Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ1W ZRV/0040-Z1W/06
Erwerb von vorschriftswidrig verbrachten Zigaretten
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0040-Z1W/06vom 17.12.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Beschwerde des Bf., vom 6. März 2006
gegen die Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Wien vom 9. Februar 2006,
Zl. 100/90605/2004, betreffend Eingangsabgaben entschieden:
Der Beschwerde
wird hinsichtlich der Menge von 40.760 Stück Zigaretten, die am
4. Juni 2004 mittels Beschlagnahmequittung Block Nr.9456, Blatt Nr. 1
beschlagnahmt wurden stattgegeben. Für diese Zigaretten ist für den
Bf. keine Zollschuld entstanden.
Die
Eingangsabgaben werden daher laut beiliegenden Berechnungsblättern 1 und 2
neu festgesetzt. Daraus ergibt sich eine Neufestsetzung zu Gunsten des
Beschwerdeführers wie folgt:
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Zoll
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105,41 €
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Einfuhrumsatzsteuer
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103,82 €
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Tabaksteuer
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230,68 €
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Summe
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439,91€
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 5. Juli 2005 schrieb das Zollamt Wien dem
Beschwerdeführer (Bf.) eine gemäß Art 202 Abs.1 Buchstabe a
und Abs. 3 dritter Anstrich ZK entstandene Zollschuld in der Höhe von
insgesamt € 7.484,69 (Zoll € 1768,44,
Einfuhrumsatzsteuer 1.759,15 und Tabaksteuer € 3.957,10) für am
4. Juni 2004, am 10. November 2004, am 4. Dezember 2004 und am 18. April 2005
erworbene bzw. in Besitz gehabte 44.160 Stück Zigaretten verschiedener
Marken zur Entrichtung vor.
In der gegen diesen Bescheid gerichteten Berufung
bekämpfte der Bw. den vorangeführten Bescheid vollinhaltlich, dies vor
allem mit der Begründung, nie die im Bescheid genannte Menge an Zigaretten
besessen zu haben, dies weder auf einmal, noch über einen längeren
Zeitraum hin.
Der Bw. gestand ein zwar mehrfach wegen Kleinsthandels mit
Zigaretten bestraft worden zu sein, die darauf lastenden Eingangsabgaben seien
von ihm entrichtet worden.
Das Zollamt Wien wies vorstehende Berufung mit der nunmehr
in Beschwerde gezogenen Berufungsvorentscheidung vom 9. Februar 2006 als
unbegründet ab und gab in der Begründung die Menge jener Zigaretten,
die vom Bf. im Bereich des Wiener Mexikoplatzes verhandelt wurden mit 23 Stangen
Zigaretten an.
Die Menge der am 4. Juni 2004 im Keller des Hauses L. in
einem Kellerabteil vorgefundenen und sichergestellten Zigaretten wurde mit
40.760 Stück Zigaretten angegeben.
In der gegen diesen Bescheid gerichteten Beschwerde wendet
sich der Bf. nur mehr gegen die Vorschreibung der im Kellerabteil vorgefundenen
Zigaretten und verweist darauf, dass sich auch in der bekämpften
Berufungsvorentscheidung keine wie immer geartete Begründung befindet,
welche ihn auch nur in ein Naheverhältnis zu den beschlagnahmten Zigaretten
bringen könnte.
Gerügt wird insbesondere, dass aus der Begründung
des Bescheides nicht hervorgehe, welche genannten Beobachtungen der Beamten der
Bundespolizeidirektion Wien eine Zuordnung der beschlagnahmten Zigaretten an den
Bf. rechtfertigen. Seine Betretung beim Verkauf von 9 Stangen Zigaretten drei
Wochen vor der Beschlagnahme der Zigaretten an der Adresse L. beim Verlassen des
Hauses könne eine Zuordnung des Lagers an den Bf. nicht rechtfertigen. Auch
die erwähnte Anzeige wonach der Bf. drei bis viermal in der Woche mit
seinem PKW Zigaretten in großen Taschen transportieren und im Kellerabteil
des Hauses L. bunkern soll könne einen derartigen Beweis nicht erbringen.
Weiters können auch die im Kellerabteil vorgefundenen Plastiksäcke,
welche allgemein erhältlich wären keinen schlüssigen Beweis
für die Innehabung des Zigarettenlagers im Kellerabteil durch den Bf.
erbringen.
Mit Schriftsatz vom 25. August 2006 erteilte die
entscheidende Behörde gemäß
§ 279 Abs. 2 BAO einen Ermittlungsauftrag an das
Zollamt Wien, unter anderem Erhebungen darüber zu pflegen, welche Partei
des Hauses L. , im Zeitpunkt der Beschlagnahme der
verfahrensgegenständlichen Zigaretten für das Kellerabteil Nr. 8
nutzungsberechtigt war und diese Person zum Sachverhalt eingehend zu
befragen.
Für den Fall der Stattgabe der Beschwerde stellte der
Bf. in einem Eventualantrag keinen Antrag auf Durchführung einer
mündlichen Berufungsverhandlung.
Mittels Schreiben vom 2. Oktober 2006 gab die Gattin des
Bf. bekannt, dass der Bf. am 21. August 2006 verstorben ist.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Festgestellt wird eingangs, dass im durchzuführende
Beschwerdeverfahren ausschließlich auf die Vorschreibung der
Eingangsabgaben für eine Menge von 40.760 Stück Zigaretten, welche am
4. Juni 2004 im Kellerabteil des Hauses L. beschlagnahmt wurden einzugehen sein
wird.
Die weitere Menge an Zigaretten wurde vom Bf. wie oben
dargestellt außer Streit gestellt und ist in Rechtskraft erwachsen.
Angemerkt werden darf an dieser Stelle, dass dies jedoch
laut Abgabenbescheid und Berechnungsblättern nur eine Menge von 13 Stangen
Zigaretten betrifft.
Am 4. Juni 2004 wurden im Keller des Hauses L. in einem
Kellerabteil mit der Nummer 8 40.760 Stück Zigaretten durch Organe der
öffentlichen Sicherheit beschlagnahmt.
Drei Wochen zuvor, nämlich am 14. Mai 2004 wurde der
Bf. durch Polizeiorgane beim Verlassen des Hauses L. mit drei Käufern von
Zigaretten zollunredlicher Herkunft betreten.
Laut einer Anzeige der Bundespolizeidirektion Wien vom 14.
Mai 2004 soll der Bf. gemäß einer Mitteilung eines Informanten drei-
bis vier Mal pro Woche in der Zeit von 7.45 Uhr bis 8.30 Uhr mit seinem Fahrzeug
der Marke VW Vento mit dem amtlichen Kennzeichen W Zigaretten in großen
Taschen (Inhalt mindestens 50 Stangen) anliefern und im Keller des Hauses L. ,
2. Stiege bunkern.
Die vorgenannte Anzeige nennt auf Grund von dem
Meldungsleger zugegangenen Informationen auch eine andere an der Adresse L.
wohnhafte Person, nämlich A., welche in Zusammenhang mit dem in Rede
stehenden Kellerabteil gebracht wird. Die Zigaretten sollen demnach in dessen
Kellerabteil gebunkert werden. Diesbezügliche weitere Ermittlungen wurden
jedoch nicht durchgeführt. Bei der Durchsuchung des Bf. durch Organe der
öffentlichen Sicherheit konnten bei diesem keine Schlüssel für
ein etwaiges Kellerabteil vorgefunden werden.
Die Meldung der Polizei vom 4. Juni 2004 über den
Aufgriff der verfahrensgegenständlichen Zigaretten an der Adresse L. , 2.
Stiege, Kellerabteil Nr. 8, nachdem die Schlüssel im Gang des Kellers, auf
einer Duschkabine deponiert, vorgefunden werden konnten, ordnet dem Bf. die
vorgefundenen Zigaretten mit der Begründung zu, dass der Bf. im Bereich des
Wiener Mexikoplatzes nachweislich dem Verkauf von Zigaretten nachgehe.
Der vom Zollamt Wien auf Grund des ho. Ermittlungsauftrages
als Auskunftsperson gemäß
§ 99 FinStrG einvernommene
A. gab am 22. November 2006 zum Kellerabteil mit der Nummer 13 befragt an, er
wisse nicht mehr seit wann der Bf. dieses Kellerabteil im Hause benutzt habe. Er
habe vor der Polizeiamtshandlung im Mai gesehen, dass der Bf. mit fremden Leuten
öfters im Keller gewesen sei. Ob diese Leute und der Bf. etwas aus dem
Keller herausgetragen haben, habe er nicht gesehen. A. gab weiters zu Protokoll,
den Bf. ein paar Mal gesehen zu haben, als er mit Taschen aus dem Keller
gekommen sei.
Das vorliegende Ermittlungsergebnis, insbesondere die
Anzeige der Polizei stützt sich hinsichtlich des Tatverdachtes gegen den
Bf. auf die Mitteilung eines Informanten, ohne die konkreten in der Anzeige
genannten Anlieferungszeitpunkte (drei bis vier Mal wöchentlich, Uhrzeit
und behördliches Kraftfahrzeugkennzeichen) beispielsweise durch Observation
konkretisiert haben zu können. In der gleichen Anzeige wird wie oben
ausgeführt ein weiterer Tatverdächtiger genannt.
Die in der Folge in der Anzeige und Meldung der Polizei vom
4. Juni 2004 erfolgte Zuordnung der vorgefundenen Zigaretten an den Bf.
stützt sich gleichfalls auf einen nicht näher konkretisierten
Verdacht.
Auch die auf Grund des Ermittlungsauftrages der gefertigten
Behörde durchgeführten Ermittlungen können eine schlüssige
Zuordnung der vorgefundenen und beschlagnahmten Zigaretten an den Bf. nicht
erbringen, zumal sich die Aussage des A. auf ein Kellerabteil mit der Nummer 13
bezieht. Ob dieses ident ist mit dem in der Anzeige der Polizei genannten
Kellerabteil Nr. 8 ist dem Inhalt der Aussage und nach dem vorliegenden
Ermittlungsergebnis nicht nachvollziehbar.
Alleine die Aussage, dass der Bf. mit Taschen aus dem
Keller kam und mit fremden Leuten im Keller gewesen sei, lässt eine
schlüssige und zweifelsfreie Zuordnung der verfahrensgegenständlichen
im Kellerabteil Nr. 8 vorgefundenen Zigaretten an den Bf. nicht zu, zu Mal
bekannt war, dass der Bf., wie nach der Amtserfahrung viele andere Personen auch
im Bereich des Wiener Mexikoplatzes Zigaretten, möglicher Weise auch
für den Halter des verfahrensgegenständlichen Lagers
verkauften.
Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang weiters,
dass die Einvernahme des vorerst ebenso tatverdächtigen A. erst nach dem
Ableben des Bf. erfolgte.
Da auf Grund der vorliegenden Beweislage eine Zuordnung der
verfahrensgegenständlichen im Kellerabteil Nr. 8 beschlagnahmten Zigaretten
an den Bf. nicht mit der für das Abgabenverfahren erforderlichen Sicherheit
schlüssig und nachvollziehbar erfolgen konnte, war der Beschwerde
stattzugeben.
Wien, am 17.
Dezember 2007
Normen und Schlagworte
- Art. 202 Abs. 3 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0040-Z1W/06
- Stammnummer
- 27622
- Gültig
- 17.12.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF