Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0181-L/06
Grundvermögen oder landwirtschaftliches Vermögen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0181-L/06vom 04.04.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat
hat über die Berufung der Bw, vom 4. Jänner 2006 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr vom 12. Dezember 2005
betreffend Schenkungssteuer entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Am 27. Juli 2005 schlossen Frau Maria K als
Geschenkgeberin sowie die Bw. (und deren drei Geschwister) als Geschenknehmer
einen Schenkungsvertrag, dessen maßgebliche Vertragspunkte wie folgt
lauten: ... 2.: Die Geschenkgeberin schenkt und übergibt den
Geschenknehmern je einen ideellen 15 %-igen Anteil und die Geschenknehmer
übernehmen unentgeltlich je einen 15 %-igen Anteil des
Grundstückes 120 des Grundbuchs P, vorgetragen in EZ 371
Katastralgemeinde P, Bezirksgericht G mit allen Rechten und Pflichten, wie die
Geschenkgeberin dieses Grundstück im Ausmaß von 30.327 m²
benützt und besessen hat oder zu benützen und zu besitzen berechtigt
gewesen wäre. Die Geschenkgeberin hält sohin einen 40 %-igen
Anteil des Grundstückes 120 der KG P in ihrem Eigentum
zurück. ... 4.: Die Geschenknehmer haben den
Schenkungsgegenstand in Natura eingehend besichtigt und ist ihnen dessen Zustand
genauestens bekannt. Weiters sind die Geschenknehmer in Kenntnis, dass
das Grundstück 120 derzeit von S&M in landwirtschaftlicher Nutzung
gepachtet ist. ... 7.: Die Geschenknehmer räumen der
Geschenkgeberin das Fruchtgenussrecht iSd Bestimmungen des Allgemeinen
Bürgerlichen Gesetzbuches mit der Maßgabe ein, dass weitere
Verpachtungsvorgänge (Vertragsabschlüsse) hinsichtlich des
Schenkungsgegenstandes der ausdrücklichen Zustimmung der Geschenknehmer
bedürfen. Die Geschenkgeberin nimmt die Einräumung des
Fruchtgenussrechtes in diesem Umfang ausdrücklich an. Weiters gilt als
vereinbart, dass dieses Fruchtgenussrecht im Lastenblatt der neu zu
eröffnenden Liegenschaften zu Gunsten der Geschenkgeberin einverleibt wird.
Am 21. September 2005 richtete der
vertragserrichtende Rechtsanwalt folgende Eingabe an das Finanzamt: In
Bezug auf die Bewertung des Fruchtgenussrechtes (60 %), welches
lebenslänglich eingeräumt wurde, teile ich Ihnen ergänzend mit,
dass lt. Angaben der Geschenkgeberin die Jahrespacht 290,69 € pro ha
beträgt. Für eine Fläche von 3,0327 ha ergibt sich ein
monatlicher Pachtzins von 44,08 €, dies unter Berücksichtigung
der Einräumung des Fruchtgenusses betreffend 60 % des
schenkungsgegenständlichen Grundstücks. Beiliegend übersende ich
Ihnen ferner die Bekanntgabe des Einheitswertes die für das
Grundstück 120 Katastralgemeinde P. Aus dieser
Einheitswertmitteilung geht Folgendes hervor: Das gegenständliche
Grundstück ist ein Teilgrundstück aus der EZ 202-1-5001, der
Stichtagswert beträgt 66.800,00 €, dieser Einheitswert ist nicht
rechtskräftig.
Das Finanzamt setzte mit getrennten Bescheiden die
Grunderwerbsteuer vom Kapitalwert des Fruchtgenussrechtes fest (diese
Vorschreibung wurde rechtskräftig), mit weiterem Bescheid wurde die
Schenkungssteuer gem. § 8 Abs. 1 und Abs. 4 ErbStG vom
steuerlich maßgeblichen Wert abzüglich der
grunderwerbsteuerpflichtigen Gegenleistung festgesetzt.
Dagegen richtet sich die Berufung mit folgender
Begründung:
Der gesamte Einheitswert des Grundbesitzes des land- und
forstwirtschaftlichen Betriebes Parz Nr. 5, EW-AZ YY/XXXX betrage
25.100,00 € (Einheitswertbescheid liegt bei). Von der land- und
forstwirtschaftlich genutzten Fläche bewertet mit einem Hektarsatz von
1.150,25 € wurden 60 % eines Anteiles von drei ha, drei a und
27 m² von der Geschenkgeberin an ihre Kinder geschenkt, der jeweilige
Anteil betrage daher 15 %. Multipliziere man nun diese Fläche mit
einem Hektarsatz von 1.150,25 €, so erhalte man einen Einheitswert
für die gesamte Fläche von 3.488,00 €. Der dreifache
Einheitswert betrage somit insgesamt 10.465,00 €, der für die
Schenkungssteuerbemessung anzusetzende Wert des Grundstückes betrage somit
1.570,00 € (das ist 15 % von 10.465,00 €). Dass hier
nur der anteilige landwirtschaftliche Einheitswert zum Ansatz kommen könne,
ergebe sich schon daraus, dass die gesamte Nutzfläche derzeit
landwirtschaftlich genutzt sei und von einer Miteigentümergemeinschaft
bewirtschaftet werde.
Das Finanzamt wies die Berufung mit nachstehender
Begründung ab: Gem. § 52 Abs. 2 BewG sind land- und
forstwirtschaftlich genutzte Grundstücksflächen dem Grundvermögen
zuzurechnen, wenn nach ihrer Lage und den sonstigen Verhältnissen,
insbesondere mit Rücksicht auf die bestehenden
Verwertungsmöglichkeiten, anzunehmen ist, dass sie in absehbarer Zeit
anderen als land- und forstwirtschaftlichen Zwecken dienen werden und somit
beispielsweise als Bauland, Industrieland und andere mehr, anzusehen sind. Im
rechtswirksamen Flächenwidmungsplan der Stadtgemeinde Grieskirchen wird der
südliche Teil der Parzelle 120, Katastralgemeinde P, als Bauland
"Wohngebiet" ausgewiesen. Der in nördlicher Richtung anschließende
Teil der Parzelle 120 wird im Entwicklungskonzept der Stadtgemeinde G als
Stadtentwicklungszone ausgewiesen. Für den im Flächenwidmungsplan noch
als Grünland ausgewiesenen Teil der Parzelle 120 wurde bereits mit
Schreiben vom 25. April 2005 der Antrag auf Umwidmung in Bauland
"Wohngebiet" gestellt. Ist eine landwirtschaftlich genutzte Fläche dem
Grundvermögen zuzuordnen (z.B. nach § 52 Abs. 2 BewG), ist
auf den Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld ein besonderer Einheitswert
gem. § 19 Abs. 3 ErbStG zu ermitteln. Vom Finanzamt G wurde
dieser Einheitswert mit 66.800,00 € für die gesamte
Parzelle 120, als unbebautes Grundstück, bekannt gegeben.
Im Antrag gem. § 276 BAO wird Folgendes
ergänzt: Aus dem rechtswirksamen Flächenwidmungsplan der
Stadtgemeinde G, in dem die Parzelle 120, KG Parz als Bauland "Wohngebiet"
ausgewiesen ist (eine Umwidmung ist aber noch nicht erfolgt), schließe das
Finanzamt, dass die landwirtschaftlich genutzte Parzelle dem Grundvermögen
zuzuordnen sei und damit ein gesonderter Einheitswert gem. § 19
Abs. 3 zu ermitteln sei. Dieser wurde vom Finanzamt G mit
66.800,00 € bekannt gegeben. Diese Schlussfolgerung des Finanzamtes
entspreche weder der Rechtsprechung zu § 52 Abs. 2 BewG noch den
tatsächlichen Verhältnissen.
In einem Schreiben vom 28. April 2005 wurde vom
Stadtamt G lediglich bestätigt, dass eine Änderung des
Flächenwidmungsplanes beantragt wurde.
Mit dem Antrag werde sich nach Mitteilung des Stadtamtes G
ein entsprechender Ausschuss befassen, der einen Grundsatzbeschluss mitteilen
werde; jedenfalls werde es zur Umwidmung notwendig sein, einen Bebauungsplan zu
erstellen, der neben der infrastrukturiellen Erschließung auch
Umsetzungsbereiche definieren müsse.
Die im Bescheid des Finanzamtes vom
19. Jänner 2006 getroffene Aussage, dass der südliche Teil
der Parzelle 120 schon umgewidmet wurde, sei nur bedingt richtig. Lt.
Bebauungsplan Nr. 41, Parzelle Süd-Ost betreffe dies nur ca.
1.200 m², während das gesamte Grundstück Nr. 120 eine
Fläche von 30.327 m² hat.
Bis dato sei außerdem kein weiteres
Umwidmungsschreiben seitens des Stadtamtes G erfolgt. Wann und ob eine Umwidmung
vorgenommen werde, könne nicht festgestellt werden (und sei auch nicht
absehbar). (In der Folge wird auf die Erkenntnisse des
Verwaltungsgerichtshofes vom 9. Jänner 1961, Zl. 441/60, vom
17. März 1964, Zl. 873/63, vom 25. November 1964,
Zl. 2275/63 sowie vom 26. Mai 1966, Zl. 2233/65 verwiesen).
Aus dieser angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes lässt
sich ableiten, dass seitens des Finanzamtes rechtswidrig des § 52
Abs. 2 BewG angewendet wurde.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist im vorliegenden Fall, ob das Finanzamt die
Bestimmungen des § 52 Abs. 2 BewG bzw. § 19 Abs. 3
ErbStG zu Recht oder rechtsrichtig angewendet hat. Gem. § 52
Abs. 2 BewG sind land- und forstwirtschaftlich genutzte
Grundstücksflächen dem Grundvermögen zuzurechnen, wenn nach ihrer
Lage und den sonstigen Verhältnissen, insbesondere mit Rücksicht auf
die bestehenden Verwertungsmöglichkeiten, anzunehmen ist, dass sie in
absehbarer Zeit anderen als land- und forstwirtschaftlichen Zwecken dienen
werden, z.B., wenn sie hiernach als Bauland, Industrieland oder Land für
Verkehrszwecke anzusehen sind.
§ 19 Abs. 3 ErbStG lautet: Haben sich in den
Fällen des Abs. 2 die Verhältnisse zwischen dem unmittelbar
vorausgegangenen Feststellungszeitpunkt und dem Zeitpunkt des Entstehens der
Steuerschuld dergestalt geändert, dass sich nach den Vorschriften des BewG
die Voraussetzungen für eine Wertfortschreibung oder eine Artfortschreibung
gegeben sind, so ist auf den Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld ein
besonderer Einheitswert zu ermitteln. In diesem Fall ist das Dreifache des
besonderen Einheitswertes maßgebend.
Entscheidend ist in diesem Verfahren, ob das Finanzamt das
Vorliegen des Tatbestandes des § 52 Abs. 2 BewG zu Recht
angenommen und daher die Steuer vom dreifachen Einheitswert iSd § 19
Abs. 3 ErbStG zu Recht von dieser Bemessungsgrundlage festgesetzt hat.
Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom
15. Februar 1985, 82/17/0079, ausgeführt, dass die Anwendung des
§ 52 Abs. 2 BewG die landwirtschaftliche Nutzung des betreffenden
Grundstückes gerade zu voraussetzt. Dabei legt die Bestimmung des
§ 52 Abs. 2 BewG den Abgabenbehörden die Verpflichtung auf,
eine Tendenz ("in absehbarer Zeit") und eine Annahme ("wenn anzunehmen ist") zu
erforschen. Hiebei ist nicht die Absicht des jeweiligen Eigentümers, von
der Möglichkeit der Verwendung für Bauzwecke keinen Gebrauch zu machen
und die Grundflächen weiter landwirtschaftlich zu nutzen, entscheidend,
maßgebend sind vielmehr die zum Stichtag objektiv vorliegenden sonstigen
Verhältnisse, insbesondere daher die gegebene und in Zukunft zu erwartende
Marktlage.
Die Widmung eines Gebietes als Bauland im Rahmen der
örtlichen Raumplanung rechtfertigt es für sich alleine noch nicht, ein
landwirtschaftlich genutztes Grundstück ohne weiteres dem
Grundvermögen zuzuordnen. Es ist jedoch auf Grund von zur Baulandwidmung
hinzutretenden objektiven Umständen - insbesondere betreffend die
örtliche Lage und Aufschließung der Liegenschaft, die bauliche
Entwicklung in der Umgebung sowie die zum Bewertungsstichtag gegebene und
für die Zukunft zu erwartende Marktlage - anzunehmen, dass eine
landwirtschaftlich genutzte Fläche in absehbarer Zeit vom genannten
Stichtag anderen als landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Zwecken
dienen wird so rechtfertigt dies - ohne das es auf die Absicht des jeweiligen
Grundstückseigentümers ankommt - die Zuordnung der Liegenschaft zum
Grundvermögen. Eine Zuordnung zum Grundvermögen setzt auch nicht
voraus, dass das Grundstück zum betreffenden Stichtag vollkommen
aufgeschlossen ist. Entscheidend ist vielmehr, ob in naher Zukunft eine
Verwendungsänderung als wahrscheinlich anzusehen ist (VwGH vom
18. Oktober 1984, 84/15/0050).
Nach dem Erkenntnis vom 1. Februar 1965,
Zl. 441/64, kommt subjektiven Momenten wie z.B. der erklärten und auch
glaubhaften Absicht des Eigentümers, an der landwirtschaftlichen Nutzung
von Grundstücken festzuhalten, bei der Beurteilung der Frage, ob die
Bestimmung des § 52 Abs. 2 BewG anzuwenden ist, dann keine
Bedeutung zu, wenn sich aus objektiven Momenten ergibt, dass die betreffenden
Grundstücke ungeachtet ihrer Nutzung Baulandeigenschaft besitzen.
Daraus ist umgekehrt zu schließen, dass in
Fällen, in denen der Grundstückseigentümer die Absicht, das
Grundstück in absehbarer Zeit anders als zu landwirtschaftlichen Zwecken zu
nutzen, nach außen hin mit hinreichender Deutlichkeit zum Ausdruck bringt,
beispielsweise durch Antrag auf Umwidmung in Bauland oder dergleichen.
Diesbezüglich ist auf das Schreiben des Stadtamtes G
vom 8. September 2005, gerichtet an das Finanzamt G-W, hinzuweisen, in
welchem es wie folgt lautet: Bezugnehmend der Anfrage vom
6. September 2005 hinsichtlich Flächenwidmung der Parzelle
Nr. 120, Katastralgemeinde P, wird Nachstehendes mitgeteilt: 1. Im
rechtswirksamen Flächenwidmungsplan der Stadtgemeinde G wird der
südliche Teil der Parzelle Nr. 120, KG P, bis auf Höhe der
südlichen Grenze der Parzelle Nr. 117, KG P, als Bauland "Wohngebiet"
ausgewiesen. Diese Widmung ist seit 9. August 2004
rechtswirksam. 2. Der in nördlicher Richtung anschließende
restliche Teil der Parzelle Nr. 120, KG P, wird im rechtswirksamen
Flächenwidmungsplan der Stadtgemeinde G als Grünland "für die
Land- und Forstwirtschaft bestimmte Fläche" ausgewiesen. Im örtlichen
Entwicklungskonzept der Stadtgemeinde G, welches integrierender Bestandteil des
Flächenwidmungsplanes ist, wird dieser Teil der Parzelle Nr. 120, KG
P, als Stadtentwicklungszone mit Hauptgewicht Bildung- und Wohnfunktion,
Naherholungszone mit Einrichtungen für Freizeit-, Sport- und Versorgung
(Schulstandort usw.) ausgewiesen. Eine Umsetzung im Flächenwidmungsplan ist
nach Vorliegen eines beschlossenen und vorgeprüften Teilkonzeptes
möglich. Für gegenständlichen Bereich wurde das so genannte
ökologische Stadtentwicklungskonzept durch die Architekten P&P im
Auftrag der Stadtgemeinde Grieskirchen erstellt und sieht für diesen
Bereich der Parzelle Nr. 120, KG P, Wohnfunktion vor. 3. Für
den im Flächenwidmungsplan der Stadtgemeinde G noch als Grünland
ausgewiesenen Teil der Parzelle Nr. 120, KG P, wurde durch die
Grundeigentümerin mit Schreiben vom 25. April 2005 der Antrag auf
Umwidmung in Bauland "Wohngebiet" gestellt. Ein Grundsatzbeschluss des
Gemeinderates der Stadtgemeinde G vom 28. Juni 2005, das Verfahren zur
Umwidmung der Parzelle Nr. 120, KG P, von derzeit Grünland "für
die Land- und Forstwirtschaft bestimmte Fläche" in Bauland "Wohngebiet"
einzuweiten, liegt bereits vor. Das Verfahren selbst wurde noch nicht begonnen,
da gleichzeitig mit dem Widmungsverfahren ein Teilbebauungskonzept (Entwurf
Bebauungsplan) zu erstellen ist. Grundsätzlich wird die beantragte
Umwidmung, vorbehaltlich der Beschlüsse im Gemeinderat und der
aufsichtsbehördlichen Genehmigung, positiv abgeschlossen werden. Die
Umsetzung wird voraussichtlich in Abschnitten (Etappen) erfolgen.
Im Erkenntnis vom 26. Mai 1966, Zl. 2233/65
hat der Verwaltungsgerichtshof Folgendes ausgeführt: Gem.
§ 23 BewG ist bei Fortschreibung und Nachfeststellungen der
Einheitswerte für Grundbesitz der tatsächliche Zustand des
Grundbesitzes vom Fortschreibungszeitpunkt und vom Nachfeststellungszeitpunkt,
(das ist im vorliegenden Fall der 1. Jänner 1962) zu Grunde zu
legen. Die belangte Behörde hat aber für die bewertungsrechtliche
Beurteilung des vorliegenden Sachverhaltes fast ausschließlich sachliche
Umstände herangezogen, die unbestrittenermaßen erst nach dem
maßgeblichen Stichtag eingetreten sind. Sie hat, wie im angefochtenen
Bescheid zum Ausdruck kommt, die spätere Entwicklung als Beweis dafür
gewertet, dass bereits am 1. Jänner 1962 eine andere als eine
landwirtschaftliche Verwendung des Gebäudes zu erwarten war. Für die
von der belangten Behörde vorgenommene bewertungsrechtliche Beurteilung
ergaben aber zum 1. Jänner 1962 die aktenmäßig
festgestellten Tatsachen nach Ansicht des Gerichtshofes noch keine hinreichenden
Anhaltspunkte, zumal die Behörde im angefochtenen Bescheid selbst davon
ausgegangen ist, dass der landwirtschaftliche Betrieb erst im Laufe des
Jahres 1962 eingestellt worden ist. Die von der belangten Behörde zur
Stützung ihrer Auffassung herangezogenen Umstände sind erst nach dem
1. Jänner 1962 zu Tage getreten und waren auch zu diesem
Zeitpunkt noch nicht voraussehbar. Danach war aber der von der
Abgabenbehörde festgesetzte Zeitpunkt einer Neubewertung zumindest noch
verfrüht (Anmerkung: Der angefochtene Bescheid wurde wegen Rechtswidrigkeit
seines Inhaltes aufgehoben).
Für den gegenständlichen Fall bedeutet
dies: Nach den Bestimmungen des OÖ. Raumordnungsgesetzes
(§§ 15 f) hat jede Gemeinde in Durchführung der
Raumordnungsgrundsätze sowie der Aufgaben der örtlichen Raumordnung
durch Verordnung einen Flächenwidmungsplan aufzustellen. Nach
§ 18 des OÖ. Raumordnungsgesetzes sind alle nicht als
Bauland oder Verkehrsflächen gewidmeten Flächen als Grünland
auszuweisen. Der Flächenwidmungsplan hat nach § 15 Abs. 4
des OÖ. Raumordnungsgesetzes für das gesamte Gemeindegebiet
festzulegen, welche Flächen als Bauland, als Verkehrsflächen oder als
Grünland gewidmet werden. Daraus jedoch folgt, dass die abstrakte
Widmung eines Grundstückes noch keine zwingende Aussage darüber
trifft, ob ein Grundstück in absehbarer Zeit (vgl. § 52 BewG)
anderen Zwecken dient bzw. dienen wird als der bisherigen Nutzung.
Im bereits zitierten Erkenntnis Zl. 2233/65 kommt auch
zum Ausdruck, unter welchen sonstigen Voraussetzungen eine Zurechnung zum
Grundvermögen zulässig ist: Das Grundstück liegt in einem
bebauten Gebiet und bildet eine Baulücke, das Grundstück ist
aufgeschlossen und hat Anschlussmöglichkeiten für Strom, Wasser und
Kanal, das Grundstück war bereits Gegenstand von Verkaufsverhandlungen, die
sich jedoch zerschlagen haben.
Im vorliegenden Fall ist, wie aus dem Schreiben des
Stadtamtes G vom 8. September 2005 hervorgeht, der südliche Teil
der Parzelle 120 als Bauland "Wohngebiet" ausgewiesen, welche Widmung seit
9. August 2004 rechtswirksam ist. Für den übrigen Teil der
Parzelle 120 besteht ein örtliches Entwicklungskonzept und es wurde
von der seinerzeitigen Grundeigentümerin der Antrag auf Umwidmung in
Bauland "Wohngebiet" gestellt, welches Verfahren allerdings noch nicht
abgeschlossen ist.
Da, wie ausgeführt, die bloße Flächenwidmung
alleine nicht ausschlaggebend ist und weitere Voraussetzungen für die
Zurechnung zum Grundvermögen vorliegen müssen, erweist sich die
Zurechnung zum Grundvermögen iSd vorzitierten Erkenntnisses zumindest als
verfrüht. Die Ermittlung eines besonderen Einheitswertes iSd § 19
Abs. 3 ErbStG erweist sich deshalb als unzulässig, weshalb die
Festsetzung der Schenkungssteuer rechtswidrig erfolgt ist. Der Erwerb der
Miteigentumsanteile nach dem vom rechnerisch nach dem Hektarsatz ermittelten
(anteiligen) Einheitswert ist steuerfrei nach § 8 Abs. 6 ErbStG.
Linz, am 4.
April 2007
Normen und Schlagworte
- § 52 Abs. 2 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
- § 19 Abs. 3 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0181-L/06
- Stammnummer
- 27716
- Gültig
- 04.04.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF