Findok · EAS-Auskünfte
EAS 1516
Abschluß von Versicherungsverträgen durch eine Versicherungsmakler-GMBH
geltende FassungEAS-AuskunftSch 351/2-IV/4/99vom 06.09.1999
Wortlaut laut Findok
Nach der Rechtsprechung des BFH
(30.4.75, BStBl. 1975 II, 626) handelt ein unabhängiger
Versicherungsmakler, dessen Vollmacht den Branchengepflogenheiten entsprechend
darauf gerichtet ist, Versicherungen aller Art für ein ausländisches
Versicherungsunternehmen abzuschließen, Prämien einzukassieren,
Schäden zu regulieren, Prozesse zu führen, Vergleiche zu
schließen und dgl. im Rahmen seiner ordentlichen
Geschäftstätigkeit und begründet keine Betriebstätte (im
Sinn der Doppelbesteuerungsabkommen) für das ausländische
Versicherungsunternehmen.
Auf der Grundlage dieser Rechtsprechung sieht daher das BM
für Finanzen den Umstand, daß eine inländische im
Versicherungsgeschäft tätige GmbH zusätzlich für eine (nicht
nahestehende) deutsche Versicherungsgesellschaft eine
Repräsentationsfunktion übernimmt, die inhaltlich nicht über den
Rahmen der in der deutschen Judikatur entwickelten Auffassung über
unschädliche Funktionen für ausländische Unternehmen hinausgeht,
nicht als betriebstättenbegründend an. Dies allerdings unter der
Voraussetzung, daß dies im konkreten Fall auf deutscher Seite entsprechend
beurteilt wird.
06.
September 1999 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der
Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- Art. 4 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- Sch 351/2-IV/4/99
- Stammnummer
- 2765
- Gültig
- 06.09.1999 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF