Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0163-L/07
Schenkung von Geschäftsanteilen an einer GmbH
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0163-L/07vom 10.04.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat
hat über die Berufung des Bw, vom 7. September 2006 gegen den Bescheid
des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr vom 7. August 2006 betreffend
Schenkungssteuer entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Am 10. Juni 2005 schlossen der Berufungswerber und
Frau K einen Abtretungsvertrag über Geschäftsanteile an einer
Gesellschaft mit beschränkter Haftung, dessen maßgebliche Punkte
lauten: 1. Frau K ist Gesellschafterin der Z. GmbH mit dem Sitz in der
politischen Gemeinde P, eingetragen im Firmenbuch des Landesgerichtes
R. Der Geschäftsanteil der Frau K entspricht einer zur Hälfte
eingetragenen Stammeinlage im Nennbetrag von 24.500,00 €. 2.
Frau K tritt hiermit von ihrem Geschäftsanteil an der Z. GmbH einen Teil in
der Höhe von 12.250,00 €, von dem die Hälfte einbezahlt ist,
an Z ab und dieser erklärt die Vertragsannahme. Bezüglich des
Abtretungspreises wird festgestellt, dass der Schriftenverfasser Herrn Z ersucht
hat, betreffend die Festsetzung des selbigen einen Steuerberater zu
kontaktieren. Herr Z erklärt, dass er mit einem Steuerberater den
Abtretungspreis besprochen hat und entsprechend der steuerlichen Beratung
nunmehr vereinbart wird, dass der Abtretungspreis darin besteht, dass Frau K aus
der Bürgschaft betreffend den Kontokorrentkredit der Z. GmbH bei der B-Bank
entlassen wird. Frau K erklärt, dass sie am heutigen Tage mit der B.-Bank
Kontakt aufgenommen hat und ihr hierbei erklärt wurde, dass sie aus dem
Bürgschaftsverhältnis entlassen wird.
Mit dem angefochtenen Bescheid setzte das FA die
Schenkungssteuer vom gemeinen Wert der Anteile fest. Der Wert der Anteile wurde
nach dem so genannten Wiener Verfahren aufgrund der vom Berufungswerber
vorgelegten Bilanz und der Jahresabschlüsse ermittelt.
Dagegen richtet sich die Berufung mit folgender
Begründung: Zum einen liege kein schenkungssteuerpflichtiger Erwerb
vor: Die Abtretung des Geschäftsanteiles erfolgte nicht als Schenkung,
sondern als entgeltliches Rechtsgeschäft mit vereinbarter Gegenleistung
für die Übertragung des
Geschäftsanteiles. Gemäß Punkt 2. des Abtretungsvertrages
wurde vereinbart, dass der Abtretungspreis darin bestehe, dass Frau K aus der
Bürgschaft für den Kredit der Gesellschaft bei der VKB Bank entlassen
werde. Da Kreditschuldner die Gesellschaft sei und der gegenständliche
Geschäftsanteil mit diesem Kredit belastet sei, bestehe Konnexität
zwischen dem Bürgschaftsverhältnis und dem abgetretenen
Geschäftsanteil. Der Erlass der Bürgenhaftung der abgetretenen
Gesellschafterin stelle einen vermögenswerten Vorteil dar, der K für
die Abtretung des Geschäftsanteiles zufloss. Die Gegenleistung,
nämlich der Haftungserlass, könne in Geld veranschlagt werden
(§ 3 Abs. 3 ErbStG), sodass der Abtretungsvertrag nicht
als Schenkung einzustufen sei und damit nicht der Schenkungssteuer
unterliege. Unbeschadet der obigen Ausführungen wurden, falls im
Erwerbsvorgang dennoch eine Schenkung erblickt werden sollte, der Wert des
abgetretenen Gesellschaftsanteiles und die Steuerklasse unrichtig angesetzt. Das
Stammkapital der Gesellschaft sei nur zur Hälfte einbezahlt. Die
Gesellschaft habe daher einen Anspruch gegen den Gesellschafter auf Zahlung der
restlichen Stammeinlage. Im vorliegenden Fall hat die Gesellschaft
bezüglich des abgetretenen Geschäftsanteiles von 12.250,00 €
einen Zahlungsanspruch gegen den übernehmenden Gesellschafter in Höhe
von 6.125,00 €. Mit diesem Betrag ist der abgetretene
Geschäftsanteil belastet. Die Ehe zwischen K und M wurde am
30. März 2005 geschieden. Bis dahin war K die Schwiegertochter
von Z. Der Abtretungsvertrag vom 10. Juni 2005 erfolgte im Zuge der
Scheidung und Vermögensaufteilung, da K seit der Ehescheidung nur mehr in
reduziertem Umfang bei der Z. GmbH arbeitet und ihr Geschäftsanteil dieser
Reduktion angepasst wurde. Aufgrund des zeitlichen und inhaltlichen
Zusammenhanges mit dem Ehescheidungsverfahren sei K noch als Schwiegerkind der
Steuerklasse IV anzusehen.
Das FA wies die Berufung als unbegründet ab.
Darüber
wurde Folgendes erwogen:
Als Schenkung im Sinn des ErbStG gilt zunächst jede
Schenkung im Sinne des bürgerlichen Rechtes sowie jede andere freigebige
Zuwendung unter Lebenden, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des
Zuwendenden bereichert wird
(§ 3 Abs. 1 Z. 2 ErbStG). Gegenstand einer
Schenkung oder freigebigen Zuwendung kann jede im Verkehr stehende Sache sein,
sofern sie vom wirtschaftlichen Wert ist. Der Umstand, dass Anteile an einer
Gesellschaft mit beschränkter Haftung einen vermögenswerten Gegenstand
darstellen können und im vorliegenden Fall auch darstellen, ist
offensichtlich.
Für die Wertermittlung ist, soweit in diesem Gesetz
nichts anderes bestimmt ist, der Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld
maßgebend. Die Steuerschuld entsteht gemäß
§ 12 Abs. 1 Z. 2 bei Schenkungen unter Lebenden
mit dem Zeitpunkt der Ausführung der Zuwendung. Zu diesem Zeitpunkt war die
Ehe zwischen K und M bereits geschieden, weshalb der Erwerb durch den
Berufungswerber zu Recht nach der Steuerklasse V versteuert wurde.
Was die Bewertung des übertragenen
Gesellschaftsanteiles betrifft ist Folgendes auszuführen. Der Wert der
Geschäftsanteile wurde nachdem so genannten Wiener Verfahren ermittelt.
Dabei handelt es sich um eine allgemeine anerkannte Wertermittlung unter Ansatz
gewisser Betriebsergebnisse. Zur Einforderung ausständiger Stammeinlagen
ist auszuführen, dass diesbezüglich ein Beschluss der
Generalversammlung erforderlich ist. Wird eine nicht zur Gänze einbezahlte
Stammeinlage im Schenkungswege abgetreten und der Einforderungsbeschluss erst
nach dem Zeitpunkt der Schenkung gefasst, kann die ausstehende Stammeinlage
nicht als übernommene Verbindlichkeit in Abzug gebracht werden. Solange ein
Einforderungsbeschluss nicht gefasst wurde, ist die Pflicht des Gesellschafters
zur Leistung der ausständigen Stammeinlage wie eine aufschiebend bedingte
Last zu behandeln. Eine solche Last ist aber nicht als Verbindlichkeit im Sinn
des § 20 ErbStG zu berücksichtigen. Sinngemäß
gleiches gilt für die Entlassung der übertragenden Gesellschafterin in
Bezug aus der Bürgschaftsverpflichtung: Eine Bürgschaftsverpflichtung
ist, insoweit sie noch nicht schlagend geworden ist, und das wird im
vorliegenden Fall auch nicht behauptet, als aufschiebend bedingte Last nicht
anzusetzen (§ 6 BewG).
Die Festsetzung der SchSt wie im angefochtenen Bescheid
erfolgte somit zu Recht, weshalb über die Berufung spruchgemäß
zu entscheiden ist.
Linz, am 10.
April 2007
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 1 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 12 Abs. 1 Z 2 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0163-L/07
- Stammnummer
- 27766
- Gültig
- 10.04.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF