Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0631-L/05
Säumniszuschlag
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0631-L/05vom 10.04.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom 15. Juni 2005 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Gmunden Vöcklabruck vom 9. Juni 2005
betreffend Säumniszuschlag entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Weil die Umsatzsteuer 2004 in Höhe von €
12.290,75 nicht am Fälligkeitstag (15.4.2004) entrichtet worden ist, wurde
mit Bescheid vom 9.6.2005 ein erster Säumniszuschlag in Höhe von
€ 245,81 festgesetzt.
Gegen diesen Bescheid wurde mit Schreiben vom 15.6.2005
Berufung erhoben und vorgebracht, dass sich die Nachforderung an Umsatzsteuer
2004 aus einer Abschlussbuchung des Steuerberaters bei der Bilanz ergeben habe
und dies nur eine Verschiebung darstelle. Bei der zweiten Firma, der G. ergebe
sich ein Guthaben 2004. Man ersuche um Nachsicht, da sich der Zuschlag als
unzumutbare Härte darstelle, und kein Verschulden vorliege.
Das Finanzamt wies die gegenständliche Berufung mit
Berufungsvorentscheidung vom 5.7.2005 als unbegründet ab. So sei der
Säumniszuschlag eine objektive Säumnisfolge und liege nicht im
Ermessen der Abgabenbehörde. Die Gründe die zum Zahlungsverzug
geführt hätten, seien ebenso wenig wie die Dauer des Verzuges
unbeachtlich. Weder sei ein Verschulden der Partei erforderlich, noch
ändere eine Gutschrift auf einem Konto eines anderen Abgabepflichtigen
etwas an der Rechtmäßigkeit der Vorschreibung eines
Säumniszuschlages.
Im Vorlageantrag vom 19.7.2005 wurde erneut darauf
hingewiesen, dass sich die Nachforderung der Umsatzsteuer 2004 aus der
Abschlussbuchung des Steuerberaters ergeben habe und lediglich eine Verschiebung
vorliege. Da kein Verschulden vorliege werde auch unter dem Aspekt der
Kundenzufriedenheit um Nachsicht ersucht.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Wird eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren (§ 3
Abs. 2 lit. d), nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind
nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Säumniszuschläge zu
entrichten (§ 217 Abs. 1 BAO).
Der erste Säumniszuchlag beträgt 2% des nicht
zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages (§ 217 Abs. 2 BAO).
Der Säumniszuchlag sanktioniert Nichtentrichtungen
(spätestens) zum Fälligkeitstag. Im vorliegenden Fall ist
unbestritten, dass die am 15.4.2004 fällige Umsatzsteuer 2004 nicht
spätestens zum Fälligkeitstag entrichtet wurde. Es wurde daher zu
Recht ein erster Säumniszuchlag in Höhe von 2% verhängt.
Was das Argument des fehlenden Verschuldens betrifft, so
vermag dieses der Berufung nicht zum Erfolg zu verhelfen, setzt doch die
Verwirkung eines Säumniszuschlages kein Verschulden voraus. Auch sind die
Gründe die zum Zahlungsverzug geführt haben grundsätzlich
unbeachtlich (Ritz, Kommentar³ zur BAO, § 217 Tz 2-8). Auch hat sich
der Abgabepflichtige das Verhalten seines Vertreters zurechnen zu
lassen.
Das Finanzamt hat bereits zutreffend darauf hingewiesen,
dass eine Gutschrift auf einem Konto eines anderen Abgabepflichtigen nichts an
der Rechtmäßigkeit der Vorschreibung eines Säumniszuschlages auf
dem eigenen Abgabekonto zu ändern vermag. In diesem Zusammenhang wird auf
das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17.9.1997 Zl. 93/13/0080
verwiesen. Darin hat der Gerichtshof klar zum Ausdruck gebracht, dass, selbst
wenn zwei Unternehmen eng miteinander verbunden sind, zwei verschiedene
Steuersubjekte vorliegen und somit eine gleichsam saldierende Betrachtungsweise
nicht in Betracht kommt. Damit kann aber auch dem Argument des Vorliegens eines
Guthabens bei der zweiten Firma nicht Rechnung getragen werden.
Da die erkennende Behörde gleichfalls an die
Bestimmungen der Bundesabgabenordnung gebunden ist, kommt eine kundenfreundliche
Interpretation nicht in Betracht. Ergänzend sei noch bemerkt, dass gerade
dieses Verwaltungsgerichtshoferkenntnis zitiert wurde, weil es sich auch mit der
(zwar nicht berufungsgegenständlichen) Frage der Nachsicht
auseinandersetzt.
Ergänzend wird festgehalten, dass mit Bescheid vom
12.12.2006 die Entscheidung über die Berufung gem. § 281 in Verbindung
mit § 282 BAO ausgesetzt wurde. Da der Verwaltungsgerichthof mit Erkenntnis
vom 14.12.2006, Zl. 2005/14/0014 die Berufungsentscheidung des UFS vom 5.1.2005,
RV/0559-L/04 aufgehoben und die Aufhebung im wesentlichen damit begründet
hat, dass gegen die vom einfachen Gesetzgeber getroffene Regelung des § 96
letzter Satz BAO keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen, konnte das
gegenständliche Berufungsverfahren wieder fortgesetzt werden.
Somit war aber spruchgemäß zu
entscheiden.
Linz, am 10.
April 2007
Normen und Schlagworte
- § 217 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0631-L/05
- Stammnummer
- 27757
- Gültig
- 10.04.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF