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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSL RV/0710-L/05

Verfassungsmäßigkeit der Schenkungssteuer

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0710-L/05vom 30.03.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

  Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des TN, L, vertreten durch Dr. Helge Fosen, Notar, 4240 Freistadt, Hauptplatz 15, vom 29. Oktober 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr vom 28. September 2004 betreffend Schenkungssteuer entschieden: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Entscheidungsgründe Frau EN hat sich mit Übergabsvertrag vom 6. August 2004 anstelle eines Übergabspreises ein Wohnungsrecht für ihren, dem Vertrag beitretenden, Sohn TN an der übergebenen Liegenschaft ausbedungen. Für diesen Rechtsvorgang hat das Finanzamt dem Berechtigten, TN , Schenkungssteuer in Höhe von 3.389,15 € vorgeschrieben. Gegen diesen Schenkungssteuerbescheid vom 28. September 2004 hat TN und nunmehriger Berufungswerber die gegenständliche Berufung vom 28. Oktober 2004 wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung eingebracht. Die Berufung wurde am 24. August 2005 dem unabhängigen Finanzsenat Außenstelle Linz zur Entscheidung vorgelegt. Mit Schriftsatz vom 27. März 2007 hat der Berufungswerber nunmehr sein Berufungsbegehren dahin gehend modifiziert, dass ausschließlich Verfassungswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufgrund von Gleichheitswidrigkeit geltend gemacht wird. Über die Berufung wurde erwogen: Die Abgabenbehörde hat die im Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruches (Ausführung der Zuwendung am 6. August 2004) gültige Rechtslage zu beachten. In diesem Zeitpunkt war das Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955 in Geltung. Gemäß § 1 Abs. 1 Z2 ErbStG unterliegen der Steuer nach diesem Gesetz Schenkungen unter Lebenden. Nach § 3 Abs. 1 ErbStG gilt als Schenkung im Sinne des Gesetzes jede Schenkung im Sinne des bürgerlichen Rechtes und auch jede andere freigebige Zuwendung unter Lebenden, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird. Die unentgeltliche Einräumung eines Wohnrechtes unterliegt demgemäß zweifelsfrei der Schenkungssteuer. Gemäß Artikel 18 B-VG darf die staatliche Verwaltung nur auf Grund der Gesetze ausgeübt werden. Auch der unabhängige Verwaltungssenat ist an die Gesetze gebunden und hat sie, solange nicht eine Gesetzesaufhebung stattgefunden hat, anzuwenden. Wird ein Bescheid ausschließlich wegen Anwendung einer verfassungswidrigen Bestimmung bekämpft, so steht die Beurteilung der Verfassungsmäßigkeit dieser gesetzlichen Bestimmung nicht dem UFS zu. Die Kompetenz zur Feststellung der Verfassungswidrigkeit eines Gesetzes ist ausschließlich dem Verfassungsgerichtshof im Rahmen eines "Gesetzesprüfungsverfahrens" vorbehalten. Es war daher wie im Spruch ersichtlich zu entscheiden. Linz, am 30. März 2007

Normen und Schlagworte

Verfassungsmäßigkeit der Schenkungssteuer

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/0710-L/05
Stammnummer
27621
Gültig
30.03.2007 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF

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