Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0030-L/06
Nichtberücksichtigung eines herausgerechneten 13. Bezuges als "Sonstiger Bezug" im Sinne des § 67 Abs. 1 EStG bei der Einkommensteuerveranlagung.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0030-L/06vom 03.04.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des A., vom 19. Oktober 2005 gegen
die Bescheide des Finanzamtes Braunau Ried Schärding vom 4. Oktober
2005, betreffend Einkommensteuer 2003 und 2004 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber hatte weder im Kalenderjahr 2003 noch
2004 Anspruch auf den Alleinverdiener- bzw. Alleinerzieherabsetzbetrag, bezieht
Familienbeihilfe für zwei Kinder und bezog in den Jahren 2003 und 2004
Einkünfte von einem Arbeitgeber in Passau (BRD). Im Anstellungsvertrag vom
17.9.2001 wurde hinsichtlich der Vergütung folgende Regelung getroffen:
"Der Arbeitnehmer erhält eine monatliche Bruttovergütung in Höhe
von DM 2.500,00 fällig jeweils am letzten Kalendertag eines Monats.
Das monatliche Bruttogehalt beinhaltet bereits 1/12 des 13. Monatsgehalts." In
den vom deutschen Arbeitgeber ausgestellten Lohnbescheinigungen vom 9. Juni 2004
für das Jahr 2003 und vom 12.9.2005 für das Kalenderjahr 2004 sind
keine "Zuwendungen, die neben dem
Arbeitslohn nicht laufend gewährt werden, wie zusätzliches
Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld, Gratifikationen, Erfolgsbeteiligung,
Treueprämie u.ä." ausgewiesen.
Bei Erstellung der Einkommensteuerbescheide 2003 und 2004,
beide vom 4. Oktober 2005, ging das Finanzamt von den bescheinigten
Jahresbezügen aus und berücksichtigte die so genannten
"Topfsonderausgaben" jeweils mit dem Höchstbetrag von € 730,--
jährlich.
Gegen die beiden genannten Bescheide wurde fristgerecht
berufen. Leider sei dem Einschreiter die Bestätigung einer Bank bis jetzt
noch nicht zugesandt worden. Diese Unterlagen werde er erst in den nächsten
2 bis 3 Wochen bekommen.
Am 15. November 2005 teilte das Finanzamt dem
Rechtsmittelwerber telefonisch mit, dass der Sonderausgabenhöchstbetrag
bereits ausgeschöpft sei.
Unter Hinweis auf dieses Telefonat wies das Finanzamt das
Rechtsmittel mit den Berufungsvorentscheidungen vom 17. November 2005 als
unbegründet ab. Im Vorlageantrag vom 14. Dezember 2005, wodurch das
Rechtsmittel wiederum als unerledigt gilt, führte der Einschreiter aus, da
es in Deutschland für Arbeitgeber und Arbeitnehmer besser sei die
Sonderzahlungen regelmäßig zu leisten, seien ihm die Sonderzahlungen
auch so ausbezahlt worden. Er denke, dass es nicht im Sinne des Bürgers
sei, der in Deutschland sein Geld verdiene, die Steuern in Österreich
bezahle, dafür auch noch bestraft zu werden. Angeschlossen wurden zwei
Lohnbescheinigungen vom 15.11.2005 für die Kalenderjahre 2003 und 2004, in
denen 1/13 des Bruttolohnes als "Zuwendungen, die neben dem Arbeitslohn, nicht
laufend gewährt werden, wie zusätzliches Urlaubsgeld,
Weihnachtsgeld,..." ausgewiesen ist.
Mit Schreiben vom 28. Februar 2007 hielt der
Unabhängige Finanzsenat dem Berufungswerber Folgendes vor: "1. Laut
Punkt 3 Ihres Anstellungsvertrages bei B. beinhaltet Ihre monatliche
Bruttovergütung bereits 1/12 des 13. Monatsgehalts. Dem entsprechen die am
9. Juni 2004 und am 12.9.2005 vom deutschen Arbeitgeber ausgestellten
Lohnbescheinigungen für die Jahre 2003 und 2004, in denen bei der
Kennziffer 351 keine Beträge eingetragen sind. 2. Bei den erst am
15.11.2005 ausgestellten Lohnbescheinigungen für die Jahre 2003 und 2004
ist unter der Kennziffer 351 ein Betrag eingetragen, der sich bloß durch
eine Division des in Kennziffer 350 eingetragenen Betrages durch 13 ergibt.
Sollte es sich dabei im Gegensatz zum Anstellungsvertrag um einen vom
Arbeitgeber zusätzlich bezahlten Betrag handeln, wären Unterlagen
(z.B. Ablichtungen der Lohnkonten des deutschen Arbeitgebers für die Jahre
2003 und 2004 oder die einzelnen Monatsabrechnungen in den genannten Jahren)
vorzulegen, aus denen dieser Sachverhalt klar ersichtlich ist."
Dazu teilte der Berufungswerber mit E-Mail vom 5.3.2007
Folgendes mit: Gültig sei der Anstellungsvertrag. Im Lohn sei 1/12 des 13.
Monatsgehaltes eingerechnet, weil dies bei seinem deutschen Arbeitgeber so
üblich sei. Er habe die Buchhaltung damals gebeten, den 13. Gehalt /
Sonderzahlung für das Finanzamt herauszurechnen. Wie das berechnet worden
sei könne er leider nicht sagen. Ansonsten seien keine Sonderzahlungen
geleistet worden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Wie das Finanzamt dem Berufungswerber zu Recht
erklärte, wurden die so genannten "Topfsonderausgaben" in den angefochtenen
Bescheiden in dem nach dem Familienstand höchstmöglichen Ausmaß
berücksichtigt.
Hinsichtlich des noch strittigen Punktes, der Versteuerung
des herausgerechneten 13. Monatsbezuges als "Sonstiger Bezug" im Sinne des
§ 67 Abs. 1 EStG lautet die Gesetzeslage:
Erhält der Arbeitnehmer neben dem laufenden
Arbeitslohn von demselben Arbeitgeber sonstige, insbesondere einmalige
Bezüge (zum Beispiel 13. und 14. Monatsbezug, Belohnungen), so beträgt
nach § 67 Abs. 1 Einkommensteuergesetz 1988 die Lohnsteuer, soweit die
sonstigen Bezüge innerhalb eines Kalenderjahres 620 Euro übersteigen,
6 %.
Arbeitslohn kann als laufender oder als sonstiger Bezug
gezahlt werden. Als "sonstige" Bezüge im Sinne des § 67 EStG 1988 sind
solche anzusehen, die ihrem Wesen nach nicht zum laufenden Arbeitslohn
gehören, die also nicht regelmäßig und nicht für den
üblichen Lohnzahlungszeitraum geleistet werden. Das Wesen der "sonstigen"
Bezüge ist durch Lohnteile charakterisiert, die der Arbeitgeber neben, also
zusätzlich zum laufenden Bezug
bezahlt, wobei dies nach außen ersichtlich sein muss (VwGH 30.4.2003,
97/13/0148). Sonstige Bezüge müssen nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes durch vertragliche Festsetzung und tatsächliche
Auszahlung deutlich von den laufenden Bezügen zu unterscheiden sein. Werden
z.B. der 13. und der 14. Monatsbezug laufend anteilig mit dem laufenden
Arbeitslohn ausbezahlt, sind diese Bezüge als laufender Arbeitslohn
(zusammen mit diesem) nach dem Tarif zu versteuern (VwGH v. 14.12.1993,
91/14/0038, v. 25.5.1988, 87/13/0246, v. 30.9.1980, 2525/80 u. v. 9.3.1979,
3394/78).
Sowohl aus dem Anstellungsvertrag vom 17. September 2001
als auch aus den ursprünglich vorgelegten Lohnbescheinigungen für die
Jahre 2003 und 2004 geht eindeutig hervor, dass das monatliche Bruttogehalt
bereits 1/12 des 13. Monatsgehaltes beinhaltet und keine Lohnzahlungen
zusätzlich zum laufenden Bezug bezahlt wurden. Die rein rechnerische
Herausrechnung von 1/13 des Bruttogehaltes in den nachgereichten
Lohnbescheinigungen reicht für eine Behandlung als "Sonstiger Bezug" im
Sinne des § 67 Abs. 1 EStG nicht aus. Auch aus der Vorhaltsbeantwortung vom
5.3.2007 ist klar ersichtlich, dass sonst keine zusätzlichen Zahlungen
seitens des Arbeitgebers geleistet wurden. Für den bloß
herausgerechneten 13. Monatsgehalt kann eine begünstigte Besteuerung nach
§ 67 Abs. 1 EStG daher nicht erfolgen.
Die Berufung war als unbegründet
abzuweisen.
Linz, am 3.
April 2007
Normen und Schlagworte
- § 67 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0030-L/06
- Stammnummer
- 27677
- Gültig
- 03.04.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF