Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL FSRV/0078-L/05
Berufung gegen Straferkenntnis des Einzelbeamten wegen Abgabenhinterziehung durch die unrechtmäßige Geltendmachung von Werbungskosten im Zusammenhang mit Eigennutzung eines Mietobbjektes, da keine objektive Tathandlung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0078-L/05vom 30.03.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat als
Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des
Finanzstrafsenates 3, Hofrat Dr. Peter Binder, in der Finanzstrafsache
gegen JN, Pensionist, geb. 19XX, whft. in P, vertreten durch Dkfm. Werner Sturm,
Steuerberater, 4050 Traun, Im Nösnerland 14, wegen des Finanzvergehens
der Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33 Abs. 1 des
Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Berufung des Beschuldigten vom
24. September 2005 gegen das Erkenntnis des Finanzamtes Linz, dieses
vertreten durch Hofrat Dr. Georg Sperneder, vom 5. Juli 2005,
SN 046-2002/00454-002,
zu
Recht erkannt:
I. Der Berufung wird teilweise
Folge gegeben und der angefochtene im Übrigen unverändert bleibende
Bescheid in seinem Ausspruch über die Strafe und hinsichtlich der
Bestimmung der Verfahrenskosten wie folgt abgeändert:
Die gemäß
§ 33 Abs. 5 FinStrG zu verhängende Geldstrafe wird
mit
2.100,00 €
(in
Worten: zweitausendeinhundert Euro)
und die gemäß
§ 20 FinStrG für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe
auszumessende Ersatzfreiheitsstrafe mit
12
Tagen
neu festgesetzt.
Die vom Beschuldigten zu
ersetzenden Verfahrenskosten werden gemäß
§ 185
Abs. 1 lit. a FinStrG
pauschal mit 210,00 € (i. W.:
zweihundertzehn Euro) bestimmt.
II. Im Übrigen wird die Berufung als unbegründet
abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Straferkenntnis vom 5. Juli 2005,
SN 046-2002/00454-002, hat das Finanzamt Linz als Finanzstrafbehörde
erster Instanz den Berufungswerber (Bw.) für schuldig erkannt,
vorsätzlich im Bereich des Finanzamtes Linz als Abgabepflichtiger durch die
Abgabe von unrichtigen Steuererklärungen, somit unter Verletzung einer
abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht, eine Verkürzung an
Einkommensteuer für 1998 bis 2000 iHv. 9.445.36 € (bzw.
129.971,00 ATS), nämlich 1998: 2.675,89 € (bzw.
36.821,00 ATS); 1999: 3.055,67 € (bzw. 42.047,00 ATS) und
2000: 3.713,80 €, dadurch bewirkt zu haben, dass er Werbungskosten
(Pkt. 3 der Niederschrift über die Schlussbesprechung vom
10. Juni 2006) zu Unrecht geltend gemacht und dadurch das Finanzvergehen
der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG begangen zu
haben.
Aus diesem Grund wurde über ihn gemäß
§ 33 Abs. 5 FinStrG eine Geldstrafe in der Höhe von
2.500,00 € verhängt und für den Fall der Uneinbringlichkeit
der Geldstrafe gemäß
§ 20 FinStrG eine
Ersatzfreiheitsstrafe von 25 Tagen ausgesprochen.
Die Kosten des Strafverfahrens wurden gemäß
§ 185 Abs. 1 lit. a FinStrG pauschal mit
250,00 € bestimmt.
In seiner Begründung verwies die Erstbehörde im
Wesentlichen darauf, dass der Bw., der nach den abgabenbehördlichen
Feststellungen zu StNr. 12 bzw. ABNr. 34 im Zusammenhang mit der
Vermietung des von ihm 1997 erworbenen Hauses B-Straße in A bei der
Ermittlung der Einkünfte iSd. § 28 EStG 1988 wegen einer
Privatnutzung des Objektes im Ausmaß von 50 % nicht abzugsfähige
Werbungskosten iHv. 87.671,50 ATS (1998), 100.113,50 ATS (1999) und
121.676,00 ATS (2000) in Abzug gebracht und dadurch
Einkommensteuerverkürzungen von insgesamt 9.445,36 €, davon
36.821,00 ATS (1998); 42.047,00 ATS (1999) und 3.713,80 €
(2000), bewirkt habe, nach den Ergebnissen des Untersuchungsverfahrens sowohl
objektiv als auch subjektiv tatbestandsmäßig iSd.
§ 33 Abs. 1 FinStrG gehandelt habe. Insbesondere wurde in
der Beweiswürdigung dabei auf die ursprünglichen Angaben des Bw. in
der mündlichen Verhandlung, wonach er das Haus in A in der Absicht erworben
habe, lediglich das Obergeschoß zu vermieten und das Erdgeschoß
selbst zu nutzen, sowie auf den Umstand, dass seine langjährige, seit 2002
als Mieterin des Erdgeschosses gegen eine vergleichsweise niedrig erscheinende
Miete aufscheinende Lebensgefährtin auf eigene Kosten eine Wohn-Küche
im Erdgeschoß einbauen habe lassen, und darauf, dass der Bw. schon 1997
Dritten gegenüber zu verstehen gegeben habe, seinen Wohnsitz vom lauten Pg
in eine ruhigere Gegend ("in die Berge") verlegen zu wollen, verwiesen. Der
Umstand, dass offenbar nicht einmal der steuerliche Vertreter bis zur
mündlichen Verhandlung über die beabsichtigte Privatnutzung des
Mietobjektes hinreichend informiert gewesen sei, mache die Absicht des Bw., den
widerrechtlich erlangten Steuervorteil auch noch im (gleichzeitig
anhängigen abgabenrechtlichen) Berufungsverfahren zu behalten, und damit
auch ein vorsätzliches Handeln iSd. §§ 33 Abs. 1 iVm. 8
Abs. 1 FinStrG deutlich. Unter Berücksichtigung der persönlichen
und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie der Strafzumessungsgründe iSd.
§§ 34 Abs. 1 Z. 1 und 33 Z. 1 StGB iVm.
§ 23 FinStrG erschienen die spruchgemäß festgesetzten
Strafen letztlich schuld- und tat-angemessen.
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die fristgerechte
Berufung des Beschuldigten vom 24. September 2005, wobei im Wesentlichen
wie folgt vorgebracht wurde:
Die im Straferkenntnis angenommene Privatnutzung des Hauses
in A beschränke sich rein auf den Aufenthalt des Bw. zu Arbeitszwecken in
Haus und Garten. Da der Bw. ständig mit seinem Haus in L beschäftigt
sei und kaum Zeit habe, sich in A aufzuhalten, könne von einer privaten
Nutzung im Sinne eines Freizeit- oder Urlaubsaufenthaltes keine Rede sein. Das
ins Treffen geführte Gespräch mit einer dritten Person, worin der Bw.
dieser eine Übersiedlung in die Berge angekündigt habe, habe
tatsächlich im Mai 1989 und somit schon lange vor dem Erwerb des
gegenständlichen Objektes in A stattgefunden und sei in keinem Zusammenhang
mit dem Streitgegenstand zu sehen. Im Übrigen werde auf einen noch
unerledigten Vorlageantrag betreffend eine im Abgabenverfahren (zur
StNr. 12) gegen die Nichtanerkennung der anteiligen Werbungskosten für
das streitgegenständliche Objekt für die Jahre 1998 bis 2000
eingebrachte Berufung verwiesen. Es wurde sinngemäß beantragt, beide
Berufungen in einer dem Vorbringen entsprechenden Weise gemeinsam zu
erledigen.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Vorweg ist zum Antrag des Bw. auf eine gemeinsame
Erledigung der sowohl gegen das Straferkenntnis, hier
verfahrensgegenständlichen, als auch gegen die im gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO nach Durchführung der
Betriebsprüfung ABNr. 34 zu StNr. 12 wiederaufgenommenen
Verfahren betreffend Einkommensteuer 1998 bis 2000 erhobenen Berufung gegen die
Jahreseinkommensteuerbescheide vom 18. Juni 2002 darauf zu verweisen, dass
zwischen dem Abgaben- und dem Finanzstrafverfahren keine formelle Verbindung
(vgl. VwGH vom 18. Dezember 1997, 97/16/0083 bzw. Rechtslage seit dem BGBl
1996/421) besteht und die Finanzstrafbehörde der Bestimmung des
§ 115 FinStrG zufolge verpflichtet ist, aus Eigenem und
unbeschadet rechtskräftiger Abgabenbescheide sowohl die subjektiven als
auch die objektiven, hier einerseits die Verletzung einer abgabenrechtlichen
Offenlegungs- und Wahrheitspflicht und andererseits eine Abgabenverkürzung
iSd. § 33 Abs. 3 lit. a FinStrG umfassenden,
Tatumstände festzustellen hat (vgl. VwGH vom 3. Mai 2000,
98/13/0242).
In Ergänzung zu dem von der Erstbehörde zu den
persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Bw. getroffenen
Feststellungen ergibt sich aus den vom Vertreter aus Anlass eines Telefonates
vom 22. März 2007 gemachten diesbezüglichen Ausführungen,
dass der Bw. laut eigenen, unüberprüften Angaben mittlerweile keine
Einkünfte iSd. § 28 EStG 1988 mehr bezieht, da die noch in
der Einkommensteuererklärung 2004 enthaltenen Mietobjekte entweder verkauft
wurden (W-Straße) oder derzeit keine Vermietungen mehr getätigt
werden. Das streitgegenständliche Mietobjekt in A habe im Winter 2005/2006
einen schweren Schaden (Schneedruck) erlitten, sei infolgedessen unbewohnbar und
werde derzeit in Stand gesetzt. Mit dem Erlös des Verkaufes des Objektes in
der W-Straße sei ein noch aushaftender, im Zusammenhang mit dem Erwerb des
Hauses in A aufgenommener Bankkredit getilgt worden.
Mit diesen, im Rahmen der Berufungsentscheidung iSd.
§ 161 Abs. 1 FinStrG zu berücksichtigenden Modifizierungen
ist angesichts der Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit der
Beweiswürdigung des angefochtenen Straferkenntnisses und mangels
Stichhaltigkeit des dem entgegen gehaltenen Berufungsvorbringens unter
Berücksichtigung der Aktenlage zur angeführten StNr. und ABNr. auch
für das gegenständliche Berufungsverfahren von dem bereits von der
Finanzstrafbehörde erster Instanz ihrem Schuldausspruch zu Grunde gelegten
Sachverhalt auszugehen.
Abgesehen von den bereits im Erstbescheid angezogenen
Beweisergebnissen, wie insbesondere der ursprünglichen, angesichts der
übrigen auch für das gegenständliche Strafverfahren
heranzuziehenden Erhebungsresultate [Beschaffenheit bzw. Zustand des Hauses in A
laut Arbeitsbogen zu ABNr. 34 Blatt 67, 69 und 154; insbesondere die
vorgefundenen Umstände zum Zeitpunkt der Betriebsbesichtigung am
22. Mai 2002, die auf eine kontinuierliche Eigennutzung zumindest des
Erdgeschosses durch den Bw. deuten; Teil-Vermietung des laut eigenen Angaben zur
Eigennutzung gedachten Erdgeschosses (120
m2, davon vermietet
ca. 60 m2) ab Oktober
2002 an eine enge Bekannte, zu der der Bw. offenbar schon seit Jahren eine
lebenspartnerschaftsähnliche oder zumindest sehr enge persönliche
Beziehung hatte, welche noch vor Abschluss des Mietvertrages auf eigene Kosten
eine Wohn-Küche ebendort eingebaut hatte, zu einem als nicht marktkonform
einzustufenden günstigen Mietpreis) durchaus als glaubwürdig
einzustufenden Verantwortung des Bw. in der mündlichen Verhandlung, ergeben
sich aus der aktuellen Aktenlage auch noch weitere Anhaltspunkte für die
dem angefochtenen Straferkenntnis zu Grunde liegenden
Sachverhaltsfeststellungen, denen zufolge das Haus in A im Prüfungszeitraum
(1998 bis 2000) jedenfalls nicht ausschließlich als Einkunftsquelle,
sondern zur Hälfte vom Bw. selbst genutzt wurde und unter Beachtung der
Offenlegungs- und Wahrheitspflicht dies gegenüber der Abgabenbehörde
anzugeben und ein diesem Ausmaß entsprechender Werbungskostenanteil bei
der Einkunftsermittlung iSd. § 28 EStG 1988 für die genannten
Jahre auszuscheiden gewesen wäre.
So hat der Bw., der, wie die Aktenlage zeigt, über
eine langjährige Erfahrung bei der (durchwegs gewinnbringend betriebenen)
Vermietung von diversen Objekten und damit wohl auch über eine entsprechend
ausgeprägte wirtschaftliche Denkungsweise und eine realistische
Einschätzungsgabe hinsichtlich der Rentabilität von im Hinblick auf
eine (künftige) Einkunftsquelle getätigte Investitionen verfügt,
das seiner Einschätzung nach ohnehin nur nach entsprechenden umfangreichen
Baumaßnahmen als Mietobjekt nutzbare Haus in A fast ausschließlich
im Wege einer mit nicht unbeträchlichen Kosten verbundenen
Fremdfinanzierung (Bankkredit der R-Bank, Zinsenaufwand 1998:
175.343,00 ATS; 1999: 194.206,00 ATS und 2000: 175.259,00 ATS)
erworben und erscheint eine derartige Vorgangsweise bei ausschließlicher,
erst nach mehreren Jahren und nach weiteren Investitionen angestrebten
ausschließlichen Fremdnutzung an sich schon wirtschaftlich eher
fragwürdig bzw. ungewöhnlich. Dazu kommt, dass der Bw, der im
berufungsgegenständlichen Zeitraum neben seinem gegenüber der
Abgabenbehörde angegebenen Wohnsitz in P (Wohnung mit Garten im
Erdgeschoß, vom Bw. laut Bl. 152 des Arbeitsbogens gegenüber dem
Prüforgan als "Notlösung" bezeichnet) noch über weitere ihm zur
Verfügung stehende Wohnräumlichkeiten in Pg (K-Straße,
Elternhaus, seit Februar 1999 im Alleineigentum des Bw., Erd- und
Dachgeschoß, ohne WC und Bad bzw. Kanalanschluss, laut
Abgabenerklärungen 1999 und 2000 ebenfalls Geltendmachung von
Finanzierungskosten als Werbungskosten, da künftige Vermietungsabsicht; vom
Finanzamt jedoch nicht anerkannt, vgl. Niederschrift zur ABNr. 34)
verfügte, im gesamten Beobachtungszeitraum keine bzw. keine nennenswerten
(Instandssetzungs-)Investitionen in A (laut Einnahmen-Rechnung fielen für A
neben den laufenden Betriebskosten erst im Veranlagungsjahr 2001
Reparaturaufwendungen im Ausmaß von annähernd 3.000,00 ATS an)
getätigt hat. Weiters lassen sich aus der Aktenlage, sieht man von einem
allerdings nicht den Mietumfang (gesamtes Haus oder lediglich Teile) ersichtlich
machenden und daher auch nicht die diesbezügliche Argumentationslinie des
Bw. einer Vermietungsabsicht für das gesamte Haus unterstützenden
Versuch noch im Jahr des Erwerbes (vgl. Zeitungsannonce vom
16. August 1997 laut Arbeitsbogen Bl. 117 f) ab, keine
Anhaltspunkte dafür erkennen, dass vor Abschluss des Mietvertrages mit Frau
EH ernsthafte bzw. erkennbare Bemühungen zur Vermietung des
angeführten Objektes unternommen wurden. All diese Umstände deuten im
Zusammenhalt mit den ursprünglichen Angaben des Bw. in der mündlichen
Verhandlung vom 5. Juli 2005 darauf hin, dass zumindest ab
Februar 2000 (Erklärungsabgabe 1998) bis Oktober 2002 (Beginn des
Mietverhältnisses mit EH hinsichtlich eines Teiles des Erdgeschosses) das
annähernd 50 % der Gesamtwohnfläche ausmachende Erdgeschoß
vom Bw. privat genutzt wurde und lediglich beabsichtigt war, das
Obergeschoß (in Hinkunft) zu vermieten.
An dieser Schlussfolgerung vermöchte auch selbst die
schon angesichts der langen Zeitspanne zwischen dem angeblichen Gespräch
des Bw. mit seiner Nichte im Mai 1989 und dem mit 24. November 1997
datierten Schreiben als unwahrscheinlich erscheinende Annahme, dass das
Schreiben auf "Übersiedlungspläne" des Bw. (gemeinsam mit der von der
Verfasserin offenbar als langjährige Lebensgefährtin des Bw.
angesehenen EH) im Jahr 1989 und nicht auf die nach dem Erwerb des Hauses im
Sommer 1997 aktuelle Situation Bezug nahm, nichts Grundlegendes zu ändern,
als auch eine bereits früher geäußerte Absicht in Wahrheit
jedenfalls nicht gegen, sondern eher für eine anteilige, nicht
notwendigerweise eine Aufgabe der bisherigen Wohnsitze bedingende, beabsichtigte
Privatnutzung von A spräche.
Ebenso vermag auch der Berufungseinwand, der Bw. habe ob
der Inanspruchnahme durch das "Haus L" kaum Zeit, sich (zu Freizeit- oder
Urlaubszwecken) in A aufzuhalten, einer zumindest teilweisen Privatnutzung im
angeführten Ausmaß nicht wirksam entgegenzutreten, als dagegen zum
Einen die anlässlich der Betriebsbesichtigung durch die Abgabenbehörde
festgestellten Umstände (vgl. Feststellungen laut Bl. 69 des
Arbeitsbogen, laut denen sich neben den Anzeichen einer laufenden Benützung
auch typische Freizeitgegenstände, wie Wanderkarte und Wanderschuhe in der
Wohnung im Erdgeschoß befanden) sprechen und zum Anderen die ob der
dargestellten Gesamtumstände anzunehmende Eigennutzung des für den Bw.
(von Pg aus) leicht bzw. ohne größeren Aufwand erreichbaren Objektes
letztlich ja weder eine bestimmte Mindestaufenthaltsdauer (des Bw.) noch einen
bestimmten Aufenthaltszweck erfordern und ja auch beispielsweise ein Aufenthalt
Dritter bzw. eine (unentgeltliche) Überlassung der Räumlichkeiten an
dritte Personen, beispielsweise von Frau EH, zumindest vor Abschluss eines
Mietvertrages, letztlich eine Privatnutzung des entsprechenden Anteils durch den
Bw. darstellte.
Insgesamt ergibt sich für das gegenständliche
Verfahren, insbesondere unter Würdigung der durchaus auch
Rückschlüsse auf die Verhältnisse zu früheren
Zeiträumen zulassenden Ergebnisse der im Mai 2002 festgestellten
Betriebsbesichtigung in A (Ausstattung bzw. Zustand der Räumlichkeiten im
Erdgeschoß, Erkennbarkeit einer laufenden Nutzung), dass zum Zeitpunkt der
jeweiligen Erklärungsabgabe (Februar 2000, April 2001 und
Februar 2002) das flächenmäßig 50 % des Gesamtobjektes
ausmachende Erdgeschoß vom Bw. für private Zwecke genutzt und somit
die auf diesen Anteil entfallenden geltend gemachten Werbungskosten in den
Veranlagungsjahren 1998, 1999 und 2000 zu Unrecht einkommensmindernd
berücksichtigt worden waren. Da damit unter Verletzung eine
abgabenrechtliche Offenlegungs- und Wahrheitspflicht die im Erstbescheid
spruchgemäß festgestellte Abgabenverkürzung bewirkt wurde,
entspricht das als hinreichend erwiesen anzusehende Verhalten des Bw. dem
objektiven Tatbild des § 33 Abs. 1 FinStrG.
Wenngleich dem Bw. angesichts der Sachlage wohl nicht
unterstellt werden kann, dass er (bereits) zu den jeweiligen Tatzeitpunkten im
Hinblick auf die Tathandlung bzw. den in der Abgabenverkürzung gelegenen
Taterfolg absichtlich gehandelt hat, ist angesichts dessen, dass dem Bw., der
beispielsweise auch im Vermietungsobjekt in der P, über einen
ausschließlich privat genutzten Bereich verfügte, schon auf Grund
seines Erfahrungs- und Wissensstandes sowohl die Trennung zwischen
Einkunftsquelle und Einkommensverwendung bzw. zwischen privat und betrieblich
(Werbungskosten) veranlassten Ausgaben im Rahmen der abgabenrechtlichen
Offenlegungs- und Wahrheitspflicht unterliegenden Einkommensermittlung als auch
die Folgen unzutreffender Angaben in den einzureichenden
Abgabenerklärungen, nämlich eine entsprechende Abgabenverkürzung,
hinreichend geläufig war, im Rahmen der freien Beweiswürdigung iSd.
§ 98 Abs. 3 FinStrG (vgl. VwGH vom 18. Dezember 1990,
87/14/0155 bzw. vom 20. Februar 1992, 91/16/0117) auch für das
gegenständliche Berufungsverfahren davon auszugehen, dass JN, indem er
trotz seines Wissensstandes auch die auf den Privatanteil von A entfallenden
Kosten bei der Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung als Werbungskosten
für die Jahre 1998 bis 2000 berücksichtigt bzw. in Abzug gebracht hat,
schuldhaft iSd. § 8 Abs. 1 FinStrG und damit sowohl objektiv als
auch subjektiv tatbestandsmäßig iSd. § 33 Abs. 1
FinStrG gehandelt hat.
Im Einklang mit den erstinstanzlichen Feststellungen ergibt
sich somit ein gesetzlicher Strafrahmen von insgesamt bis zu
18.890,72 € bzw. von bis sechs Wochen Ersatzfreiheitsstrafe. Zieht man
neben dem dem Bw. anzulastenden und sich hinsichtlich Verschuldensgrad und
-ausmaß als deliktstypisch darstellenden Schuldverhalten und (für die
Geldstrafe) den (nunmehrigen) persönlichen und wirtschaftlichen
Verhältnissen die im Ersterkenntnis herangezogenen
Strafzumessungsgründe der §§ 34 Abs. 1 Z. 2 und
33 Z. 1 StGB (vgl. § 23 Abs. 2 FinStrG) heran, und
berücksichtigt in Ergänzung dazu, dass neben dem sich aus der
Öffentlichkeitswirkung der zu treffenden Strafentscheidung ergebenden im
Hinblick auf die Sanktionsausmessung nicht zu vernachlässigenden
(generalpräventiven) Aspekt der Abhaltung Dritter von der Begehung
gleichartiger Finanzvergehen der spezialpräventive Effekt der Strafe(n)
hier schon ob der nunmehr geänderten Verhältnisse des Bw. (Einstellung
der Vermietungstätigkeit), dem wohl auch schon angesichts der Tat- und der
Täterverhältnisse als eher gering einzustufenden Wiederholungsgefahr
nur (mehr) eine eingeschränkte Bedeutung zukommt, so kann die ansonsten
angesichts der von der Erstbehörde festgestellten Zumessungskriterien
durchaus im üblichen und strafrechtsadäquaten Bereich gelegene
Geldstrafe bei Aufrechterhaltung der gesetzlichen Strafzwecke auf das
spruchgemäße, annähernd 22 % des Verkürzungsbetrages bzw.
11 % der Höchststrafe ausmachende, Ausmaß reduziert werden.
Gleiches gilt, mit der Maßgabe, dass die
persönlichen und wirtschaftlichen Täterverhältnisse dabei
außer Ansatz bleiben zu bleiben haben (vgl. § 23 Abs. 3
FinStrG), auch für die für den Fall der Uneinbringlichkeit der
Geldstrafe zwingend festzusetzende Ersatzfreiheitsstrafe, wobei deren letztlich
vom Unrechtsgehalt bzw. den sonstigen relevanten Tat- und
Täterumständen angesichts der gesetzlichen Strafdrohung bestimmtes
Ausmaß bzw. deren allerdings lediglich fiktive Proportionalität zur
Geldstrafe (vgl. OGH 12. Oktober 1979, 9 Os 157/78) auch mit den
von der Judikatur diesbezüglich entwickelten Richtwerten in Einklang
steht.
Die gegenüber dem Ersterkenntnis ebenfalls
geänderte Kostenfestsetzung gründet sich schließlich auf die
Bestimmung des § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Linz, am 30.
März 2007
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 98 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 23 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0078-L/05
- Stammnummer
- 27615
- Gültig
- 30.03.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF