Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0710-L/05
Verfassungsmäßigkeit der Schenkungssteuer
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0710-L/05vom 30.03.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des TN, L, vertreten durch Dr. Helge
Fosen, Notar, 4240 Freistadt, Hauptplatz 15, vom 29. Oktober 2004
gegen den Bescheid des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr vom
28. September 2004 betreffend Schenkungssteuer entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Frau EN hat sich mit Übergabsvertrag vom
6. August 2004 anstelle eines Übergabspreises ein Wohnungsrecht
für ihren, dem Vertrag beitretenden, Sohn TN an der übergebenen
Liegenschaft ausbedungen. Für diesen Rechtsvorgang hat das Finanzamt dem
Berechtigten, TN , Schenkungssteuer in Höhe von 3.389,15 €
vorgeschrieben.
Gegen diesen Schenkungssteuerbescheid vom
28. September 2004 hat TN und nunmehriger Berufungswerber die
gegenständliche Berufung vom 28. Oktober 2004 wegen unrichtiger
rechtlicher Beurteilung eingebracht.
Die Berufung wurde am 24. August 2005 dem
unabhängigen Finanzsenat Außenstelle Linz zur Entscheidung vorgelegt.
Mit Schriftsatz vom 27. März 2007 hat der
Berufungswerber nunmehr sein Berufungsbegehren dahin gehend modifiziert, dass
ausschließlich Verfassungswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufgrund
von Gleichheitswidrigkeit geltend gemacht wird.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Die Abgabenbehörde hat die im Zeitpunkt der Entstehung
des Abgabenanspruches (Ausführung der Zuwendung am 6. August 2004)
gültige Rechtslage zu beachten. In diesem Zeitpunkt war das Erbschafts- und
Schenkungssteuergesetz 1955 in Geltung.
Gemäß
§ 1 Abs. 1 Z2 ErbStG
unterliegen der Steuer nach diesem Gesetz Schenkungen unter
Lebenden.
Nach § 3 Abs. 1 ErbStG gilt als Schenkung im
Sinne des Gesetzes jede Schenkung im Sinne des bürgerlichen Rechtes und
auch jede andere freigebige Zuwendung unter Lebenden, soweit der Bedachte durch
sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird.
Die unentgeltliche Einräumung eines Wohnrechtes
unterliegt demgemäß zweifelsfrei der Schenkungssteuer.
Gemäß Artikel 18 B-VG darf die staatliche
Verwaltung nur auf Grund der Gesetze ausgeübt werden. Auch der
unabhängige Verwaltungssenat ist an die Gesetze gebunden und hat sie,
solange nicht eine Gesetzesaufhebung stattgefunden hat, anzuwenden. Wird ein
Bescheid ausschließlich wegen Anwendung einer verfassungswidrigen
Bestimmung bekämpft, so steht die Beurteilung der
Verfassungsmäßigkeit dieser gesetzlichen Bestimmung nicht dem UFS zu.
Die Kompetenz zur Feststellung der Verfassungswidrigkeit
eines Gesetzes ist ausschließlich dem Verfassungsgerichtshof im Rahmen
eines "Gesetzesprüfungsverfahrens" vorbehalten.
Es war daher wie im Spruch ersichtlich zu
entscheiden.
Linz, am 30.
März 2007
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 1 Z 2 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0710-L/05
- Stammnummer
- 27621
- Gültig
- 30.03.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF