG
|
46.309,00
|
4
|
1.822,36
|
§ 8 (4)
ErbStG
|
Steuerlich
maßgeblicher Wert der Grdst
|
48.509,00
|
2
|
970,18
|
SUMME
|
|
|
|
2.822,54
Begründend
dazu wurde ausgeführt, dass für die Schenkung von F. an ihre Tochter
§ 15a ErbStG nicht anwendbar sei, da Gegenstand der Schenkung
Liegenschaftsanteile seien und kein Betrieb.
Gegen alle 3
Bescheide wurden Berufungen erhoben.
Gegenstand
dieses Verfahrens ist der unter Punkt B angeführte Bescheid mit dem die
Schenkungssteuer für den Erwerbsvorgang zwischen Mutter und Tochter
festgesetzt wurde. Dagegen wird vorgebracht, dass es sich auch bei den von F.
übergebenen Grundstücken um Betriebsgrundstücke handle, sodass
auch hinsichtlich des Erwerbsvorganges zwischen Mutter und Tochter die
Begünstigung des § 15a ErbStG zu gewähren sei.
Mit
Berufungsvorentscheidung vom 19. Jänner 2005 wies das Finanzamt für
Gebühren und Verkehrsteuern in Wien die Berufung ab, mit der
Begründung, dass nur inländische Betriebe, die der Einkunftserzielung
gem § 2 Abs. 3 Z.1-3 dienen der Begünstigung des § 15a ErbStG
zugängig seien. Darunter falle aber die Übertragung von Liegenschaften
auch dann nicht, wenn diese Liegenschaften betrieblich genützt
seien.
In weiterer
Folge stellte die Bw. den Antrag auf Vorlage der Berufung an die
Abgabenbehörde II. Instanz. Sie führt weiter aus, dass die
Betriebsgrundstücke jedenfalls der Einkommenserzielung gedient hätten,
da sie sich im wirtschaftlichen Eigentum des Gatten der Übergeberin
befunden hätten und auch im Anlageverzeichnis des Betriebes geführt
wurden. Ob die Einkunftserzielung durch den Zuwendenden oder einen 3. erfolge
sei nach § 15a ErbStG unerheblich.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 3 Abs. 1 Z. 1 ErbStG gilt als Schenkung im Sinne des Gesetzes jede
Schenkung im Sinne des bürgerlichen Rechts. Nach Z. 2 dieser Gesetzesstelle
gilt darüber hinaus als Schenkung jede andere freigebige Zuwendung unter
Lebenden, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert
wird.
Mit Wirkung
vom 1. Jänner 2000 wurde § 15a ErbStG in das ErbStG eingefügt.
Damit wurde für den Erwerb von Todes wegen oder unter Lebenden von
Betriebsvermögen oder von Anteilen an Kapitalgesellschaften eine
umfangreiche Befreiungsbestimmung geschaffen.
§ 15a
ErbStG lautet:
"(1) Erwerbe
von Todes wegen und Schenkungen unter Lebenden von Vermögen
gemäß Abs. 2, sofern der Erwerber eine natürliche Person ist und
der Geschenkgeber das 55. Lebensjahr vollendet hat oder wegen körperlicher
oder geistiger Gebrechen in einem Ausmaß erwerbsunfähig ist, dass er
nicht in der Lage ist, seinen Betrieb fortzuführen oder die mit seiner
Stellung als Gesellschafter verbundenen Aufgaben oder Verpflichtungen zu
erfüllen, bleiben nach Maßgabe der Abs. 3 und 4 bis zu einem Wert von
365 000 Euro (Freibetrag) steuerfrei.
(2) Zum
Vermögen zählen nur 1. inländische Betriebe und
inländische Teilbetriebe, die der Einkunftserzielung gemäß
§ 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes 1988, in der jeweils
geltenden Fassung, dienen; 2. Mitunternehmeranteile, das sind Anteile an
inländischen Gesellschaften, bei denen die Gesellschafter als
Mitunternehmer anzusehen sind, wenn der Erblasser oder Geschenkgeber im
Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld mindestens zu einem Viertel
unmittelbar am Vermögen der Gesellschaft beteiligt ist; 3.
Kapitalanteile, das sind Anteile an inländischen Kapitalgesellschaften,
wenn der Erblasser oder Geschenkgeber im Zeitpunkt des Entstehens der
Steuerschuld mindestens zu einem Viertel des gesamten Nennkapitals unmittelbar
beteiligt ist.
(3) Der
Freibetrag (Freibetragsteil gemäß Abs. 4) steht bei jedem Erwerb von
Vermögen gemäß Abs. 2 zu, wenn Gegenstand der Zuwendung des
Erblassers (Geschenkgebers) ist 1. ein Anteil von mindestens einem
Viertel des Betriebes, 2. ein gesamter Teilbetrieb oder ein Anteil des
Teilbetriebes, vorausgesetzt der Wert des Teilbetriebes oder der Anteil
desselben beträgt mindestens ein Viertel des gesamten Betriebes, 3.
ein Mitunternehmeranteil oder ein Kapitalanteil in dem im Abs. 2 Z 2 und 3
angeführten Ausmaß.
(4) Der
Freibetrag steht beim Erwerb 1. eines Anteiles eines Betriebes nur
entsprechend dem Anteil des erworbenen Vermögens zu; 2. eines
Teilbetriebes oder eines Anteiles daran nur in dem Verhältnis zu, in dem
der Wert des Teilbetriebes (Anteil des Teilbetriebes) zum Wert des gesamten
Betriebes steht; 3. eines Mitunternehmeranteiles (Teil eines
Mitunternehmeranteiles) oder Kapitalanteiles (Teil eines Kapitalanteiles) nur in
dem Ausmaß zu, der dem übertragenen Anteil am Vermögen der
Gesellschaft oder am Nennkapital der Gesellschaft entspricht; Bei einem Erwerb
durch mehrere Erwerber steht jedem Erwerber unter Berücksichtigung der Z 1
bis 3 der seinem Anteil am erworbenen Vermögen entsprechende Teil des
Freibetrages zu.
(5)
.......
(6)
.......
(7)
.......
In den
Erläuterungen der Regierungsvorlage des StRefG 2000 ist zu § 15a
ErbStG ausgeführt (1766 BlgNR 20. GP):
"Mit dieser
Bestimmung soll ein sachlicher Freibetrag von fünf Millionen Schilling (das
entspricht nunmehr 365 000 Euro) für die unentgeltliche Übertragung
von im Abs. 2 angeführten Vermögen geschaffen werden. Dieser
Freibetrag soll dann zustehen, wenn das Vermögen von Todes wegen (§ 2
ErbStG) oder durch eine Schenkung unter Lebenden (§ 3 ErbStG) zugewendet
wird und der Erwerber eine natürliche Person ist; bei der Schenkung unter
Lebenden kommt als weitere Voraussetzung für die Gewährung des
Freibetrages dazu, dass der Geschenkgeber entweder das 55. Lebensjahr vollendet
haben muss oder wegen körperlicher oder geistiger Gebrechen
erwerbsunfähig ist. Erwerbsunfähigkeit ist dieser Bestimmung zufolge
dann anzunehmen, wenn er nicht in der Lage ist, seinen Betrieb fortzuführen
oder die mit seiner Stellung als Gesellschafter verbundenen Aufgaben oder
Verpflichtungen zu erfüllen. Ob ein Geschenkgeber "erwerbsunfähig"
ist, ist jeweils für das konkret übertragene Vermögen zu
beurteilen.
Als
begünstigungsfähiges Vermögen sollen gemäß Abs. 2
Betriebe und Teilbetriebe angesehen werden, bei denen nach den
einkommensteuerrechtlichen Vorschriften Einkünfte aus Land- und
Forstwirtschaft, aus selbständiger Arbeit oder aus Gewerbebetrieb bezogen
werden, sowie Mitunternehmer- und Kapitalanteile, sofern der Erblasser oder
Geschenkgeber mindestens zu einem Viertel unmittelbar am Vermögen der
Gesellschaft oder am gesamten Nennkapital beteiligt war. Der Erwerb von
Wirtschaftsgütern aus dem Sonderbetriebsvermögen eines Mitunternehmers
ist begünstigt, wenn er unmittelbar mit dem Erwerb des
Mitunternehmeranteils erfolgt.
Der Freibetrag
(Freibetragsteil) soll grundsätzlich immer dann zustehen, wenn der
Erblasser oder Geschenkgeber den Betrieb zur Gänze oder mindestens zu einem
Viertel überträgt. Wird ein Teilbetrieb oder Anteil an einem
Teilbetrieb übertragen, so ist Anwendungsvoraussetzung für die
Befreiung, dass der Wert des übertragenen Vermögens mindestens ein
Viertel des Wertes des gesamten Betriebes beträgt. Ist Gegenstand der
Übertragung ein Mitunternehmer- oder Kapitalanteil oder ein Teil dieses
Vermögens, kommt die Begünstigung nur dann zur Anwendung, wenn der
Erblasser oder Geschenkgeber mindestens zu einem Viertel am Vermögen der
Gesellschaft oder am Nennkapital der Gesellschaft beteiligt ist und mindestens
dieser Anteil übertragen wird. "
Im
gegenständlichen Fall übergab der Vater Liegenschaftsanteile und den
Betrieb an die Bw. Diesem Vorgang wurde die Begünstigung des § 15a
ErbStG zuerkannt. Zu prüfen bleibt jedoch im gegenständlichen
Berufungsverfahren, ob die Befreiungsbestimmung des § 15a ErbStG auch auf
die Übertragung der Liegenschaften von der Mutter auf die Bw. anwendbar
ist.
Tatbestandsvoraussetzung
der Befreiungsbestimmung gemäß
§ 15a ErbStG sind ua bestimmte
persönliche Elemente. Im Falle einer Schenkung unter Lebenden muss der
Geschenkgeber das 55. Lebensjahr vollendet haben oder wegen körperlicher
oder geistiger Gebrechen in einem Ausmaß erwerbsunfähig sein, dass er
nicht in der Lage ist, seinen Betrieb fortzuführen oder die mit seiner
Stellung als Gesellschafter verbundenen Aufgaben oder Verpflichtungen zu
erfüllen.
Damit ist aber
klargestellt, dass der Gesetzgeber nur die Erwerbsvorgänge begünstigen
wollte, in denen der Geschenkgeber Betriebsführer oder Gesellschafter
war.
Darüberhinaus
definiert Absatz 3 den begünstigten Gegenstand aus der Sicht des
Geschenkgebers und verdeutlicht, dass auf Seiten des Zuwendenden
Gewinneinkünfte vorliegen müssen.
Im konkreten
Fall ist unbestritten, dass die Mutter der Bw., als Geschenkgeberin keine
Einkünfte aus Gewerbebetrieb bezog. Auch wenn Vermögenselemente bei
der ertragsteuerlichen Gewinnermittlung des Betriebsinhabers berücksichtigt
wurden, so ändert es nichts daran, dass der Erwerbsvorgang von der Mutter
die Tatbestandsvoraussetzungen des § 15a ErbStG nicht erfüllt. Es
kann entgegen der Ansicht der Bw. der Berufung nicht zum Erfolg verhelfen, dass
die von der Mutter übergebenen Grundstücke als
Betriebsgrundstücke dienten.
Aus diesen
Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 10.
April 2007
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 1 Z 1 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 3 Abs. 1 Z 2 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 15a ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
Grundstücke die als Betriebsgrundstücke dientenbegünstigter Gegenstand aus der Sicht des Geschenkgebers
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0368-W/05
- Stammnummer
- 27770
- Gültig
- 10.04.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF