Findok · Richtlinien
AD-7001
1.6. Rückwirkung
überholte Fassung (bis 21.02.2012)RichtlinieBMF-010301/0024-IV/7/2007gilt ab 01.01.2007
Inhaltsverzeichnis der AD-7001
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.01.2007 bis 21.02.2012.
Wortlaut laut Findok
1.6. Rückwirkung
1.6.1. Vereinnahmung des vorläufigen AD-Zolls
(1) Ist ein vorläufiger Zoll eingeführt worden und wird endgültig festgestellt, dass Dumping und eine Schädigung vorliegen, so beschließt der Rat, unabhängig davon, ob ein endgültiger Antidumpingzoll einzuführen ist, inwieweit der vorläufige Zoll endgültig zu vereinnahmen ist.
(2) Ist der endgültige Antidumpingzoll höher als der vorläufige Zoll, so wird der Differenzbetrag nicht erhoben.
(3) Ist der endgültige Antidumpingzoll gleich hoch oder niedriger als der vorläufige AD-Zoll, so wird der AD-Zoll neu berechnet. Der Differenzbetrag wird freigegeben.
(4) In der Verordnung über die endgültigen Maßnahmen ist die Vorgangsweise über die vorläufigen AD-Zölle (Freigabe, teilweise Freigabe, endgültige Vereinahmung der Sicherheiten in voller Höhe, bis zu einer bestimmten Höhe usw.) festgelegt.
(5) Wird vor Ablauf der festgesetzten Geltungsdauer kein Vorschlag für endgültige AD-Maßnahmen dem Rat unterbreitet, oder stimmt der Beratende Ausschuss dem von der Kommission unterbreitenden Vorschlag nicht zu, treten die vorläufigen AD-Zölle außer Kraft und die Sicherheitsleistungen sind freizugeben.
1.6.2. Rückwirkung
Ein endgültiger AD-Zoll kann bei bestimmten Voraussetzungen auf die Waren erhoben werden, die innerhalb von 90 Tagen vor dem Zeitpunkt der Anwendung der vorl. Maßnahmen, aber nicht vor der Einleitung der Untersuchung, in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt wurden (siehe Abschnitt 1.9. und Abschnitt 1.10.3.).
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010301/0024-IV/7/2007
- Stammnummer
- 27616
- Enthalten in Fassung
- 1 (geltend: 15)
- Gültig
- 01.01.2007 bis 21.02.2012
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF