Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0597-I/06
Rechtzeitigkeit der Geltendmachung der Investitionszuwachsprämie 2003
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0597-I/06vom 05.04.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Berater, vom
24. April 2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes Kufstein Schwaz,
vertreten durch Finanzanwalt, vom 22. Februar 2006 betreffend
Investitionszuwachsprämie gemäß
§ 108e EStG 1988 für
das Jahr 2003 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die Bw. (Berufungswerberin) hat mit Eingabe vom 2. Mai 2005
dem Finanzamt die Körperschaftsteuererklärung 2003 übermittelt.
Die Veranlagung zur Körperschaftsteuer 2003 erfolgte mit Bescheid vom 16.
Dezember 2005.
Mit Mail vom 27. Dezember 2005 wurde eine Excel Tabelle zur
Ermittlung der Investitionszuwachsprämie übermittelt. Am 24.
Jänner 2006 wurde dem Finanzamt die Beilage zur Körperschaftsteuer
2003 zur Geltendmachung der Investitionszuwachsprämie gemäß
§ 108 e per Fax übermittelt. Es wurde eine
Investitionszuwachsprämie von 8.287,95 € für das Jahr 2003
bekanntgegeben.
Abweichend vom eingereichten Verzeichnis hat das Finanzamt
die Investitionszuwachsprämie 2003 mit Bescheid vom 22. Februar 2006 mit 0
€ festgesetzt. Zur Begründung wurde auf die Niederschrift vom 21.
Februar 2006 verwiesen. Diese weist nachstehenden Inhalt auf:
"... Investitionszuwachsprämie
2003
Berechnung siege
Beilage!
Die IZP 2003 hätte
spätestens in einem der Steuererklärung 2003 angeschlossenen
Verzeichnis (Formular E 108d/j) geltend gemacht werden
müssen.
Die IZP 2003 wurde
jedoch erst im Zuge diverser telefonischer Klärungen
beantragt:
|
Erklärungseingang
2003
|
02.05.2005
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Bescheid
2003
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16.12.2005
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Rechtskraft
des Bescheides 2003
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16.01.2005
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erstmaliger
Antrag per e-mail vom Steuerbüro vom
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17.12.2005
|
Eingang
Formular E 108 per Fax
|
24.01.2005
Eine
Geltendmachung der Prämie durch Einreichung des entsprechenden Formulars
wäre auch noch nach Ergehen des Steuerbescheides möglich gewesen, wenn
aus der Steuererklärung 2003 oder einer Beilage dazu die Inanspruchnahme
der Prämie hervorgegangen wäre, was in diesem Fall nicht ersichtlich
war."
Gegen diesen Bescheid wurde (nach Verlängerung der
Rechtsmittelfrist) am 24. April 2006 fristgerecht Berufung erhoben.
Begründend wurde ausgeführt, § 108e EStG in der für das Jahr
2003 gültigen Fassung habe vorgesehen, dass das Verzeichnis der
Investitionszuwachsprämie als eigene Erklärung gelte. Aus diesem Grund
sei die Abgabenbehörde verpflichtet ein Veranlagungsverfahren auch dann
durchzuführen, wenn die Geltendmachung erst nach Ergehen des
Einkommensteuerbescheides erfolge. Das Einkommensteuergesetz sehe zwar vor, dass
die Abgabenerklärung betreffend die Investitionszuwachsprämie mit der
Jahreserklärung zu erfolgen habe. Sanktionen bei Nichtabgabe sehe das
Gesetz nicht vor. Derartige Sanktionen würden nur die
Einkommensteuerrichtlinien vorsehen. Eine derartige Rechtsauslegung
verstoße gegen das dem Gleichheitsgrundsatz innewohnende
Verhältnismäßigkeitsgebot und sei verfassungswidrig.
In der abweisenden Berufungsvorentscheidung vom 3. Juli
2006 wurde ausgeführt, dass der Gesetzgeber die Einreichung des
Verzeichnisses zur Geltendmachung der Investitionszuwachsprämie mit dem
Zeitpunkt der Einreichung der Einkommensteuererklärung befristet habe.
Nach den Einkommensteuerrichtlinien würden jedoch
keine Bedenken bestehen, wenn die Investitionszuwachsprämie für das
Jahr 2003 bis zum Ergehen (Zustellung) des das jeweilige Jahr betreffenden
Körperschaftsteuerbescheides geltend gemacht werde. Gehe aus der
Steuererklärung oder einer Beilage dazu die Inanspruchnahme der
Investitionszuwachsprämie hervor, sei eine Geltendmachung durch Einreichung
des entsprechenden Formulars auch nach Ergehen der Steuererklärung
zulässig.
Im Berufungsfall ergebe sich nachstehendes
Bild:
|
Abgabe der Steuererklärung für 2003
|
02.05.2005
|
Körperschaftsteuerbescheid für 2003
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16.12.2005
|
Geltendmachung der I-Prämie
|
24.01.2006
Die Investitionszuwachsprämie sei daher
verspätet geltend gemacht worden.
Mit Eingabe vom 4. August 2006 wurde fristgerecht der
Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde
zweiter Instanz gestellt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
In sachverhaltsmäßiger ist unbestritten, dass
die Bw. für das Jahr 2003 die Investitionszuwachsprämie erstmals mit
dem am 24. Jänner 2006 eingereichten Verzeichnis E 108e, das als "Beilage
zur Einkommensteuer-/Körperschaftsteuer- oder Feststellungserklärung
für 2003" bezeichnet ist, geltend gemacht hat.
Außer Streit steht weiters, dass der
Körperschaftsteuerbescheid für das Jahr 2003 am 16. Dezember
2005 ergangen ist, und die Körperschaftsteuererklärung für das
Jahr 2003 am 2. Mai 2005 eingereicht worden ist.
Gemäß
§ 108e Abs. 4 EStG 1988 in der
für das Berufungsjahr geltenden Fassung ist der Steuererklärung ein
Verzeichnis der Investitionszuwachsprämie des betreffenden Jahres
anzuschließen (§§ 42, 43). Das Verzeichnis hat die Ermittlung
der Bemessungsgrundlage und die daraus ermittelte Investitionszuwachsprämie
zu enthalten. Das Verzeichnis gilt als Abgabenerklärung.
Gemäß
§ 108e Abs. 5 erster Satz EStG 1988
ist die sich aus dem Verzeichnis ergebende Prämie auf dem Abgabenkonto
gutzuschreiben, es sei denn, es ist ein Bescheid gemäß
§ 201 BAO
zu erlassen. Gemäß
§ 108e Abs. 5 letzter Satz EStG 1988 ist die
Prämie zu Lasten des Aufkommens an veranlagter Einkommensteuer zu
berücksichtigen.
Dem Abgabepflichtigen steht es frei, eine
Investitionszuwachsprämie geltend zu machen. Macht er von diesem Recht
Gebrauch, ist die Prämie - nach dem insoweit klaren Wortlaut des Gesetzes -
in einem Verzeichnis geltend zu machen, das der Steuererklärung des
betreffenden Jahres beizuschließen "ist". Darin stimmt die herrschende
Lehre überein (vgl. Zorn in Hofstätter/Reichel, ESt-Kommentar, §
108e Tz 7; Doralt, ESt-Kommentar, § 108e Tz 15 sowie Thunshirn/Untiedt, SWK
2004, S 69, und Unger, SWK 2004, S 775).
Ein Veranlagungsverfahren hat nur in den gesetzlich
vorgesehenen Fällen zu erfolgen. Wenn das EStG 1888 für die
Investitionszuwachsprämie vorsieht, dass der Steuererklärung - im
vorliegenden Fall der Körperschaftsteuererklärung (§ 42 EStG iVm
§ 24 Abs. 1 und 3 KStG 1988) - ein eigenes Verzeichnis für die
Investitionszuwachsprämie beizuschließen ist, gibt es damit
ausreichend deutlich zu erkennen, dass es der Abgabenbehörde
ermöglicht werden soll, eine allfällige Festsetzung der Prämie
bereits im Zuge der Veranlagung des Abgabepflichtigen zur Einkommen- bzw. der
Körperschaftsteuer vorzunehmen. Keineswegs sollte nach der Intention des
Gesetzes ein eigenes Veranlagungsverfahren zur Festsetzung der
Investitionszuwachsprämie erfolgen. Dies schon deshalb, weil die
Prämie (als eine besondere Form der "negativen" Einkommen- bzw.
Körperschaftsteuer) vom Abgabepflichtigen selbst zu berechnen und nur in
den Fällen der unrichtigen Berechnung bescheidmäßig festzusetzen
ist. Soweit in diversen Gesetzen angeordnet wird, dass Anbringen "als
Abgabenerklärung gelten", wird damit der Zweck verfolgt, mit solchen
Anbringen jene Rechtsfolgen herbeizuführen, wie sie nach den
Rechtsfolgeanordnungen der BAO mit der Abgabe solcher Erklärungen generell
verbunden sind (vgl. Ritz, BAO-Handbuch, § 133 Tz 1 ff. sowie zum
seinerzeitigen IPrG Nolz, ÖStZ 1982, 75 [79]; siehe weiters § 108e
Abs. 5 dritter Satz EStG 1988: "gelten als Abgabe").
Da sich die Bw. spätestens zum Zeitpunkt der
Einreichung der Körperschaftsteuererklärung über die
tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse des betreffenden
Veranlagungszeitraumes Klarheit verschafft haben kann und muss, sind auch die
von der Bw. skizzierten Bedenken ob gleichheitswidrigen Benachteiligung nicht zu
teilen.
Diese Auffassung hat nunmehr auch der
Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 21.9.2006, 2004/15/0104,
bestätigt. Das Gesetz sehe eine Antragstellung in der Form einer Vorlage
eines Verzeichnisses vor, wobei die Regelung nach der Systematik und Teleologie
dahin zu verstehen sei, dass mit der Wortfolge "ist anzuschließen" der
zeitliche Rahmen der Antragstellung festgelegt werde. Es könne dem
Gesetzgeber - auch im Vergleich mit den Prämienregelungen nach den
§§ 108c, 108d und 108f - nicht unterstellt werden, dass er
für die Geltendmachung der Investitionszuwachsprämie in der
Stammfassung des § 108e EStG 1988 keine Befristung vorgesehen habe und
erscheine eine solche überschaubare Fristsetzung auch nicht unsachlich.
Daraus ergebe sich, dass ein Antrag auf Gewährung der
Investitionszuwachsprämie, der nach Einreichung der Steuererklärung
des betreffenden Jahres gestellt wird, verspätet sei.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Innsbruck,
am 5. April 2007
Normen und Schlagworte
- § 108e EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0597-I/06
- Stammnummer
- 27730
- Gültig
- 05.04.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF