Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0202-F/07
Vollstreckbarkeit und zweiter Säumniszuschlag
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0202-F/07vom 29.03.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der bfadr, vertreten durch Achammer
Mennel Welte Achammer Kaufmann Rechtsanwälte GmbH, 6800 Feldkirch,
Schlossgraben 10, vom 19. Dezember 2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes
Bregenz vom 16. November 2006 betreffend Säumniszuschlag - Steuer
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheiden vom 16. November hat das Finanzamt Bregenz
der Berufungsführerin zweite Säumniszuschläge hinsichtlich
Dienstgeberbeitrag 01-12/2004, Lohnsteuer 01-04/2006 und Dienstgeberbeitrag
01-04/2006 vorgeschrieben.
In der Berufung brachte die Berufungsführerin im
Wesentlichen vor, dass ein zweiter Säumniszuschlag nur für eine Abgabe
zu entrichten sei, soweit sie nicht spätestens drei Monate nach dem
Eintritt ihrer Vollstreckbarkeit entrichtet werde. Von einer Vollstreckbarkeit
nach § 226 BAO könne im vorliegenden Fall nicht die Rede sein. Die
Abgabenbehörde habe bezüglich der konkreten Abgaben gegenüber der
Primärschuldnerin nie eine Vollstreckbarkeit festgesetzt. Die den
Säumniszuschlägen zu Grunde liegenden Abgaben seien zudem nie mittels
eines wirksamen Bescheides bestimmt worden.
Die Berufung wurde vom Finanzamt Bregenz mittels
Berufungsvorentscheidung vom 12. Jänner 2007 als unbegründet
abgewiesen. In der Begründung führte das Finanzamt im Wesentlichen
aus:
Ein zweiter Säumniszuschlag werde fällig, soweit
eine Abgabe nicht spätestens drei Monate nach dem Eintritt ihrer
Vollstreckbarkeit entrichtet ist. Die Abgabenbehörde setze die
Vollstreckbarkeit nicht fest.
Laut § 226 BAO würden Abgabenschuldigkeiten, die
nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet werden, in dem von der
Abgabenbehörde festgesetzten Ausmaß vollstreckbar. Bei den
festgesetzten Abgaben werde die Abgabenschuldigkeit mit Ablauf der Nachfrist des
§ 210 Abs 4 BAO vollstreckbar. Die betreffenden
Abgaben, die die Grundlage für die Säumniszuschlagsvorschreibung
bilden, seien per 14.6.2006 bescheidmäßig vorgeschrieben und bis zum
24.7.2006 zahlbar gewesen. Da diese Zahlungsfrist nicht eingehalten worden sei,
sei die Vollstreckbarkeit per 25.7.2006 eingetreten. Nach weiteren drei Monaten,
in denen keine Zahlung der festgesetzten Beträge erfolgt sei, sei daher auf
Grund der monatlichen automatischen Kontoüberwachung per 16.11.2006 der
zweite Säumniszuschlag zu Recht festgesetzt worden. Der
Säumniszuschlag setze nur eine formelle Abgabenzahlungsschuld voraus. Es
komme nicht darauf an, ob die maßgebliche Abgabenvorschreibung
rechtmäßig sei. Da die gesetzlichen Voraussetzungen zur
Verhängung von zweiten Säumniszuschlägen erfüllt seien, sei
die Berufung als unbegründet abzuweisen. Auf § 217 Abs 8 BAO wurde
verwiesen.
Im Vorlageantrag vom 22. Jänner 2007 brachte die
Berufungsführerin im Wesentlichen vor, dass die Abgaben, die dem mit
Berufung angefochtenen Bescheid zugrunde liegen sollten, nicht vollstreckbar
gewesen seien. Die Vollstreckbarkeit trete keinesfalls ex lege ein. Für den
Eintritt der Vollstreckbarkeit wäre vielmehr ein behördlicher Akt
notwendig.
Über
die Berufung wurde erwogen:
§ 217 Abs 1 bis 4 BAO lautet:
"Wird eine
Abgabe, ausgenommen Nebengebühren (§ 3 Abs. 2 lit. d), nicht
spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind nach Maßgabe
der folgenden Bestimmungen Säumniszuschläge zu
entrichten.
(2) Der erste
Säumniszuschlag beträgt 2% des nicht zeitgerecht entrichteten
Abgabenbetrages.
(3) Ein zweiter
Säumniszuschlag ist für eine Abgabe zu entrichten, soweit sie nicht
spätestens drei Monate nach dem Eintritt ihrer Vollstreckbarkeit (§
226) entrichtet ist. Ein dritter Säumniszuschlag ist für eine Abgabe
zu entrichten, soweit sie nicht spätestens drei Monate nach dem Eintritt
der Verpflichtung zur Entrichtung des zweiten Säumniszuschlages entrichtet
ist. Der Säumniszuschlag beträgt jeweils 1% des zum maßgebenden
Stichtag nicht entrichteten Abgabenbetrages. Die Dreimonatsfristen werden
insoweit unterbrochen, als nach Abs. 4 Anbringen oder Amtshandlungen der
Verpflichtung zur Entrichtung von Säumniszuschlägen entgegenstehen.
Diese Fristen beginnen mit Ablauf der sich aus Abs. 4 ergebenden Zeiträume
neu zu laufen.
(4)
Säumniszuschläge sind für Abgabenschuldigkeiten insoweit nicht zu
entrichten, als
a) ihre
Einhebung gemäß
§ 212a ausgesetzt ist,
b) ihre
Einbringung gemäß
§ 230 Abs. 2, 3, 5 oder 6 gehemmt
ist,
c) ein
Zahlungsaufschub im Sinn des § 212 Abs. 2 zweiter Satz nicht durch
Ausstellung eines Rückstandsausweises (§ 229) als beendet
gilt,
d) ihre
Einbringung gemäß
§ 231 ausgesetzt ist."
§ 226 BAO lautet:
"Abgabenschuldigkeiten,
die nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet werden, sind in dem
von der Abgabenbehörde festgesetzten Ausmaß vollstreckbar; solange
die Voraussetzungen für die Selbstberechnung einer Abgabe durch den
Abgabepflichtigen ohne abgabenbehördliche Festsetzung gegeben sind, tritt
an die Stelle des festgesetzten Betrages der selbst berechnete und der
Abgabenbehörde bekannt gegebene Betrag. Dies gilt sinngemäß,
wenn nach den Abgabenvorschriften die Selbstberechnung einer Abgabe einem
abgabenrechtlich Haftungspflichtigen obliegt."
§ 210 Abs 1 und 4 BAO lauten:
"(1) Abgaben
werden unbeschadet der in Abgabenvorschriften getroffenen besonderen Regelungen
mit Ablauf eines Monates nach Bekanntgabe (§ 97) des Abgabenbescheides
fällig. Wenn bei mündlicher Verkündung eines Bescheides auch eine
schriftliche Ausfertigung zuzustellen ist, wird die Monatsfrist erst mit der
Zustellung der schriftlichen Ausfertigung in Lauf gesetzt.
(4) Werden
Abgaben, ausgenommen Nebenansprüche, später als einen Monat vor ihrer
Fälligkeit festgesetzt, so steht dem Abgabepflichtigen für die
Entrichtung der Abgabennachforderung eine Nachfrist von einem Monat ab der
Bekanntgabe des maßgeblichen Bescheides zu."
Im gegenständlichen Fall hat das Finanzamt Bregenz der
Berufungsführerin mit Haftungs- und Abgabenbescheiden vom 14. Juni 2006
Dienstgeberbeitrag 01-12/2004, Lohnsteuer 01-04/2006 und Dienstgeberbeitrag
01-04/2006 vorgeschrieben. Die Fälligkeit dieser Abgaben richtet sich nach
§ 79 EStG (Lohnsteuer) und § 43 FLAG (Dienstgeberbeitrag) und ist
daher hinsichtlich Dienstgeberbeitrag 01-12/2004 am 17.1.2005, hinsichtlich
Lohnsteuer 01-04/2006 am 15.5.2006 und hinsichtlich Dienstgeberbeitrag
01-04/2006 am 15.5.2006 eingetreten. Diese Bescheide wurden der
Berufungsführerin am 27. Juni 2006 zugestellt. Die Nachfrist zur
Entrichtung dieser Abgaben hat daher bis zum 27. Juli 2006 gedauert. Die
Dreimonatsfrist für den zweiten Säumniszuschlag hat im
gegenständlichen Fall mit dem Ablauf der Nachfrist des § 210 Abs 4 BAO
- sohin am 28. Juli 2006 - begonnen, da gemäß
§ 217
Abs 4 lit b Säumniszuschläge insoweit nicht zu entrichten sind, als
ihre Einbringung gemäß
§ 230 Abs 2, 3, 5 oder 6 BAO gehemmt ist.
Gemäß
§ 230 Abs 2 BAO sind Einbringungsmaßnahmen
während einer gesetzlich zustehenden oder durch Bescheid zuerkannten
Zahlungsfrist gehemmt. Die zweiten Säumniszuschläge wurden mit
Bescheiden vom 16.11.2006 - sohin erst nach Ablauf der Dreimonatsfrist des
§ 217 Abs 3 BAO - vorgeschrieben.
Dem Vorbringen der Berufungsführerin, dass die
Vollstreckbarkeit bescheidmäßig festgestellt werden muss, ist zu
entgegnen, dass über das Erreichen des Rechtszustandes der
Vollstreckbarkeit kein Bescheid ergeht (Stoll, BAO-Kommentar, 2366). Vielmehr
tritt dieser rechtstatsächliche Zustand ex lege ein.
Die Berufung war daher als unbegründet
abzuweisen.
Feldkirch,
am 29. März 2007
Normen und Schlagworte
- § 217 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0202-F/07
- Stammnummer
- 27599
- Gültig
- 29.03.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF