Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0812-W/07
Berufung gegen einen Bescheid, der nicht über den der Berufung zu Grunde liegenden Antrag abgesprochen hat.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0812-W/07vom 05.04.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat
hat über die Berufung des L.P., (Bw.) vom 15. Februar 2007 gegen den
Abweisungsbescheid des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg vom
2. Februar 2007 entschieden:
Die Berufung wird als unzulässig
zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Der Bw. brachte am 15. Februar 2007 eine Berufung gegen den
Abweisungsbescheid vom 2. Februar 2007 ein und führte unter "Betrifft"
einen Antrag auf Auskunft vom 15. Juni 2006 über eine Zahlung von €
908,41 an.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 246 BAO ist zur Erhebung einer
Berufung jeder befugt, an den der den Gegenstand der Anfechtung bildende
Bescheid ergangen ist.
Der Sammelbescheid vom 2. Februar 2007 hat nicht über
den in der Berufung angeführten Antrag abgesprochen, daher war die Berufung
als unzulässig zurückzuweisen.
Wien, am 5.
April 2007
Normen und Schlagworte
- § 216 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Berufung gegen einen Bescheidder nicht über den der Berufung zu Grunde liegenden Antrag abgesprochen hat.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0812-W/07
- Stammnummer
- 27737
- Gültig
- 05.04.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF