Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0121-F/07
Für die Gewährung der Familienbeihilfe sind betreffend Berufsreifeprüfung vier Monate rückgerechnet ab Prüfungstermin als Berufsausbildungszeiten zu werten.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0121-F/07vom 02.04.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, vom 22. Jänner 2007
gegen die Bescheide des Finanzamtes Feldkirch vom 10. Jänner 2007
betreffend Abweisung eines Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe ab
1. Dezember 2006 und Rückforderung zu Unrecht bezogener Beträge an
Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für die Zeit vom 1. Juli bis 30.
November 2006 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Die
angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 10. Jänner 2007 wurde das Ansuchen
der Berufungswerberin (Bw) auf Gewährung der Familienbeihilfe für ihre
Tochter ab 1. Dezember 2006 mit der Begründung abgewiesen, dass ihre
Tochter nicht in Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs 1 FLAG 1967 stehe.
Eine Gewährung von Familienbeihilfe bei Berufsreifeprüfung sei
lediglich für vier Monate Vorbereitungszeit je Prüfungsantritt
möglich, sofern diese die volle/überwiegende Zeit in Anspruch nimmt.
Es stehe der Bw frei, unter Nachweis der Voraussetzungen (Prüfungsantritt,
volle/überwiegende Zeit, Einkommensgrenze nicht überschritten)
für jeweils vier Monate rückwirkend Familienbeihilfe zu
beantragen.
Mit Bescheid vom 10. Jänner 2007 wurden von der Bw
Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge für die Zeit vom 1. Juli bis
30. November 2006 gemäß
§ 26 Abs 1 FLAG 1967 in Verbindung mit
§ 33 Abs 4 Z 3 lit a bzw lit c Einkommensteuergesetz 1988
zurückgefordert. Für volljährige Kinder sei das Vorliegen einer
Berufsausbildung Anspruchsvoraussetzung für die Familienbeihilfe. Eine
Berufsausbildung der Tochter der Bw sei im obigen Zeitraum nicht vorgelegen. Es
sei festgestellt worden, dass die Tochter den Schulbesuch an der H bereits im
Dezember 2005 abgebrochen hat. Eine Gewährung von Familienbeihilfe bei
Berufsreifeprüfung sei lediglich für vier Monate Vorbereitungszeit je
Prüfungsantritt möglich.
Mit Schreiben vom 4. Dezember 2006 forderte das Finanzamt
die Bw auf, einen Prüfungsplan betreffend Berufsreifeprüfung, ein
Prüfungsdekret oder einen Nachweis über abgelegte Prüfungen der
Tochter, eine Glaubhaftmachung des Ausmaßes des Zeitaufwandes für die
Vorbereitung zur Berufsreifeprüfung und einen Einkommensnachweis der
Tochter unter Angabe der Anzahl der Wochenstunden ab Februar 2006 bis laufend,
vorzulegen.
Mit Eingabe vom 13. Dezember 2006 gab die Bw an, dass ein
schriftlicher Prüfungsplan von ihrer Tochter nicht existiere. Folgende
Prüfungen seien vorgesehen:
Reifeprüfung
Deutsch: Dezember 2007
Reifeprüfung
Englisch: Juni 2007
Reifeprüfung
Mathematik: Februar 2008
Reifeprüfung
Fachbereich Gesundheit und Soziales: Oktober
2007;
Bisher habe die Tochter keine
Prüfungen abgelegt. Zwischenprüfungen seien bei der Berufsmatura nicht
vorgesehen. Die Berufsreifeprüfung sehe etwa 25 % Unterricht und 75 %
Selbststudium vor. Derzeit dauere der Unterricht knapp sieben Stunden
wöchentlich. Ab Jänner 2007 komme das Fach Gesundheit und Soziales
dazu, dann würden es etwa 10 Stunden wöchentlich sein. Der
Stundengesamtaufwand (inklusive Selbststudium) betrage damit derzeit etwa 28
Stunden wöchentlich und ab Jänner 2007 etwa 40 Stunden. Dies
entspreche einer normalen schulischen Belastung. Einkommensnachweise seien
beigeschlossen. Seit Ende Oktober arbeite die Tochter nicht mehr. Die Anzahl der
Wochenstunden habe stark geschwankt, da sie - abhängig vom
Lernaufwand in der Schule - nur stundenweise gearbeitet hat.
Im Akt befindet sich auch eine Bestätigung der G vom
22. September 2006, welche ausführt, dass die Tochter der Bw nachstehende
Vorbereitungslehrgänge zur Berufsreifeprüfung besucht:
VBL Deutsch (Beginn: Februar 2006, Dauer: 160
Stunden)
VBL Mathematik (Beginn: Februar 2006, Dauer: 180
Stunden)
VBL Englisch (Beginn: Februar 2006, Dauer: 180
Stunden);
Mit der Berufsreifeprüfung würden den Absolventen
einer Lehre bzw einer dreijährigen Fachschule neue Zukunftsperspektiven
eröffnet und den angegebenen Zielgruppen werde ein gangbarer Weg zur Matura
und somit zum Besuch von Universitäten, Hochschulen, Fachhochschulen,
Akademien und Kollegs ermöglicht.
Die Unterrichts- bzw Prüfungszeiten seien wie
folgt:
Mathematik/Deutsch (Dienstag von 18.30 bis 22.05
Uhr)
Englisch (Donnerstag von 18.30 bis 21.40 Uhr);
Mit Eingabe vom 22. Jänner 2007 berief die Bw
rechtzeitig gegen obgenannte Bescheide und führte aus, dass im Gegensatz zu
den Annahmen in beiden bekämpften Bescheiden sehr wohl eine
Berufsausbildung ihrer Tochter im Sinne des § 2 Abs 1 FLAG 1967 vorliege.
Die Tochter habe sich nach Abschluss der dreijährigen Fachschule am
Institut j entschlossen, den Beruf der n anzustreben. Dafür sei neben der
Ablegung der Reifeprüfung ein viersemestriges Studium erforderlich. Sie
habe sich daher nach erfolgreichem Abschluss der dreijährigen Fachschule um
Möglichkeiten umgesehen, die Reifeprüfung ablegen zu können. Als
Möglichkeit habe sich zunächst ergeben, einen dreijährigen
Aufbaulehrgang auf die Fachschule, und zwar im Internat der H in e zu
absolvieren, der mit der Reifeprüfung abgeschlossen hätte. Eine
Möglichkeit, einen solchen Aufbaulehrgang im Land Vorarlberg oder dessen
Nähe abzulegen, habe nicht bestanden. Schon nach wenigen Monaten
hätten sich die Bedingungen, welche ihre Tochter für diesen
Schulbesuch hinnehmen musste, als völlig unzumutbar herausgestellt. Sie sei
als 17-Jährige im Internat zusammen mit 14 Mädchen in einem Zimmer
untergebracht gwesen. Das Internat sei von Freitag Mittag bis Sonntag Abend
stets geschlossen gewesen, sodass ihre Tochter jeden Freitag Mittag die etwa
sechsstündige Heimreise antreten habe müssen, um am Sonntag Mittag
bereits wieder in den Zug zu steigen, um nach e zu fahren. Sie sei dasjenige
Kind mit der mit Abstand weitesten Zureise gewesen. Sie habe unter starkem
Heimweh gelitten und sei - aufgrund des engen Zusammenlebens mit ihren
Zimmergenossinnen - ständig krank gewesen. Die Bw habe daher im
Einvernehmen mit der Tochter diesen Versuch nach wenigen Monaten abgebrochen, um
die körperliche und geistige Gesundheit des Kindes zu wahren.
Gleichzeitig mit dem Abbruch dieses Versuches habe sich die
Tochter weiter um Möglichkeiten umgesehen, doch noch die Reifeprüfung
ablegen zu können. Die Berufsreifeprüfung habe sich dabei als geradezu
ideale Möglichkeit erwiesen, weil sie - im Gegensatz zum besagten
Aufbaulehrgang, der nur in Innerösterreich angeboten wird - ein
Studium von zu Hause aus ermöglicht hat. Mit der Umstellung sei kein
Zeitverlust verbunden gewesen, da die Tochter schon im Februar 2006 mit dem
Besuch der Vorbereitungslehrgänge an der G begann und diese insgesamt etwa
zweieinhalb Jahre dauern.
Die Stundenbelastung, die die Tochter im Zusammehang mit
der Vorbereitung zur Berufsreifeprüfung zu absolvieren hat, habe sie in
ihrem Antrag bereits dargelegt. Die gleichzeitige Absolvierung der insgesamt
vier Lehrgänge zur Vorbereitung auf die Berufsreifeprüfung, bei der
der Stoff der gesamten AHS-Oberstufe statt in vier nur in etwa zweieinhalb
Jahren vermittelt wird, stelle klar eine Berufsausbildung im Sinne des § 2
Abs 1 FLAG 1967 dar und sei von der zeitlichen Belastung her mit dem Studium an
einer Fachhochschule oder mit der Vorbereitung auf eine
Externistenreifeprüfung vergleichbar. Ziel einer Berufsausbildung im Sinne
des § 2 Abs 1 lit b FLAG 1967 sei es, die fachliche Qualifikation für
die Ausübung des angestrebten Berufes zu erlangen. Es müsse das
ernstliche und zielstrebige, nach außen erkennbare Bemühen um den
Ausbildungserfolg gegeben sein. Der Verwaltungsgerichtshof habe bereits mehrfach
judiziert, dass auch der Besuch einer Maturaschule eine Berufsausbildung im
Sinne des § 2 Abs 1 FLAG 1967 darstellt. Der Maturaschüler müsse
sich nur durch das Antreten zu Prüfungen innerhalb angemessener Zeit
versuchen, die Voraussetzungen für die Zulassung zur Reifeprüfung zu
erlangen (VwGH, 26.06.2002, 98/13/0042; 16.1.1993, 90/14/0108; 28.01.2003,
2000/14/0093). Die Tochter der Bw bereite sich nun seit Februar 2006 ernstlich
und zielstrebig auf die Ablegung der Berufsreifeprüfung vor. Sie habe
sämtliche Prüfungen und Klausuren innerhalb der
Ausbildungslehrgänge erfolgreich abgelegt. Die Anmerkung der
erstinstanzlichen Behörde, es könne pro Ablegung einer
Teilprüfung jeweils vier Monate rückwirkend Familienbeihilfe beantragt
werden, gehe am Kern der Problematik vorbei: Zum einen würden durch diese
Regelungen Menschen - wie die Tochter der Bw - benachteiligt, die
die Vorbereitungslehrgänge zur Berufsreifeprüfung allesamt parallel
absolvieren und die Reifeprüfungen in den verschiedenen Fächern
ebenfalls mehr oder minder parallel bzw in kurzen Zeitabständen ablegen:
Solche Personen würden in nicht sachgerechter Weise um ihren Anspruch auf
Familienbeihilfe verkürzt. Zum anderen sei es auch nicht sachgerecht, pro
erfolgreich absolviertem Fachgebiet lediglich für einen Zeitraum von vier
Monaten Familienbeihilfe zu gewähren, zumal die Vorbereitungszeit für
die jeweilige Prüfung (die den gesamten Stoff der Oberstufe einer AHS
umfasst) niemals in vier Monaten erlernt werden könne, zumals schon die
Vorbereitungslehrgänge jeweils zwischen zwei und zweieinhalb Jahren (!)
dauern.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 2 Abs 1 lit b FLAG 1967 haben
Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen
Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige
Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und für einen
Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet
werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht
möglich ist.
Während die obige Bestimmung sodann recht präzise
Vorschriften betreffend den Besuch von Einrichtungen iSd § 3 StudFG (im
Wesentlichen Universitäten) enthält, fehlen vergleichbare Regelungen
zu anderen Bildungseinrichtungen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom
19.3.1998, 96/15/0213, unter Verweis auf VwGH 13.3.1991, 90/13/0241,
ausgeführt, es sei Ziel einer Berufsausbildung, die fachliche Qualifikation
für die Ausübung des angestrebten Berufes zu erlangen. Dazu
gehöre regelmäßig auch der Nachweis einer ernstlichen
Bemühung um diese Qualifikation. Das Ablegen vorgesehener Prüfungen
sei essentieller Bestandteil der Berufsausbildung. Der laufende Besuch einer der
Berufsausbildung dienenden schulischen Einrichtung reiche für sich allein
noch nicht aus, um das Vorliegen einer Berufsausbildung im hier
maßgeblichen Sinn anzunehmen. Entscheidend sei das nach außen
erkennbare ernstliche und zielstrebige Bemühen um den Studienfortgang bzw.
-abschluss. Dieses Bemühen manifestiere sich im Antreten zu den
erforderlichen Prüfungen. Daraus ist zu schließen, dass sich auch im
Fall der Absolvierung der Berufsreifeprüfung das ernstliche und
zielstrebige nach außen erkennbare Bemühen um den Ausbildungserfolg
im Antreten zu den erforderlichen Prüfungen manifestiert.
Zwar ist nicht nur der Prüfungserfolg ausschlaggebend,
sondern der Maturaschüler muss auch durch das Antreten zu Prüfungen
innerhalb angemessener Zeit versuchen,
die Voraussetzungen für den Abschluss der Berufsreifeprüfung zu
erlangen (vgl die hg Erkenntnisse vom 26. Juni 2002, 98/13/0042, vom 20.11.1996,
94/15/0130 und vom 16. November 1993, 90/14/0108).
Seit Inkrafttreten des Bundesgesetzes über die
Berufsreifeprüfung (BGBl. I Nr. 68/1997) und der Novelle aus dem Jahre 2000
(BGBl. I Nr. 52/2000) besteht für
LehrabsolventInnen
mit abgelegter Lehrabschlussprüfung,
AbsolventInnen
mindestens dreijähriger berufsbildender mittlerer Schulen
AbsolventInnen
von Gesundheits- und Krankenpflegeschulen,
AbsolventInnen
mindestens 30 Monate dauernder Schulen für den medizinisch-technischen
Fachdienst sowie für
AbsolventInnen
der land- und forstwirtschaftlichen Facharbeiterprüfungdie
Möglichkeit, auf Basis des im Rahmen der Berufsausübung erworbenen
praxisbezogenen Wissens die Berufsreifeprüfung
abzulegen.
Die Berufsreifeprüfung ist der
Reifeprüfung an höheren Schulen insofern gleichwertig, als sie
uneingeschränkt zum Studium an österreichischen Universitäten und
Fachhochschulen sowie zum Besuch von Kollegs etc berechtigt und im Bundesdienst
als Erfüllung der Erfordernisse für eine Einstufung in den gehobenen
Dienst gilt.
Die Berufsreifeprüfung setzt sich aus 4
Teilprüfungen zusammen:
Deutsch
Mathematik
eine
lebende Fremdsprache nach Wahl als Teile der Allgemeinbildung, sowie einem
Fachgebiet
aus der beruflichen Praxis.
Die Prüfung im
gewählten Fachgebiet entfällt für Personen, die eine nach Inhalt,
Prüfungsform, Prüfungsdauer und Niveau gleichwertige Prüfung
erfolgreich abgelegt haben. Dazu zählen:
Meisterprüfung, abgeschlossene
Werkmeisterschule, abgeschlossene Bauhandwerkerschule,
Fachakademie, abgeschlossene 4-jährige berufsbildende
mittlere Schule, sofern eine Abschlussarbeit absolviert wurde,
Diplomprüfung einer Gesundheits- und/oder Krankenpflegeschule,
Befähigungsprüfung für ErzieherInnen,
KindergärtnerInnen, ArbeitslehrerInnen, Befähigungsnachweis
über Fachprüfung "Steuerberater", "Selbstständiger
Buchhalter", "Wirtschaftsprüfer" sowie Lehrabschlussprüfung
über einen 4-jährigen Lehrberuf (derzeit noch, sofern diese mit
Auszeichnung beurteilt wurde).
Weiters kann die Prüfung in der gewählten
Fremdsprache durch den Erwerb bestimmter festgelegter Zertifikate
entfallen.
Ebenso werden bereits bestandene Teile der
Reifeprüfung an einer höheren Schule, Teile einer abschließenden
Prüfung an einer mittleren Schule, an einer Akademie für Sozialarbeit,
einer Akademie im Sinne des Akademien-Studiengesetzes, an einem
Fachhochschul-Studiengang oder einer Universität anerkannt, wenn sie
hinsichtlich Inhalt und Dauer den Erfordernissen der Berufsreifeprüfung
entsprechen.
Die Vorbereitungszeit für die Berufsreifeprüfung
bzw. Gewährung der Familienbeihilfe ist im Erlass des Bundesministeriums
für Umwelt, Jugend und Familie vom 29. Juni 1998, FB 100, GZ 51
0104/4-VI/1/98 wie folgt geregelt:
Bei Beantragung der
Familienbeihilfe sind vom Finanzamt daher neben der Zulassung zur
Berufsreifeprüfung jedenfalls auch die Angabe der (des) jeweiligen
Prüfungstermine(s) sowie der Beleg (zB Kursbestätigung) oder die
Glaubhaftmachung (bei Selbststudium) des tatsächlichen Vorbereitungsbeginns
abzuverlangen. Die Familienbeihilfe ist immer zurückgerechnet vom
Prüfungstermin zu gewähren, und zwar für längstens 16
Monate, wenn in diesem Zeitraum Teilprüfungen in vier Gegenständen
vorgesehen sind, für längstens zwölf Monate, wenn in diesem
Zeitraum Teilprüfungen in drei Gegenständen vorgesehen sind, für
längstens acht Monate, wenn in diesem Zeitraum Teilprüfungen in zwei
Gegenständen vorgesehen sind, und für längstens vier Monate, wenn
in diesem Zeitraum eine Teilprüfung in einem Gegenstand vorgesehen ist.
Voraussetzung ist aber, dass im jeweiligen Zeitraum tatsächlich eine
Prüfungsvorbereitung vorliegt, denn eine Familienbeihilfengewährung
über den tatsächlichen Vorbereitungsbeginn hinaus ist nicht
möglich. Kann andererseits wegen Überschreitung der zur Verfügung
stehenden Zeit Familienbeihilfe nicht für den gesamten
Vorbereitungszeitraum gewährt werden, sind nur solche Monate zu
zählen, die überwiegend in die Vorbereitungszeit fallen. Die
Aufteilung des Bezugszeitraumes hängt vom zeitlichen Abstand der einzelnen
Teilprüfungen ab, eine Verlängerung wegen erforderlicher
Wiederholungsprüfungen über die vier Monate pro Prüfung ist nicht
möglich.
In diesem Erlass führt das Bundesministerium aus, in
Kontaktnahme mit dem zuständigen Bundesministerium für Unterricht und
kulturelle Angelegenheiten sei unter Berücksichtigung des zu
bewältigenden Lehrstoffs erhoben worden, eine ernsthafte und zielstrebige
Berufsausbildung im Sinne des FLAG sei für höchstens vier
Vorbereitungsmonate bis zur jeweiligen Teilprüfung anzunehmen.
Der Erlass bleibt allerdings eine Begründung schuldig,
wie die Viermonatsfrist berechnet wurde.
Um die Zielstrebigkeit der gewählten Ausbildungsart
überprüfen zu können, ist es zunächst erforderlich zu
ermitteln, mit welcher typischen anderen Ausbildungsart die
Berufsreifeprüfung vergleichbar ist.
Da das Ziel der Berufsreifeprüfung die Ablegung der
Matura ist, ist dies am ehesten eine allgemein bildende höhere Schule.
Die wöchentliche Unterrichtsdauer an der Oberstufe
einer derartigen Schule beträgt mit gewissen Schwankungen rund 30 bis 35
Unterrichtsstunden; demgegenüber umfasst die Dauer der Vorbereitungskurse
für die Ablegung der Berufsreifeprüfung typischerweise weniger als die
Hälfte dieses Stundenumfangs.
Somit ist erkennbar, dass die Vorbereitung auf die
Berufsreifeprüfung weit weniger Zeit in Anspruch nimmt als der Besuch einer
höheren Schule. Die Ausbildungsintensität ist also nicht
vergleichbar.
Daher erschiene es unter Berücksichtigung der
Stundenrelation durchaus vertretbar, auch nur für den halben Zeitraum
Familienbeihilfe zu gewähren. Wenn das Finanzamt ab Prüfungstermin
zurückgerechnet dennoch für vier Monate pro Prüfung und damit
für einen Zeitraum, der sogar mehr als die Hälfte der erforderlichen
Ausbildungsdauer beträgt, Familienbeihilfe zuerkennt, kann die Bw somit
nicht beschwert sein.
Es kann auch eindeutig davon ausgegangen werden, dass unter
der Prämisse, dass die Tochter der Bw ihren vollen Lerneinsatz dem jeweils
einzelnen Gegenstand widmen, also Kurse im Umfang von rund 30 Wochenstunden
besuchen hätte können, eine Vorbereitungszeit von vier Monaten pro
Prüfung ausreichend gewesen wäre.
Nach den Angaben der Bw in ihrer Eingabe vom 12. Dezember
2006 hat ihre Tochter bis dato keine Prüfungen abgelegt.
Zwischenprüfungen sind bei der Berufsmatura nicht vorgesehen. Als
Prüfungstermine sind laut ihren Angaben Juni, Oktober, Dezember 2007 und
Februar 2008 vorgesehen. Wie sie selbst anführt, hat der
Verwaltungsgerichtshof mehrfach judiziert, dass auch der Besuch einer
Maturaschule eine Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs 1 FLAG 1967
darstellt. Der Maturaschüler müsse jedoch durch das Antreten zu
Prüfungen innerhalb angemessener
Zeit versuchen, die Voraussetzungen für die Zulassung zur
Reifeprüfung zu erlangen.
Nach Meinung des Unabhängigen Finanzsenates ist bei
ernsthaftem und zielstrebigem Studium von einem erforderlichen
Vorbereitungsaufwand von maximal vier Monaten pro Teilprüfung auszugehen
(siehe hiezu nochmals vorstehende Ausführungen). Dies wurde auch in der
Entscheidung des Unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Innsbruck,
(RV/0448-I/02), dokumentiert, wo ua auf eine Auskunft des Bundesministeriums
für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten verwiesen wurde, die
ebenfalls bestätigt, dass eine Vorbereitungszeit von vier Monaten je
Teilprüfung als ausreichend erachtet wird. Nachdem jedoch im vorliegenden
Fall die Prüfungstermine erst beginnend mit Juni 2007 angegeben wurden, ist
nach vorstehenden Ausführungen (Rückrechnung der jeweils vier Monate
Vorbereitungszeit pro Prüfungsfach ab Prüfungstermin) eine
Gewährung der Familienbeihilfe erst unter Berücksichtigung des
jeweiligen Prüfungsantrittes möglich. Das heisst aber für den
gegenständlichen Berufungsfall, dass zurückgerechnet ab dem ersten
Prüfungstermin im Juni 2007 für 4 Monate Familienbeihilfe und
Kinderabsetzbeträge zu gewähren sind, unter der Voraussetzung, dass zu
dem jeweils angegebenen Prüfungstermin auch angetreten wird und die
überwiegende Vorbereitungszeit auch glaubhaft gemacht wurde.
Auch der Einwand der Bw, dass durch derartige Regelungen
Menschen wie ihre Tochter benachteiligt werden, kann nicht nachvollzogen werden,
da für jedes Kind von AntragstellerInnen betreffend Ablegung der
Berufsreifeprüfung der Vorbereitungszeitaufwand nach denselben Kriterien
beurteilt wird. Inwieweit es für die Bw als nicht sachgerecht erscheint,
pro erfolgreich absolviertem Fachgebiet lediglich für einen Zeitraum von
bis zu maximal vier Monaten Familienbeihilfe zu gewähren, zumal die
Vorbereitungszeit für die jeweilige Prüfung (die den gesamten Stoff
der Oberstufe einer AHS umfasst) niemals in vier Monaten erlernt werden kann,
zumal schon die Vorbereitungslehrgänge jeweils zwischen zwei und
zweieinhalb Jahren dauern, liegt im Detail jedes Einzelfalles behaftet und wird
diesbezüglich auf die bereits vom Unabhängigen Finanzsenat in seinen
Entscheidungen vertretenen Ausführungen und jenen des entsprechenden
Bundesministeriums in seinem obzitierten Erlass und jeweiligen
Erlassergänzungen vom 19. Mai 2000, FB 100, GZ 51 0104/2-V/1/00,
verwiesen.
Im vorliegenden Fall sind daher die
Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung der Familienbeihilfe ab 1.
Dezember 2006 im Sinne des FLAG 1967 nicht gegeben und wurden bereits bezogene
Beträge an Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge für den
Zeitraum 1. Juli bis 30. November 2006 zu Recht vom Finanzamt
rückgefordert.
Die Berufung ist daher, wie im Spruch angeführt,
vollinhaltlich abzuweisen.
Feldkirch,
am 2. April 2007
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0121-F/07
- Stammnummer
- 27666
- Gültig
- 02.04.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF