Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0011-S/06
Versicherungssteuer als Bestandteil der Anschaffungskosten eines nicht abnutzbaren Wirtschaftsgutes.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0011-S/06vom 03.04.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die beim Abschluss eines fremdfinanzierten Rentenversicherungsvertrages anfallende Versicherungssteuer kann nicht unter dem Titel der Werbungskosten im Rahmen der sonstigen Einkünfte des § 29 Z 1 EStG 1988 in Abzug gebracht werden. Die Versicherungssteuer als Bestandteil der Prämie, stellt einen Teil der Aufwendungen für den Erwerb des Vermögensstammes bzw. der Anschaffungskosten der Einkunftsquelle dar.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des G.P., vom 8. April 2004 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Stadt vom 10. März 2004
betreffend Einkommensteuer 2002 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Strittig ist die Nichtanerkennung der Versicherungssteuer
und der Inkassogebühren im Zusammenhang mit einer fremdfinanzierten
Rentenversicherung als Werbungskosten bei den im Rahmen der
Einkommensteuerveranlagung 2002 erklärten Sonstigen Einkünften.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 16 Abs 1 EStG 1988 sind
Werbungskosten Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder
Erhaltung der Einnahmen. Aufwendungen und Ausgaben für den Erwerb oder
Wertminderungen von Wirtschaftsgütern sind nur insoweit als Werbungskosten
abzugsfähig, als dies im Folgenden ausdrücklich zugelassen ist (1. und
2. Satz).
Gemäß
§ 16 Abs 1 Z 2 EStG 1988 sind Abgaben
und Versicherungsbeiträge, soweit sie sich auf Wirtschaftsgüter
beziehen, die dem Steuerpflichtigen zur Einnahmenerzielung dienen, auch
Werbungskosten.
§ 16 Abs 1 Z 2 EStG 1988 erfasst nur solche
Abgaben, die nicht zu den Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten des
Wirtschaftsgutes zählen, weil Anschaffungs- und Herstellungskosten durch
§ 16 Abs 1 Z 8 EStG erfasst sind (vgl.
Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer, Kommentar, § 16 Abs 1 Z 2
EStG 1988 Tz 2).
Zu den Anschaffungskosten zählen jene Kosten, die
aufgewendet werden, um ein Wirtschaftsgut in die eigene wirtschaftliche
Verfügungsmacht zu überführen
(Quantschnigg/Schuch,
Einkommensteuer-Handbuch, EStG 1988, Wien 1993, § 6 Tz 52).
Strittig ist, ob die Versicherungssteuer als Werbungskosten
abzugsfähig ist (Bw.) oder lediglich einen Teil der Prämie darstellt
(FA).
Dem Bw. ist darin beizupflichten, wenn er die
Versicherungssteuer als Abgabe im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 2 EStG 1988
bezeichnet, da unter diese Bestimmung sämtliche Abgaben im Sinne des
Finanz-Verfassungsgesetzes zu subsumieren sind
(Doralt, Einkommensteuergesetz, Band I, 4.
Auflage, Wien 1999, § 16 Tz 65) und diese Steuer eine Geldleistung,
die von einer Gebietskörperschaft kraft erzwingbaren
öffentlich-rechtlichen Anspruches von physischen und juristischen Personen
erhoben wird, darstellt.
Wie eingangs dargelegt ist ein unmittelbarer Abzug als
Werbungskosten nur dann möglich, wenn die betreffenden Abgaben nicht zu den
Anschaffungs- oder Herstellungskosten des betreffenden Wirtschaftsgutes
gehören (wie bspw. Grunderwerbsteuer, Börsenumsatzsteuer).
Gehören jedoch Abgaben zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines
Wirtschaftsgutes, können diese - abhängig davon, ob es sich um ein
abnutzbares oder nicht abnutzbares Wirtschaftsgut handelt - nur "mittelbar" im
Wege der Absetzung für Abnutzung gemäß
§ 16 Abs 1 Z 8 EStG
1988 in Abzug gebracht werden.
Zu den Anschaffungskosten zählen jene Kosten, die
aufgewendet werden, um ein Wirtschaftsgut in die eigene wirtschaftliche
Verfügungsmacht zu überführen
(Qunatschnigg/Schuch,
Einkommensteuer-Handbuch, EStG 1988, § 6 Tz 52). Neben dem Kaufpreis
gehören hiezu vor allem die Anschaffungsnebenkosten, das sind sonstige
durch den Erwerbsvorgang unmittelbar verursachte - lediglich nur einmal
anfallende - Aufwendungen wie Kosten der Vertragserrichtung, auf Grund des
Rechtsgeschäftes zu entrichtende Abgaben und Honorare zB Grunderwerbsteuer,
vom Gesellschafter zu zahlende Kapitalverkehrssteuer, Normverbrauchsabgabe,
Zölle etc. (vgl. Quantschnigg/Schuch,
a.a.O., § 6 Tz 53).
Aus folgenden Gründen vertritt der UFS die Ansicht,
dass es sich bei der Versicherungssteuer um eine solche Abgabe handelt, die auf
Grund eines Rechtsgeschäftes (Versicherungsgeschäftes) einmalig zu
entrichten ist:
Gemäß
§ 1 Versicherungssteuergesetz
(VersStG), BGBl. Nr. 133/1953, idF BGBl. Nr. 13/1993 unterliegt der Steuer die
Zahlung des Versicherungsentgeltes auf Grund eines durch Vertrag oder auf
sonstige Weise entstandenen Versicherungsverhältnisses.
Gemäß
§ 3 VersStG ist Versicherungsentgelt
im Sinne dieses Gesetzes jede Leistung, die für die Begründung und zur
Durchführung des Versicherungsverhältnisses an den Versicherer zu
bewirken ist (Beispiele: Prämien, Beiträge, Vorbeiträge,
Vorschüsse, Nachschüsse, Umlagen, außerdem Eintrittsgelder,
Kosten für die Ausfertigung des Versicherungsscheines und sonstige
Nebenkosten).
Gemäß
§ 7 VersStG ist Steuerschuldner der
Versicherungsnehmer. Für die Steuer haftet der Versicherer. Er hat die
Steuer für Rechnung des Versicherungsnehmers zu entrichten (1. bis 3.
Satz).
Im gegenständlichen Fall wurde die Versicherungssteuer
durch die Zahlung einer Prämie auf Grund eines Rentenversicherungsvertrages
bewirkt. Durch die Hingabe des Versicherungsentgeltes, die die
Versicherungssteuerpflicht auslöste, wurde ein Rentenstammrecht erworben.
Bei der Versicherungssteuer handelt es sich folglich eindeutig um eine auf Grund
des Versicherungsvertrages zu entrichtende Abgabe und laut obiger Definition um
Anschaffungsnebenkosten im Zusammenhang mit der Erlangung des
Rentenstammrechtes, wobei unbestritten ist, dass dieses Rentenstammrecht ein
unkörperliches Wirtschaftsgut darstellt. Die in Rede stehende Prämie
gilt folglich als Zahlung auf das Kapital, aus dem heraus der Bw. seine
monatliche Rente bezieht. Da die Versicherungssteuer als Bestandteil der
Prämie das steuerliche Schicksal der Prämie teilt, ist diese im Jahr
der Entrichtung auch nicht abzugsfähig.
Anschaffungskosten für ein Wirtschaftsgut können
gemäß
§ 16 Abs 1 Z 8 EStG 1988 nur im Wege der Absetzung
für Abnutzung im Sinne des § 7 EStG 1988 als Werbungskosten in Abzug
gebracht werden.
Gemäß der zitierten Gesetzesbestimmung sind bei
Wirtschaftsgütern, deren Verwendung oder Nutzung durch den
Steuerpflichtigen zur Erzielung von Einkünften sich
erfahrungsgemäß auf einen Zeitraum von mehr als einem Jahr erstreckt
(abnutzbares Anlagevermögen), die Anschaffungs- oder Herstellungskosten
gleichmäßig verteilt auf die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer
abzusetzen. Voraussetzung dafür, die Anschaffungskosten eines
Wirtschaftsgutes im Wege der Absetzung für Abnutzung als Werbungskosten
absetzen zu können, ist dessen Abnutzbarkeit. Nach einhelliger Lehre und
Rechtsprechung stellt ein Rentenstammrecht jedoch ein nicht abnutzbares
Wirtschaftsgut dar und ist deshalb schon aus seinem Wesen heraus einer Absetzung
für Abnutzung nicht zugänglich (vgl.
Stoll, a.a.O., Tz 1103, 1108, und die dort zitierte Judikatur und
Literatur).
Der Berufungsfall gleicht in seinem rechtserheblichen
Sachverhalt und der zu prüfenden Rechtsfrage jenem Fall, den der
Verwaltungsgerichtshof mit seinem Erkenntnis vom 21. April 2005, 2004/15/0155
(bzw. Erkenntnis vom 19. Mai 2005, 2004/15/0145-7) entschieden hat. Es darf
auszugsweise auf die Entscheidungsgründe verwiesen werden:
"Gemäß
§ 29 Z 1 EStG gehören
wiederkehrende Bezüge zu den sonstigen Einkünften. § 29 Z 1 in
der für das Streitjahr maßgebenden Fassung BGBl. I 106/1999
normiert:
Werden die
wiederkehrenden Bezüge als angemessene Gegenleistung für die
Übertragung von Wirtschaftsgütern geleistet, gilt folgendes: Die
wiederkehrenden Bezüge sind nur insoweit steuerpflichtig, als die Summe der
vereinnahmten Beträge den kapitalisierten Wert der Rentenverpflichtung
(§ 16 Abs. 2 und 4 des Bewertungsgesetzes 1955) übersteigt; der
kapitalisierte Wert ist auf den Zeitpunkt des Beginns der Leistung der
wiederkehrenden Bezüge zu ermitteln.
§ 29 Z 1 in der ab der Veranlagung 2004 anzuwendenden
Fassung BGBl. I 71/2003 normiert:
Werden die
wiederkehrenden Bezüge als angemessene Gegenleistung für die
Übertragung von Wirtschaftsgütern geleistet, gilt folgendes: Die
wiederkehrenden Bezüge sowie gänzliche oder teilweise Abfindungen
derselben sind nur insoweit steuerpflichtig, als die Summe der vereinnahmten
Beträge (Renten, dauernde Lasten, gänzliche oder teilweise Abfindungen
derselben sowie allfällige Einmalzahlungen) den Wert der Gegenleistung
übersteigt. Besteht die Gegenleistung nicht in Geld, ist als Gegenwert der
kapitalisierte Wert der wiederkehrenden Bezüge (§§ 15 und 16 des
Bewertungsgesetzes) zuzüglich allfälliger Einmalzahlungen
anzusetzen.
Gemäß
§ 7 Abs 1 VersStG, BGBl. 133/1953,
ist Steuerschuldner der Versicherungssteuer der Versicherungsnehmer. Für
die Steuer haftet der Versicherer. Er hat die Steuer für Rechnung des
Versicherungsnehmers zu entrichten.
§ 7 Abs. 4 Versicherungssteuergesetz lautet:
Im Verhältnis
zwischen dem Versicherer und dem Versicherungsnehmer gilt die Steuer als Teil
des Versicherungsentgeltes, insbesondere soweit es sich um dessen Einzahlung und
Geltendmachung im Rechtsweg handelt. Zahlungen des Versicherungsnehmers auf das
Versicherungsentgelt gelten als verhältnismäßig auf die Steuer
und die dem Versicherer sonst zustehenden Forderungen (§ 3 Abs. 1)
geleistet.
Eine Gegenleistungsrente liegt vor, wenn der Wert der Rente
eine angemessene Gegenleistung für das übertragene Wirtschaftsgut
darstellt. Renten, die auf Grund eines privatrechtlichen Versicherungsvertrages
gezahlt werden, sind wiederkehrende Bezüge nach § 29 Z 1 EStG
(Gegenleistungsrenten), die als Gegenleistung für die Übertragung von
Geld geleistet werden.
Werden im Bereich des Privatvermögens
Wirtschaftsgüter gegen Leibrente übertragen, so tritt eine
Steuerpflicht der zufließenden Renten gemäß
§ 29 Z 1 EStG
nicht sofort ein, sondern erst dann, wenn die Summe der zufließenden
Rentenbeträge den kapitalisierten Wert der Rentenverpflichtung (bzw. nach
§ 29 Z 1 EStG in der ab 2004 geltenden Fassung: den Wert der Geldzahlung)
übersteigt.
Da die Veräußerung eines Wirtschaftsgutes des
Privatvermögens grundsätzlich nicht einkommensteuerbar ist, wenn der
Kaufpreis in einem festen Betrag oder in Raten zu entrichten ist, darf von
Verfassungs wegen (Art. 7 Abs. 1 B-VG) eine Besteuerung der als Rente
vereinbarten Gegenleistung nur insoweit erfolgen, als die Rente zu einem
Vermögenszuwachs führt (vgl. das Erkenntnis des
Verfassungsgerichtshofes vom 9. Oktober 2002, G 112/02). Es dürfen daher
nur die den Wert des übertragenen Wirtschaftsgutes im Zeitpunkt der
Übertragung übersteigenden Bezüge steuerpflichtig sein. Nach der
Rechtsprechung des Verfassungsgerichthofes darf der Gesetzgeber dabei den Wert
des übertragenen Wirtschaftsgutes auch mit dem Barwert der Rente festlegen;
wenn er die Steuerpflicht nur insoweit vorsieht, als der Betrag der
zufließenden Rente den Barwert der Rentenverpflichtung übersteigt,
wird damit bei einer Durchschnittsbetrachtung gesichert, dass die
zufließenden Renten solange nicht besteuert werden, als es sich um die
bloße Umschichtung von Vermögen und nicht um eine Einkommenserzielung
handelt (vgl. das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 31. Jänner
1980, B 213/77, VfSlg. 8727/1980).
Festzuhalten ist somit, dass § 29 Z 1 EStG nicht die
Vermögensumschichtung, sondern den Vermögenszuwachs besteuert. Bei
einem Rentengeschäft tritt an die Stelle des hingegebenen Wirtschaftsgutes
in einer Art Tausch ein Rentenstammrecht. Bei Anwendung des § 29 Z 1 EStG
ist zu prüfen, was der Steuerpflichtige hingibt, um dieses Rentenstammrecht
zu erhalten. Das in diesem Sinn Hingegebene ist Bestandteil des steuerneutralen
Tausches.
Im gegenständlichen Fall hat der Bf auf Grund des
Rentenversicherungsvertrages eine einmalige Prämie ("einschließlich
allfälliger Gebühren und öffentliche Abgaben") geleistet. Im
Hinblick auf § 7 Abs. 4 VersStG ist es nicht als rechtswidrig zu erkennen,
wenn die Behörde I. Instanz davon ausgegangen ist, dass der gesamte Betrag,
also auch eine darin enthaltene Versicherungssteuer, aufzuwenden war, um das
Rentenstammrecht zu erhalten, und solcherart in den steuerneutralen Tausch
Eingang gefunden hat.
Nicht entscheidend ist im gegenständlichen Fall, dass
das VersStG die Steuerschuldnerschaft des Versicherungsnehmers normiert. Der
Steuerschuldner hat die Versicherungssteuer nur ausnahmsweise, nämlich im
Fall des § 7 Abs. 3 VersStG (wenn der Versicherer weder einen Wohnsitz bzw
Sitz noch einen Bevollmächtigten zur Entgegennahme des
Versicherungsentgeltes in einem Vertragsstaat des EWR hat) zu entrichten (vgl
§ 8 Abs. 3 VersStG). Im Übrigen trifft die Entrichtungspflicht den
Versicherer. Zudem macht es, wie der Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis vom 3.
März 2003, B 772/02, zur Wiener Ankündigungsabgabe zum Ausdruck
gebracht hat, wirtschaftlich weitgehend keinen Unterschied, ob der Gesetzgeber
regelt, dass der Unternehmer formal Steuerschuldner (und
Entrichtungspflichtiger) einer Abgabe ist, deren Überwälzung auf seine
Kunden (Steuerträger) vom Gesetzgeber vorgesehen ist, oder ob dem
Unternehmer bloß die Abgabenhaftung und die Entrichtungspflicht zukommt,
während die Steuerschuldnerschaft dem Abgabenträger zugewiesen
wird.
Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass der Wert des
Rentenstammrechtes, das mit der Prämienzahlung (inklusive
Versicherungssteuer) erworben wird, nicht hinter dem Wert der
Prämienzahlung zurückbleibt; ansonsten würde ein wirtschaftlich
denkender Investor eine Alternativveranlagung wählen. Es unterliegt aber
ohnedies jeder Erwerb eines Rentenrechts aufgrund eines
Versicherungsverhältnisses der Versicherungssteuer (§ 1 Abs 1
VersStG); die Verwertung des Rentenstammrechts am Markt, etwa im Wege der
Abtretung, löst hingegen keine weitere Versicherungssteuer aus.
Nach § 29 Z 1 EStG in der für das Streitjahr
geltenden Fassung ist der Wert des hingegebenen Wirtschaftsgutes nur in einer
pauschalen Form (im Wege des Barwertes des Rentenstammrechtes) zu berechnen,
sodass nur bei einer Durchschnittsbetrachtung gesichert ist, dass bloß
Vermögensmehrungen der Besteuerung unterzogen werden.
Ergänzend sei aber bemerkt, dass für den hier
zugrundeliegenden Rentenversicherungsvertrag die Steuerpflicht keinesfalls vor
dem Jahre 2004 eintritt. Nach der ab 2004 geltenden Rechtslage ist aber die
Steuerpflicht nach § 29 Z 1 EStG ohnedies erst gegeben, wenn die Summe der
vereinnahmten Renten den Betrag der in Geld hingegebenen Leistungen
übersteigt. Die in Geld hingegebenen Leistungen sind die Prämien
einschließlich der Versicherungssteuer
(vgl. Doralt, EStG8 § 29 Tz 21)."
Zusammenfassend kann daher unter Berücksichtigung der
obigen Ausführungen festgestellt werden, dass die Versicherungssteuer als
Bestandteil der Anschaffungskosten eines nicht abnutzbaren Wirtschaftsgutes
nicht zu Werbungskosten im Sinne des § 16 Abs 1 Z 8 EStG in Verbindung mit
§ 7 EStG führen kann.
Hinsichtlich der als Werbungskosten geltend gemachten
Inkassogebühren darf ebenfalls auf die vorangehenden Ausführungen
verwiesen werden. Es handelt sich somit um aufgrund des Versicherungsvertrages
zu entrichtende Gebühren und sohin um Anschaffungsnebenkosten, nämlich
sonstige durch den Erwerbsvorgang (Erlangung des Rentenstammrechtres)
unmittelbar verursachte - lediglich nur einmal anfallende - Aufwendungen.
Die Berufung war als unbegründet abzuweisen.
Salzburg, am
3. April 2007
Normen und Schlagworte
- § 16 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 1 VersStG, Versicherungssteuergesetz 1953, BGBl. Nr. 133/1953
- § 3 VersStG, Versicherungssteuergesetz 1953, BGBl. Nr. 133/1953
- § 7 VersStG, Versicherungssteuergesetz 1953, BGBl. Nr. 133/1953
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0011-S/06
- Stammnummer
- 27685
- Gültig
- 03.04.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF