Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0005-W/06
Zahlungserleichterung, in vier Jahren unter 5 % der Strafe bezahlt
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0005-W/06vom 02.04.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 3, HR Dr. Michaela Schmutzer, in der
Finanzstrafsache gegen J.G., (Bf.) über die Beschwerde des Beschuldigten
vom 12. August 2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes Baden Mödling
vom 3. August 2005 über die Abweisung eines Ratenansuchens,
SN 2000/00263-001, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als
unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis des Spruchsenates vom 19. September 2002
wurde der Bf. der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs.2 lit. a FinStrG und
der Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs.1 lit. a FinStrG für
schuldig erkannt und über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von
€ 14.800.00 verhängt, sowie für den Nichteinbringungsfall
eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Höhe von 37 Tagen bestimmt.
Das Erkenntnis erwuchs unbekämpft in Rechtskraft,
jedoch wurden bis zum Sommer 2005 keinerlei Zahlungen geleistet, weswegen am 14.
Juli 2005 eine Aufforderung zum Strafantritt erlassen wurde.
Am 24. Juli 2005 brachte der Bf. einen Antrag auf
Gewährung monatlicher Ratenzahlungen in der Höhe von € 40,00
ein.
Die Abweisung des Ratenansuchens
vom 3. August 2005 wurde mit, fälschlich als Einspruch bezeichneter
Beschwerde vom 12. August.2005 bekämpft.
Dazu erging am 22. August 2008
ein mit Bescheidbegründung bezeichnetes Schreiben des Finanzamtes
Mödling, welches darauf verwies, dass eine Berufungsvorentscheidung
abgefertigt worden sei. Für die Bewilligung einer Zahlungserleichterung sei
es erforderlich, dass mindestens 20 % des aushaftenden Rückstandes auf
einmal bezahlt werde und der Rest in monatlichen Raten von € 300,00
beglichen werde. Nur so sei gewährleistet, dass die Strafe innnerhalb einer
Frist von 6 Jahren ab Fälligkeit entrichtet werde.
Am 14. November 2005 brachte der
Bf. ein neues Ansuchen ein und bot eine Abschlagszahlung in der Höhe von
€ 900,00 und Ratenzahlungen bis einschließlich April 2006 in der
Höhe von € 170,00 und 5/06 bis 10/06 in der Höhe von €
240,00 an.
Wiederum mit der Bezeichnung
Bescheidbegründung erging am 21. November 2005 ein neuerliches Schreiben
des Finanzamtes, worin auf eine Berufungsvorentscheidung verwiesen wurde. Mit
den angebotenen Raten wäre eine aushaftende Strafe erst im Jahr 2010
ausbezahlt.
Mit Schreiben vom 5. Dezember
2005 erbat sich der Bf. Bedenkzeit und mit Schreiben vom 20. Dezember 2005
brachte er ein wiederum mit Einspruch bezeichnetes Rechtsmittel gegen das
Schreiben vom 21. November 2005 ein und führte aus, dass er nunmehr eine
Anstellung als Maurer erhalten habe und sich in der Lage sehe die von ihm
angebotenen Ratenzahlungen einzuhalten, er ersuche daher um Wiedereinsetzung.
Die Bezahlung der geforderten Raten sei jedoch weiterhin nicht möglich.
Nach der beigelegten Bestätigung stand dem Bf. ein Verdienst in der
Höhe von monatlich € 1.019,72 brutto ab Jänner 2006 in
Aussicht.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 172 Abs. 1 FinStrG obliegt
die Einhebung, Sicherung und Einbringung der Geldstrafen und Wertersätze
sowie der Zwangs- und Ordnungsstrafen und die Geltendmachung der Haftung den
Finanzstrafbehörde erster Instanz. Dabei gelten, soweit dieses Bundesgesetz
nicht anderes bestimmt, die Bundesabgabenordnung (BAO)und die
Abgabenexekutionsordnung sinngemäß. Gleiches bestimmt § 185 Abs.
5 FinStrG hinsichtlich der auferlegten Verfahrenskosten.
Hinsichtlich der
Rechtsmittelverfahren liegen jedoch konkrete Bestimmungen des FinStrG vor. So
steht gemäß
§ 151 Abs.1 FinStrG gegen Erkenntnisse das
Rechtsmittel der Berufung zu und ist gemäß
§ 152 Abs.1 leg. cit.
gegen alle sonstigen im Finanzstrafverfahren ergehenden Bescheide, soweit nicht
ein Rechtsmittel für unzulässig erklärt ist, als Rechtsmittel die
Beschwerde zulässig. Die Eingabe vom 12. August 2005 war daher als
Beschwerde im Sinne des § 152 FinStrG zu qualifizieren.
Die weiteren Eingaben und
Berufungsvorentscheidungen sind nicht auf den gesetzlichen Grundlagen ergangen,
da das Finanzstrafgesetz einer Berufungsvorentscheidung nicht kennt. Es ist
daher im Rechtsmittelverfahren über die Beschwerde vom 12. August 2005
abzusprechen.
Gemäß
§ 212 Abs. 1 BAO kann die
Abgabenbehörde auf Ansuchen des Abgabepflichtigen für Abgaben,
hinsichtlich derer ihm gegenüber auf Grund eines Rückstandsausweises
(§ 229) Einbringungsmaßnahmen für den Fall des bereits erfolgten
oder späteren Eintrittes aller Voraussetzungen hiezu in Betracht kommen,
den Zeitpunkt der Entrichtung der Abgaben hinausschieben (Stundung) oder die
Entrichtung in Raten bewilligen, wenn die sofortige oder die sofortige volle
Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit erheblichen
Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben durch den
Aufschub nicht gefährdet wird.
Tatbestandsvoraussetzung der Gewährung von
Zahlungserleichterungen nach § 212 BAO ist also sowohl die Einbringlichkeit
des aufhaftenden Betrages als auch das Vorliegen einer erheblichen Härte
gegenüber dem Abgabepflichtigen (vgl. VwGH vom 21. Jänner 2004, ZI.
2001/16/0371), wobei letztgenannte Bestimmung auf Strafen aber nur insoweit
Anwendung finden kann, als die mit der sofortigen (vollen) Entrichtung
verbundene erhebliche Härte gegenüber der mit der Bestrafung
zwangsläufig verbundenen und auch gewollten Härte hinausgeht (VwGH vom
7. Mai 1987, ZI. 84/16/0113).
Die Gewährung von Zahlungserleichterungen nach der
zitierten Gesetzesstelle setzt sohin das Zutreffen zweier rechtserheblicher
Tatsachen voraus, die beide gegeben sein müssen, um die
Finanzstrafbehörde in die Lage zu versetzen, von dem ihr eingeräumten
Ermessen Gebrauch zu machen. Ist eines dieser Tatbestandsmerkmale nicht
erfüllt, so kommt eine Zahlungserleichterung nicht in Betracht und es
bedarf daher auch keiner Auseinandersetzung mit dem anderen Tatbestandsmerkmal
(VwGH 25.6.1990, 89/15/0123, 17.12.1996, 96/14/0037, 20.9.2001,
2001/15/0056).
Bei Begünstigungstatbeständen tritt ganz
allgemein die Amtswegigkeit der Sachverhaltsermittlung gegenüber dem Gebot
der parteiinitiativen Behauptungs- und Beweislast unter vollständiger und
wahrheitsgemäßer Offenlegung der Verhältnisse in den
Hintergrund.
Dabei hat der Bf. die Voraussetzungen für die
Zahlungserleichterungen aus Eigenem überzeugend darzulegen und glaubhaft zu
machen. Dass dem Abgabepflichtigen gegenüber eine erhebliche Härte in
der Einbringung der Abgaben vorliege, weil er hierdurch in eine wirtschaftliche
Notlage oder in finanzielle Bedrängnis gerate, oder ihm die Einziehung,
gemessen an den sonstigen Verbindlichkeiten unter Berücksichtigung seiner
anzuerkennenden berechtigten Interessen an der Erhaltung und am Bestand der ihm
zur Verfügung stehenden Einkunftsquellen nicht zugemutet werden könne,
hat der Abgabepflichtige aus eigenem Antrieb konkretisierend anhand seiner
Einkommens- und Vermögenslage darzulegen (VwGH 24.1.1996, 93/13/0172,
20.9.2001, 2001/15/0056).
Wirtschaftliche Notlage als Begründung für ein
Zahlungserleichterungsverfahren kann nur dann zum Erfolg führen, wenn
gleichzeitig glaubhaft gemacht wird, dass die Einbringlichkeit der Abgaben durch
den Aufschub nicht gefährdet ist (vgl. VwGH 24.1.1996, 93/13/0172,
8.2.1989, 88/13/0100).
Für die Gewährung einer Zahlungserleichterung ist
aber darüber hinaus prüfen, ob durch den damit erwirkten Aufschub die
Einbringlichkeit der Strafe nicht gefährdet wird.
Es ist daher erforderlich, dass durch die bzw. auch ohne
die Gewährung der Zahlungserleichterung iSd § 212 BAO keine
Gefährdung der Einbringlichkeit ent- bzw. besteht, da sowohl eine (erst)
durch den Aufschub eintretende als auch eine schon vorher gegebene Einkommens-
bzw. Vermögenslosigkeit des Antragstellers bzw. eine Uneinbringlichkeit der
Abgabenschuld einer Stundung entgegenstehen (vgl. VwGH vom 7. Februar 1990,
ZI. 89/13/0018, bzw. vom 21. Jänner 2004, Zl. 2001/16/0371).
Laut Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH
24.9.2003, 2003/13/0084) ist für die Entscheidung über
Zahlungserleichterungen zur Entrichtung einer Geldstrafe allein die sachgerechte
Verwirklichung des Strafzwecks maßgebend, wobei eine "bequeme"
Ratenzahlung dem Strafzweck zuwider liefe.
Die dem Ansuchen zu Grunde liegende Geldstrafe ist vor
nunmehr 4 Jahren in Rechtskraft erwachsen und es haftet bei einem
Gesamtrückstand von € 17.767,64 weiterhin ein reiner Strafbetrag in
der Höhe von € 14.208,86 aus. Die letzte äußerst
geringfügige Zahlung ist im Oktober 2005 eingegangen.
Im Hinblick auf die andauernde schlechte wirtschaftliche
Situation des Bf., die Nichteinhaltung von Ratenzahlungsplänen, (der vom
Bf. angebotenen, wie der von der Finazstrafbehörde als annehmbar in
Aussicht gestellten) sowie die drohende Einhebungsverjährung ist eine
weitere Gewährung von Zahlungserleichterungen nicht mehr sachadäquat.
Die Geldstrafe ist als uneinbringlich anzusehen, daher wird die Vorführung
zum Strafantritt zu veranlassen sein.
Es war spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 2.
April 2007
Normen und Schlagworte
- § 172 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 212 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0005-W/06
- Stammnummer
- 27637
- Gültig
- 02.04.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF