Findok · Richtlinien
AD-7001
3. Hinweise und Erläuterungen
überholte Fassung (bis 21.02.2012)RichtlinieBMF-010301/0024-IV/7/2007gilt ab 01.01.2007
Inhaltsverzeichnis der AD-7001
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.01.2007 bis 21.02.2012.
Wortlaut laut Findok
3. Hinweise und Erläuterungen
3.1. Allgemein
(1) Antidumping- und Ausgleichszölle werden zusätzlich zu den Zöllen, Steuern und anderen Abgaben erhoben, und zwar anlässlich der Überführung der Waren in den freien Verkehr (also auch im vereinfachten Verfahren, bei der Abrechnung im aktiven Veredelungsverkehr etc.).
(2) Antidumping- und Ausgleichszölle, die endgültig (D) festgesetzt wurden, sind in die Bemessungsgrundlage der EUSt einzubeziehen.
(3) Antidumping- und Ausgleichszölle können mit Beschluss der Kommission für einen bestimmten Zeitraum ausgesetzt werden.
3.2. TARIC-Datenbank
(1) Im TARIC sind folgende Antidumping-Maßnahmen enthalten:
551 - DUMPP (Antidumping-P): ein vorläufiger Antidumpingzoll ist einzuheben (siehe Abschnitt 1.3.).
552 - DUMPD (Antidumping-D): ein endgültiger Antidumpingzoll ist einzuheben (siehe Abschnitt 1.4.).
553 - COM P (Ausgleichszoll-P): ein vorläufiger Ausgleichszoll ist einzuheben (siehe Abschnitt 2.2.).
554 - COM D (Ausgleichszoll-D): ein endgültiger Ausgleichszoll ist einzuheben (siehe Abschnitt 2.3.).
561 - NTDUM (Dump - Bekanntmachung über die Einleitung): ein Untersuchungs- verfahren zur Überprüfung einer bereits geltenden Maßnahme oder zur Einführung einer neuen Maßnahme wurde eingeleitet; vom Zollamt nicht zu beachten, wird vom BMF direkt wahrgenommen.
562 - SPDUM (Ausgesetzter Dump): der Antidumping- bzw. Ausgleichszoll ist vorübergehend ausgesetzt.
563 - UNDUM (Dump - Verpflichtungen): ein betroffenes Land oder eine Firma ist gegenüber der Kommission eine Preisverpflichtung eingegangen; vom Zollamt nicht zu beachten, wird vom BMF direkt wahrgenommen.
564 - RGDUM (Antidumpingerfassungen): eine Umgehungsuntersuchung wurde eingeleitet; vom Zollamt nicht zu beachten, wird vom BMF direkt wahrgenommen. Werden jedoch mit Verordnung für bestimmte Unternehmen Taric-Zusatzcodes vergeben, sind diese in der Anmeldung zu codieren.
3.3. Liste der Antidumping- und Ausgleichszölle
Da die Antidumping- und Ausgleichsmaßnahmen in der TARIC-Datenbank vollständig enthalten sind, erübrigt sich die Weiterführung der Liste über die Antidumping- und Ausgleichszölle in der Arbeitsrichtlinie AD-7001. Diese Liste wurde mit der 28. Austauschlieferung, Stand 15. Februar 1997, zuletzt aktualisiert und ist ab diesem Zeitpunkt auch nicht mehr anzuwenden. Daher wird diese Liste mit den Anhängen (von Seite 21 bis Seite 81) aus der Arbeitsrichtlinie AD-7001 entnommen.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010301/0024-IV/7/2007
- Stammnummer
- 27616
- Enthalten in Fassung
- 1 (geltend: 15)
- Gültig
- 01.01.2007 bis 21.02.2012
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF