Findok · EAS-Auskünfte
EAS 1525
Mitarbeiterentsendung nach Indien und in die Slowakei
geltende FassungEAS-AuskunftK 161/1-IV/4/99vom 13.09.1999
Wortlaut laut Findok
Läßt ein
österreichisches Unternehmen in Indien Produkte lohnfertigen und entsendet
es österreichische Mitarbeiter zur Qualitätskontrolle nach Indien
wobei wegen Überschreitens der 183-Tage-Frist das Besteuerungsrecht
für die hiefür gezahlten Arbeitslöhne Indien zusteht, dann kann
aus dem DBA-Indien für die Frage, ob neben der Lohnsteuerbefreiung auch
Steuerfreistellung vom Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfonds bzw.
von der Kommunalsteuer in Anspruch genommen werden kann, nichts gewinnen.
Die im DBA-Indien genannten "Beiträge vom Einkommen
zur Förderung des Wohnbaues und für Zwecke des
Familienlastenausgleiches" betreffen die zum Zeitpunkt des Abkommensabschlusses
auf österreichischer Seite vorgesehenen Zuschläge zur
Einkommen(Lohn)steuer, nicht jedoch den (nicht als "Beitrag vom Einkommen"
konzipierten) Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfonds. Dieser
Dienstgeberbeitrag wird in keinem österreichischen DBA vom sachlichen
Anwendungsbereich erfaßt. Da gemäß
§ 41 Abs. 1 FLAG auch
die in das Ausland entsandten Dienstnehmer als im Bundesgebiet beschäftigt
gelten, besteht Dienstgeberbeitragspflicht.
Es ist wohl richtig, daß die Kommunalsteuer vom
sachlichen Anwendungsbereich jener Doppelbesteuerungsabkommen erfaßt ist,
die die Gewerbesteuer samt Lohnsummensteuer in ihren sachlichen
Anwendungsbereich aufgenommen haben und die eine automatische Anpassungsklausel
nach dem Muster von Artikel 2 Abs. 4 des OECD-Musterabkommens enthalten. Weder
ist aber dies im DBA-Indien der Fall noch ließe sich - selbst wenn dies
der Fall wäre (wie etwa im DBA-CSSR) - aus dem DBA eine
Kommunalsteuerbefreiung ableiten, da diese nur dann eingreifen würde, wenn
die inländischen Betriebstätten von der seinerzeitigen Gewerbesteuer
hätten freigestellt werden müssen. Mit anderen Worten, DBA-Befreiungen
von der Kommunalbesteuerung können idR nur in jenen Fällen aus den
Abkommen abgeleitet werden, in denen ausländische Unternehmen
inländische Betriebstätten unterhalten, die keine
Betriebstätteneigenschaft im Sinn des DBA aufweisen und daher von der
Körperschaftsbesteuerung und der Gewerbebesteuerung (einschließlich
Lohnsummensteuer) freizustellen waren.
Unterhält das österreichische Unternehmen in
Indien keine Betriebstätte, der die entsandten Mitarbeiter zuzurechnen
sind, dann besteht inländische Kommunalsteuerpflicht (AÖFV. Nr.
298/1994, Z. 5.2.2).
Die vorstehenden Grundsätze gelten
sinngemäß auch für die zur Qualitätskontrolle in die
Slowakei entsandten Unternehmensmitarbeiter.
13.
September 1999 Für den Bundesminister: Dr.
Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- § 41 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- K 161/1-IV/4/99
- Stammnummer
- 2776
- Gültig
- 13.09.1999 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF