Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0032-F/05
Investitionszuwachsprämie, Rechtzeitigkeit der Geltendmachung im Falle der elektronischen Einreichung der Steuererklärung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0032-F/05vom 05.04.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Ein Antrag auf Gewährung einer Investitionszuwachsprämie kann formlos, gegebenenfalls auch bloß "schlüssig" gestellt werden (vgl. Zorn, SWK 1/2007, S 24). Wird in einer elektronisch eingereichten Steuererklärung das unter der Rubrik "Beilagen in Papierform" vorgesehenen Kästchen "E108e Beilage zur Einkommensteuer-, Körperschaftsteuer- oder Feststellungserklärung zur Geltendmachung einer Investitionszuwachsprämie" angekreuzt, wird die Geltendmachung einer Investitionszuwachsprämie zu erkennen gegeben und kann damit zumindest in schlüssiger Weise von einem aus der Abgabenerklärung hervorgehenden Antrag ausgegangen werden, ist doch nicht erkennbar, welcher Sinn der Bekanntgabe der Übermittlung der erforderlichen Beilagen ansonsten beigemessen werden sollte und ist das Verzeichnis tatsächlich auch elf Tage nach der Einkommensteuererklärung und somit jedenfalls innerhalb eines noch überschaubaren Zeitraums beim Finanzamt eingegangen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der H.M., vertreten durch die Data
Control-Igerz, Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungs GmbH,
6850 Dornbirn, Goethestraße 5, gegen den Bescheid des Finanzamtes
Feldkirch betreffend Investitionszuwachsprämie gemäß
§ 108e
EStG 1988 für das Jahr 2003 entschieden:
Der angefochtene Bescheid wird
aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Die
Berufungsführerin betreibt einen Lebensmittelhandel. Am 29. November 2004
wurde von der steuerlichen Vertretung die Umsatz- und
Einkommensteuererklärung für das Jahr 2003 elektronisch eingereicht,
wobei das für die Bekanntgabe von in Papierform vorzulegenden Beilagen
vorgesehene Feld "E108e Beilage zur Einkommensteuer-, Körperschaftsteuer-
oder Feststellungserklärung zur Geltendmachung einer
Investitionszuwachsprämie" angekreuzt wurde.
Mit Bescheiden
vom 1. Dezember 2004 wurde sie erklärungsgemäß zur Umsatz- und
Einkommensteuer 2003 veranlagt.
Am 10.
Dezember 2004 langte beim Finanzamt ein Verzeichnis (Formblatt E 108e) zur
Geltendmachung der Investitionszuwachsprämie gemäß
§ 108e EStG 1988 für das Jahr 2003 in Höhe von
2.310,18 € ein.
Mit Bescheid
vom 15. Dezember 2004 versagte das Finanzamt die Zuerkennung der
Investitionszuwachsprämie mit der Begründung, dass die
Investitionszuwachsprämie nach Ergehen des Einkommensteuerbescheides nicht
mehr geltend gemacht werden könne.
Dagegen wandte
sich die steuerliche Vertretung der Berufungsführerin mit Berufung und nach
Ergehen einer abweisenden Berufungsvorentscheidung mit Vorlageantrag.
Begründend führt sie aus, dass das BMfF die Geltendmachung einer
Investitionszuwachsprämie auch nach Ergehen des Abgabenbescheides in einer
Einzelerledigung für zulässig gehalten habe, wenn aus der
Erklärung selbst hervorgehe, dass eine Prämie beansprucht werde. Dies
gehe aus dem der Abgabenbehörde übermittelten Formular E1 aber
unzweifelhaft hervor und stehe die Investitionszuwachsprämie daher zu. Die
Abgabenbehörde sei ihren Verpflichtungen im Sinne der §§ 115
und 161 BAO nicht nachgekommen, hätte sie doch, nachdem aus dem Formular E1
die Absicht zur Geltendmachung der Prämie ausdrücklich hervorgehe, mit
einem Ergänzungsauftrag vorgehen müssen. Es sei nicht einzusehen, dass
das Ankreuzen eines entsprechenden Kästchens auf einem Abgabenformular
gänzlich ohne Rechtsfolgen bleiben sollte. Ihres Erachtens müsse darin
bereits der Antrag auf Zuerkennung der Prämie gesehen werden. Selbst wenn
dieser Ansicht nicht gefolgt werde, reiche die Information aber jedenfalls weit
über eine bloße Aktenkundigkeit hinaus und begründe eine
Anwartschaft auf eine Investitionszuwachsprämie bzw. entsprechende
Ermittlungen durch die Abgabenbehörde.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Die Bestimmung des
§ 108e Abs. 4 EStG 1988 in der im Berufungsfall
anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 155/2002, lautet:
"Der
Steuererklärung ist ein Verzeichnis der Investitionszuwachsprämie des
betreffenden Jahres anzuschließen (§§ 42, 43). Das Verzeichnis
hat die Ermittlung der Bemessungsgrundlage und die daraus ermittelte
Investitionszuwachsprämie zu enthalten. Das Verzeichnis gilt als
Abgabenerklärung."
Mit
Erkenntnis vom 21.9.2006, 2004/15/0104, hat der Verwaltungsgerichtshof die vom
unabhängigen Finanzsenat, gestützt ua. auf Hofstätter/Reichel
(Die Einkommensteuer, Kommentar, § 108e Tz 7) sowie Doralt
(EStG7,
§ 108e Tz 15)
wiederholt
vertretene Auffassung, dass nach der für die Jahre 2002 und 2003
anzuwendenden Regelung des § 108e Abs. 4 EStG 1988 die
Einreichung des Verzeichnisses zur Geltendmachung der
Investitionszuwachsprämie mit dem Zeitpunkt der Einreichung der
Steuererklärung befristet ist und mit der nicht fristgerechten Einreichung
des Verzeichnisses der Anspruch auf die Investitionszuwachsprämie verloren
geht, bestätigt. Begründend führt der Verwaltungsgerichtshof
zusammengefasst aus, das Gesetz sehe eine Antragstellung in der Form einer
Vorlage eines Verzeichnisses vor, wobei die Regelung nach der Systematik und
Teleologie dahin zu verstehen sei, dass mit der Wortfolge "ist
anzuschließen" der zeitliche Rahmen der Antragstellung festgelegt werde.
Es könne dem Gesetzgeber - auch im Vergleich mit den Prämienregelungen
nach den §§ 108c, 108d und 108f - nicht unterstellt werden, dass
er für die Geltendmachung der Investitionszuwachsprämie in der
Stammfassung des § 108e EStG 1988 keine Befristung vorgesehen habe und
erscheine eine solche überschaubare Fristsetzung auch nicht unsachlich.
Daraus ergebe sich, dass ein Antrag auf Gewährung der
Investitionszuwachsprämie, der nach Einreichung der Steuererklärung
des betreffenden Jahres gestellt wird, verspätet sei.
Von dem diesem
Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes zu Grunde liegenden Fall unterscheidet
sich der gegenständlich zu beurteilende insofern, als die Erklärung
elektronisch eingereicht wurde und den eigens vorgesehenen Hinweis auf die in
Papierform beizubringende Beilage E108e zur Geltendmachung der
Investitionszuwachsprämie enthielt. Eine ausdrückliche Regelung sieht
das Gesetz für den Fall der elektronischen Einreichung der
Abgabenerklärung nicht vor, obgleich gemäß
§ 42
Abs. 1 EStG 1988 idF BGBl. I Nr. 124/2003, die
Übermittlung der Steuererklärung ab der Veranlagung 2003
(§ 124b Z 90 EStG 1988 idF BGBl. I Nr. 124/2003)
grundsätzlich elektronisch zu erfolgen hat und in einem solchen Fall das
geforderte Verzeichnis der Erklärung schon technisch nicht "angeschlossen"
werden kann.
Vor diesem
Hintergrund gilt es im Berufungsfall daher zu beurteilen, ob im Sinne der
Ausführungen der steuerlichen Vertretung bereits im Ankreuzen des in der
elektronischen Erklärung vorgesehenen Feldes betreffend die in Papierform
vorzulegenden Beilagen ein - allenfalls entsprechende Ermittlungsschritte des
Finanzamtes bedingender - Antrag auf Geltendmachung der
Investitionszuwachsprämie erblickt werden kann.
Bezüglich
der Formerfordernisse für die Geltendmachung einer
Investitionszuwachsprämie weist Zorn (SWK 1/2007, S 24 ff) in seinem
Überblick über die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur
Investitionszuwachsprämie gemäß
§ 108e EStG 1988
darauf hin, dass die Erkenntnisse jeweils vom "Antrag" auf Gewährung der
Investitionszuwachsprämie sprächen. Ein solcher Antrag könne
formlos, gegebenenfalls auch bloß "schlüssig" gestellt worden sein.
Liege ein formloser, aber bis zur Einreichung der Abgabenerklärung
gestellter Antrag vor, sei die Frist jedenfalls gewahrt. In einem solchen Fall
werde das Finanzamt mit einem Mängelbehebungsauftrag zur Einreichung eines
Verzeichnisses auffordern können.
Durch das Ankreuzen des unter
der Rubrik "Beilagen in Papierform" vorgesehenen Kästchens "E108e Beilage
zur Einkommensteuer-, Körperschaftsteuer- oder Feststellungserklärung
zur Geltendmachung einer Investitionszuwachsprämie" hat die
Berufungsführerin gegenständlich nach Ansicht des unabhängigen
Finanzsenates zu erkennen gegeben, dass für das Jahr 2003 eine
Investitionszuwachsprämie geltend gemacht wird und kann damit im Sinne der
Ausführungen von Zorn zumindest in schlüssiger Weise von einem aus der
Abgabenerklärung hervorgehenden Antrag ausgegangen werden, ist doch nicht
erkennbar, welcher Sinn der Bekanntgabe der Übermittlung der erforderlichen
Beilagen ansonsten beigemessen werden sollte und ist das Verzeichnis
tatsächlich auch elf Tage nach der Einkommensteuererklärung und somit
jedenfalls innerhalb eines noch überschaubaren Zeitraums beim Finanzamt
eingegangen.
Zu bedenken
ist in diesem Zusammenhang ferner, dass es ansonsten in Fällen wie dem
gegenständlichen auch insofern zu einer Benachteiligung jener
Steuerpflichtigen, die in Entsprechung des § 42 Abs. 1
EStG 1988 ihre Steuererklärung elektronisch übermitteln,
führen könnte, als die (für den unabhängigen Finanzsenat
zwar nicht bindende) Kulanzregelung des Bundesministeriums für Finanzen,
der zufolge die Prämie bis zum Ergehen des Abgabenbescheides geltend
gemacht werden konnte (vgl. SWK 22/2003, S 545), kaum zum Tragen käme,
hat das Finanzamt den Einkommensteuerbescheid im Berufungsfall doch nur zwei
Tage nach Einreichung der Erklärung erlassen.
Nach Ansicht
des unabhängigen Finanzsenates hat das Finanzamt die
Investitionszuwachsprämie gegenständlich daher zu Unrecht mit der
Begründung der verspäteten Geltendmachung versagt. Nachdem die
Höhe der beantragten Prämie außer Streit steht, ist die
Investitionszuwachsprämie mit jenem Betrag zu gewähren und
gemäß
§ 108e Abs. 5 EStG 1988 auf dem
Abgabenkonto gutzuschreiben, mit dem sie im Formular E 108e ausgewiesen
ist. Eine Festsetzung der Investitionszuwachsprämie nach § 201
BAO hat nur zu erfolgen, wenn eine von der eingereichten Erklärung
abweichende Festsetzung erfolgt (vgl. VwGH 21.9.2006, 2006/15/0236). Der
angefochtene Bescheid war daher ersatzlos aufzuheben.
Feldkirch,
am 5. April 2007
Normen und Schlagworte
- § 108e Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0032-F/05
- Stammnummer
- 27735
- Gültig
- 05.04.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF