Findok · EAS-Auskünfte
EAS 1518
Engagement einer US-Künstlergruppe
geltende FassungEAS-AuskunftP 507/1-IV/4/99vom 01.09.1999
Wortlaut laut Findok
Wird von einem österreichischen
Veranstalter eine US-Künstlergruppe engagiert, die in der Form einer
Mitunternehmerschaft konstitutiert ist, dann kann auf der Grundlage von Artikel
17 des DBA-USA und der Ziffer 2 des Erlasses vom 15.4.1999, AÖFV. Nr.
111/1999, eine Freistellung von der österreichischen Abzugsbesteuerung
herbeigeführt werden.
Aus dem Erlaß ergibt sich, daß bloße
Kopien der US-Reisepässe (selbst bei Festhalten der
US-Sozialversicherungsnummer) sowie der Umstand, daß die Gruppe angibt,
nur eine einmalige Europa Tournee zu planen, nicht ausreichend sind.
Es ist heute weltweit anerkannte Praxis, daß eine
Steuerentlastung auf Grund eines Doppelbesteuerungsabkommens die Beibringung
einer finanzbehördlich ausgestellten Ansässigkeitsbescheinigung
voraussetzt. Auch die US-Steuerverwaltung ist daher mittlerweile dazu
übergegangen, solche Ansässigkeitsbescheinigungen zu erteilen. Nach
den hier vorliegenden Informationen werden solche Bescheinigungen auf "Form
6166" durch das Philadelphia Service Center des US-Internal Revenue Service
ausgestellt.
Außerdem kann nicht darauf verzichtet werden,
daß jeder in den USA ansässige Künstler unterschriftlich
bestätigt, daß er die Voraussetzungen für die
DBA-Steuerfreistellung erfüllt, d.h. daß seine Bruttoeinnahmen
(einschließlich der ihm erstatteten oder für ihn übernommenen
Kosten !) den Grenzbetrag von US-$ 20.000,- in dem betreffenden Jahr nicht
übersteigen. Sollte dies für den Künstler nicht mit Sicherheit
feststehen, könnte er eine solche Erklärung auch dann unterschreiben,
wenn er sich mit einem Beisatz verpflichtet, bei einem allfälligen
Überschreiten der Grenze den österreichischen Veranstalter
entsprechend zu benachrichtigen (der dann seinerseits Kontakt mit dem
zuständigen Finanzamt aufnehmen wird).
Diese Nachweisunterlagen sind nötig, weil nur bei
Vorliegen der Ansässigkeitsbescheinigung und bei Vorliegen der genannten
Erklärung seitens des zuständigen Finanzamtes eine erfolgversprechende
Überprüfung auf dem internationalen Amtshilfeweg herbeigeführt
werden kann.
01.
September 1999 Für den Bundesminister: Dr.
Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- Art. 17 DBA USA (E), Doppelbesteuerungsabkommen Vereinigte Staaten von Amerika (Einkommensteuer - Steuerumgehung), BGBl. III Nr. 6/1998
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- P 507/1-IV/4/99
- Stammnummer
- 2769
- Gültig
- 01.09.1999 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF