Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0748-I/06
Nachversteuerungsbetrag nach § 11a EStG 1998 als Bestandteil des Gesamtbetrages der Einkünfte im Nachversteuerungsjahr
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0748-I/06vom 03.04.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Berater, vom
26. Oktober 2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes X, vertreten durch
Finanzanwalt, vom 13. Oktober 2006 betreffend Einkommensteuer 2005
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Bw. (Berufungswerber) hat im Jahr 2005 Einkünfte
aus Gewerbebetrieb in Höhe von 11.568,45 € als Mitunternehmer bezogen.
In der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2005 wurde unter der
Kennzahl 794 (mit dem Hälftesteuersatz zu versteuernder
Nachversteuerungsbetrag) ein Betrag von 50.000 € angegeben
(Nachversteuerung bei einem im Veranlagungsjahr erzielten Gewinn, § 11a
Abs.3 EStG).
Das Finanzamt hat mit Ausfertigungsdatum 13. Oktober 2006
den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2005 erlassen. Der Gesamtbetrag
der Einkünfte wurde mit 61.658,45 € (Einkünfte aus Gewerbebetrieb
11.568,45 € + Nachversteuerungsbetrag von 50.000 €) ermittelt. Die
Topf-Sonderausgaben blieben unberücksichtigt, weil der Gesamtbetrag der
Einkünfte den Betrag von 50.900 €
überstiegen hat.
In der gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobenen
Berufung vom 26. Oktober 2006 wurde ausgeführt, durch die Hinzurechnung der
Einkünfte aus der Nachversteuerung gemäß
§ 11a EStG
hätten sich die Topfsonderausgaben auf 0,0 € reduziert. Unter
Beachtung einer teleologischen Auslegung des § 11a EStG könne aber
eine Nachversteuerung der Einkünfte nicht zusätzlich die bereits im
Vorjahr, durch den Betrag der begünstigten Besteuerung bereits
erhöhten Einkünfte, gekürzten Topfsonderausgaben nochmals
kürzen. Daher sei als Grundlage für die Bemessung der Höhe der
Topfsonderausgaben ausschließlich die im Kalenderjahr 2005 erzielten
Einkünfte und nicht die im Vorjahr erzielten begünstigten
Einkünfte heranzuziehen.
Die Berufung wurde ohne Erlassung einer
Berufungsvorentscheidung direkt der Abgabenbehörde zweiter Instanz
vorgelegt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach § 11a Abs.1 EStG 1988 können natürliche
Personen, die den Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich ermitteln, den
Gewinn, ausgenommen Übergangsgewinne (§ 4 Abs. 10) und
Veräußerungsgewinne (§ 24), bis zu dem in einem Wirtschaftsjahr
eingetretenen Anstieg des Eigenkapitals, höchstens jedoch 100 000 €,
mit dem ermäßigten Steuersatz nach § 37 Abs. 1 versteuern
(begünstigte Besteuerung). Der Höchstbetrag von 100.000 Euro steht
jedem Steuerpflichtigen im Veranlagungszeitraum nur einmal zu. Der Anstieg des
Eigenkapitals ergibt sich aus jenem Betrag, um den der Gewinn, ausgenommen
Übergangsgewinne und Veräußerungsgewinne, die Entnahmen (§
4 Abs. 1) übersteigt. Einlagen (§ 4 Abs. 1) sind nur insoweit zu
berücksichtigen, als sie betriebsnotwendig sind.
Die Begünstigung des § 11a für Gewinne aus
einer Mitunternehmerschaft kann nicht die Mitunternehmeschaft im Rahmen der
einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung für sich in Anspruch
nehmen, sondern nur der Gesellschafter.
§ 11a bezweckt die Förderung eines langfristigen
Eigenkapitalaufbaus. In Abs. 2 ist daher vorgesehen, dass es im Fall eines
Absinkens des Eigenkapitals durch Entnahmen zu einer Nachversteuerung
begünstigter Gewinne unter Anwendung des haben Durchschnittsteuersatzes
(§ 37 Abs. 1) auf den Nachversteuerungstatbestand kommt (vgl. Doralt,
Einkommensteuergesetz, Kommentar, 3. Auflage, Band I, Anm. 44 zu §
11a).
§ 11a Abs. 3 und 4 EStG 1988 weisen nachstehenden
Inhalt auf:
"Sinkt in einem folgenden
Wirtschaftsjahr in sinngemäßer Anwendung des Abs. 1 unter
Außerachtlassung eines Verlustes das Eigenkapital, ist insoweit eine
Nachversteuerung unter Anwendung des Steuersatzes nach § 37 Abs. 1
vorzunehmen. Nachzuversteuern ist höchstens jener Betrag, der in den
vorangegangenen sieben Wirtschaftsjahren nach Abs. 1 begünstigt besteuert
worden ist. Die Nachversteuerung ist zunächst für den
begünstigten Betrag des zeitlich am weitest zurückliegenden
Wirtschaftsjahres vorzunehmen.
Sind in einem
Wirtschaftsjahr, in dem aus diesem Betrieb ein Verlust entsteht, die
Voraussetzungen für eine Nachversteuerung gegeben, kann der
nachzuversteuernde Betrag wahlweise mit dem Verlust ausgeglichen oder
nachversteuert werden. Im Falle einer Nachversteuerung ist der
Nachversteuerungsbetrag gleichmäßig auf das laufende und das folgende
Wirtschaftsjahr zu verteilen."
Beträgt der Gesamtbetrag der Einkünfte mehr als
36.400 Euro, so vermindert sich das Sonderausgabenviertel (der Pauschbetrag nach
Abs. 2) gleichmäßig in einem solchen Ausmaß, dass sich bei
einem Gesamtbetrag der Einkünfte von 50.900 Euro kein absetzbarer Betrag
mehr ergibt (vgl. § 18 Abs. 3 Z 2 letzter Absatz EStG 1988).
Zutreffend ist, dass der Bw. im Jahr 2004 die
Begünstigung nach § 11a EStG im Ausmaß von 50.000 € in
Anspruch genommen hat. Diese begünstigten Einkünfte haben im Jahr 2004
dazu geführt, dass die Topfsonderausgaben (Versicherungsbeiträge,
Ausgaben zur Wohnraumschaffung und Wohnraumsanierung sowie Ausgaben für
Genussscheine und junge Aktien) keine Berücksichtigung gefunden
haben.
Ähnliches gilt für das Jahr 2005. Im
Berufungsjahr 2005 wurde von ihm der Nachversteuerungstatbestand nach § 11a
Abs. EStG 1988 verwirklicht. Auch diese Einkünfte wurden vom Finanzamt zur
Ermittlung des Gesamtbetrages der steuerlichen Einkünfte herangezogen.
Das proklamierte Ziel der durch das Budgetbegleitgesetz
2003 geschaffenen Begünstigung des §11a EStG ist die Förderung
der Eigenkapitalbildung. Angestrebt wurde dies mit einem neuen Instrumentarium,
das zum Unterschied von der Regelung des § 11 EStG nicht bloß
indirekt über eine Verzinsung des Eigenkapitalzuwachses Anreizwirkungen
entfaltet, sondern direkt die Eigenkapitalbildung fördert. In diesem Sinn
sollen Gewinne, die für einen Eigenkapitalzuwachs "reserviert" werden,
einer begünstigten Besteuerung zugeführt werden.
Der Förderung des Eigenkapitalszuwachs wird eine
"Entförderung" bei späterem Eigenkapitalabbau zur Seite gestellt. Dies
soll in der Weise bewerkstelligt werden, dass im Falle des Abbaus der seinerzeit
geförderten Eigenkapitalbildung eine Nachversteuerung einsetzt. Diese
besteht darin, dass der Betrag der Eigenkapitalminderung - Ausgang
dafür ist wiederum der Höchststand innerhalb der letzten vier
Wirtschaftsjahre - gewinnerhöhend anzusetzen ist und mit dem
ermäßigten Steuersatz des § 37 Abs. 1 erfasst wird (vgl.
Ministerialentwurf 21/ME XXII.GP, zu Z 8 (§11 a EStG), Payerer,
Steuerreform 2004: Begünstigte Besteuerung für nicht entnommene
Gewinne gem. §11a EStG, ÖStZ 2003, 339).
Der Nachversteuerungsbetrag stellt nach den
Erläuternden Bemerkungen einen Bestandteil des für die Ermittlung des
Hälftesteuersatz maßgeblichen Einkommens dar. Zudem ist § 11a
EStG im 2. Teil, 3. Anschnitt des EStG 1988 angesiedelt und daher Teil der
Gewinnermittlung. Es ist daher davon auszugehen, dass der Gesetzgeber den
Nachversteuerungstatbestand gemäß
§ 11a Abs. 3 bzw. Abs. 4 als
Teil des Gewinnes bzw. des Einkommens sieht.
Diese Ansicht wird auch in von einem Großteil der
Lehre vertreten. Der Nachversteuerungstatbestand stellt einen Bestandteil des
für die Ermittlung des Hälftesteuersatzes maßgeblichen
Einkommens dar. Andernfalls wäre es möglich, in Jahren ohne
"Resteinkommen" die thesaurierten Gewinne ohne Steuerbelastung zu entnehmen.
Dass es sich bei der Nachversteuerung nicht bloß um eine
Rückgängigmachung einer Tarifbegünstigung, sondern um eine
Vorschrift der Einkünfteermittlung handelt, zeigt sich vor allem an §
11a Abs. 4, der für den Fall des Auftretens eines Eigenkapitalabfalls in
einem Verlustjahr die Möglichkeit einräumt, den
Nachversteuerungsbetrag gegen den Verlust aufzurechnen (vgl. Doralt,
Einkommensteuergesetz, Kommentar, 3. Auflage, Band I, Anm. 45 ff zu § 11a
und die dort angeführte Literatur).
Die vom Bw. vertretende Ansicht, dass der
Nachversteuerungsbetrag bei Ermittlung der Gesamtbetrag der Einkünfte
für die Berücksichtigung von Sonderausgaben nach § 18 Abs. 2 Z 2
letzter Satz EStG 1988 auszuscheiden sei, findet in der Erläuterden
Bemerkungen zum Budgetbegleitgesetz 2003 keine Deckung.
Die Berufung war daher abzuweisen.
Innsbruck,
am 3. April 2007
Normen und Schlagworte
- § 11a Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 11a Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0748-I/06
- Stammnummer
- 27672
- Gültig
- 03.04.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF