Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1319-W/06
Säumniszuschlag bei behaupteter sachlicher Unrichtigkeit des zugrunde liegenden Abgabenbescheides
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1319-W/06vom 02.04.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des MF, vertreten durch M-KEG, gegen den
Bescheid des Finanzamtes Wien 1/23 vom 9. Mai 2006 betreffend
Säumniszuschlag entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Nebengebührenbescheid vom 9. Mai 2006
setzte das Finanzamt einen ersten Säumniszuschlag in Höhe von
€ 300,50 fest, da die Umsatzsteuer 2003 in Höhe von
€ 15.025,17 nicht bis 16. Februar 2004 entrichtet
wurde.
In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung
führte der Berufungswerber (Bw.) aus, dass er gegen den
Umsatzsteuerbescheid 2003 innerhalb offener Frist das Rechtsmittel der Berufung
erhoben habe. Bei antragsgemäßer Erledigung der Berufung werde auch
der Bescheid über die Festsetzung des Säumniszuschlages aufzuheben
sein.
Das Finanzamt wies die Berufung mit
Berufungsvorentscheidung vom 30. Mai 2006 als unbegründet
ab.
In dem dagegen rechtzeitig eingebrachten Antrag auf
Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz brachte der Bw. ergänzend vor, dass kein Organ des Finanzamtes die
Möglichkeit gehabt habe, auf den automationsunterstützt ablaufenden
Vorgang der Bescheidausfertigung bestimmenden Einfluss zu nehmen. Damit fehle
dem als Bescheid bezeichneten Schriftstück ein Merkmal, dass nach der Lehre
und Rechtsprechung ein wesentliches Element der Bescheidqualität
sei.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§
96 BAO müssen alle schriftlichen Ausfertigungen der Abgabenbehörden
die Bezeichnung der Behörde enthalten sowie mit Datum und mit der
Unterschrift dessen versehen sein, der die Erledigung genehmigt hat. An die
Stelle der Unterschrift des Genehmigenden kann, soweit nicht in
Abgabenvorschriften die eigenhändige Unterfertigung angeordnet ist, die
Beglaubigung treten, dass die Ausfertigung mit der genehmigten Erledigung des
betreffenden Geschäftsstückes übereinstimmt und das
Geschäftsstück die eigenhändig beigesetzte Genehmigung aufweist.
Ausfertigungen, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung
erstellt werden, bedürfen weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung
und gelten, wenn sie weder eine Unterschrift noch eine Beglaubigung aufweisen,
als durch den Leiter der auf der Ausfertigung bezeichneten Abgabenbehörde
genehmigt.
Wird eine Abgabe,
ausgenommen Nebengebühren
(§ 3 Abs. 2 lit. d), nicht spätestens am
Fälligkeitstag entrichtet, so sind gemäß
§ 217 Abs. 1 BAO nach Maßgabe der folgenden
Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten.
Gemäß
§ 217 Abs. 2 BAO beträgt der erste
Säumniszuschlag 2% des nicht zeitgerecht entrichteten
Abgabenbetrages.
Gemäß
§
217 Abs. 8 BAO hat im Fall der nachträglichen Herabsetzung der
Abgabenschuld auf Antrag des Abgabepflichtigen die Berechnung der
Säumniszuschläge unter rückwirkender Berücksichtigung des
Herabsetzungsbetrages zu erfolgen; dies gilt
sinngemäß
a) für bei
Veranlagung durch Anrechnung von Vorauszahlungen entstehende Gutschriften
und
b) für
Nachforderungszinsen (§ 205), soweit nachträglich dieselbe Abgabe
betreffende Gutschriftszinsen festgesetzt werden.
Der Bestreitung des Säumniszuschlages aus dem Grunde,
dass gegen die dem Säumniszuschlag zugrunde liegende Abgabenfestsetzung
eine Berfung eingebracht worden sei, ist zu entgegnen, dass nach der
ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes
(VwGH 24.11.1993, 90/13/0084) bei festgesetzten Abgaben die Pflicht zur
Entrichtung des Säumniszuschlages ohne Rücksicht auf die sachliche
Richtigkeit der Vorschreibung besteht, da die Säumniszuschlagsverpflichtung
nur den Bestand einer formellen Abgabenzahlungsschuld voraussetzt.
Im Falle der nachträglichen Herabsetzung oder
Aufhebung der dem Säumniszuschlag zugrunde liegenden Abgabenschuldigkeit
infolge der dagegen eingebrachten Berufung hat die Berechnung des
Säumniszuschlages ohnehin auf Grund der Bestimmung des
§ 217 Abs. 8 BAO auf Antrag des Bw. unter
rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages neu zu
erfolgen.
Der Bestreitung des Säumniszuschlages lediglich auf
Grund der Meinung, dass dem angefochtenen Bescheid das wesentliche Kriterium
fehle, dass er auf eine Willensbildung von Organen der zuständigen
Behörde zurückzuführen sei, ist zu entgegnen, dass nach der
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 14.12.2006, 2005/14/0014)
gegen die vom einfachen Gesetzgeber getroffene Regelung des § 96 letzter
Satz BAO keine verfassungsrechtliche Bedenken bestehen, die zu einer
Antragstellung nach Art. 140 Abs. 1 B-VG Anlass geben
könnten. Vor allem konnte der Gesetzgeber berücksichtigten, dass im
Bereich der Massenverfahren durch die automationsunterstützte
Bescheiderstellung Beschleunigungs- und Einsparungseffekte erzielt werden
sollen. Dazu kommt, dass es sich bei diesen Nebengebühren um Ansprüche
handelt, welche bereits durch gesetzliche Vorgaben weitgehend determiniert sind.
Auch unter dem Gesichtspunkt des Rechtsschutzes ist in Bezug auf den letzten
Satz des § 96 BAO insoweit kein Defizit auszumachen, weil es dem
Abgabepflichtigen nicht verwehrt ist, seine Rechte im Rechtszug gegen die
bescheiderlassende Behörde wahrzunehmen.
Auf Grund der zwingenden Bestimmung des
§ 217 Abs. 1 BAO erfolgte somit die Festsetzung eines
Säumniszuschlages im Ausmaß von 2 % des nicht zeitgerecht
entrichteten Abgabenbetrages zu Recht.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 2.
April 2007
Normen und Schlagworte
- § 217 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
formelle Abgabenzahlungsschuldnachträgliche HerabsetzungHerabsetzungsbetragautomationsunterstützte Bescheiderstellung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1319-W/06
- Stammnummer
- 27645
- Gültig
- 02.04.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF