Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2790-W/06
Erhöhte Familienbeihilfe bei Neurodermitis Rückwirkende Anerkennung höchstens 5 Jahre ab Antragstellung.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2790-W/06vom 29.03.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des FK, vom 12. Juli 2006 gegen den
Bescheid des Finanzamtes für den 4., 5. und 10. Bezirk vom 5. Juli
2006 betreffend Abweisung eines Antrages auf Gewährung des
Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe für den Zeitraum
1. März 2001
bis 30. April 2006 entschieden:
Die
Berufung hinsichtlich Gewährung des Erhöhungsbetrages zur
Familienbeihilfe für den Zeitraum von 1. März 2001 bis 31. Mai 2001
wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Der
Berufung hinsichtlich Gewährung des Erhöhungsbetrages zur
Familienbeihilfe für den Zeitraum 1. Juni 2001 bis
30. April 2006 wird Folge gegeben. Der betreffende Bescheid wird
aufgehoben.
Der
Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe für den Zeitraum
1. Juni 2001 bis 30. April 2006 für das Kind
OK, geboren 2000, wird
gewährt.
Entscheidungsgründe
Der
Berufungswerber (Bw) stellte am 26. Juni 2006 einen Antrag auf Gewährung
der erhöhten Familienbeihilfe für seinen Sohn OK, geboren 2000,
für den Zeitraum ab 1. März 2001.
Dieser Antrag
wurde vom Finanzamt für den Zeitraum vom 1.3.2001 bis 31.5.2001
zurückgewiesen und bis 30.4.2006 abgewiesen. Die Familienbeihilfe und die
erhöhte Familienbeihilfe könne höchstens für fünf Jahre
rückwirkend vom Beginn des Monats der Antragstellung gewährt werden.
Laut dem fachärztlichen Sachverständigengutachten vom 31.5.2006 sei
eine rückwirkende Anerkennung der Einschätzung des Grades der
Behinderung erst ab 1.5.2006 möglich.
In der dagegen
erhobenen Berufung brachte der Bw vor, dass sein Sohn laut der Bestätigung
des Hausarztes die angegebene Krankheit seit Geburt habe, wodurch ihm erhebliche
Mehrkosten entstanden seien.
Das neuerlich
eingeholte fachärztliche Sachverständigengutachten bestätigte
eine Behinderung im Ausmaß von 50 Prozent wieder ab dem 1.5.2006. Weiters
führte dieses Gutachten aus, dass der Berufung gegen den Zeitpunkt der
rückwirkenden Einschätzung nicht stattgegeben werden könne, da
die beigebrachten ärztlichen Bestätigungen zwar den Beginn der
Erkrankung, nicht aber den Schweregrad dokumentierten.
Die Berufung
wurde in der Folge von der Finanzbehörde mit Berufungsvorentscheidung unter
Hinweis auf das neuerliche fachärztliche Sachverständigengutachten als
unbegründet abgewiesen.
In dem als
Einspruch gegen die Berufungsvorentscheidung bezeichneten Vorlageantrag teilte
der Bw mit, dass er eine Bestätigung des Facharztes des Sohnes, Herrn
Medizinalrat Dr. BB, in der Einlaufstelle des Sozialamtes eingebracht habe.
Darin seien sämtliche Bestätigungen enthalten, auch die Schwere der
Schübe. Eine Kopie der Bestätigung war dem Vorlageantrag beigelegt. In
dieser Bestätigung wurde von dem betreuenden Kinderarzt ausgeführt,
dass OK seit der Geburt an Neurodermitis leide und der Schweregrad der
Erkrankung 60 bis 70 Prozent an Behinderung entspreche.
Im Verfahren
vor dem Unabhängigen Finanzsenat wurde dem Bundesamt für Soziales und
Behindertenwesen diese Bestätigung übermittelt und um eine
Stellungnahme ersucht. Das Bundesamt teilte mit Schreiben vom 21.3.2007, ha.
eingelangt am 26.3.2007, mit, dass durch die Bestätigung der Schwere der
Verlaufsform der Erkrankung des mj. OK ab Geburt durch den betreuenden
Kinderarzt das Datum 6. November 2000 als Datum der rückwirkenden
Einstufung herangezogen werden könne.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Die
Behörde nahm folgenden Sachverhalt als erwiesen an:
Der mj. OK ,
geboren 2000, leidet seit seiner Geburt an Neurodermitis. Der Schweregrad der
Erkrankung entspricht seit seiner Geburt einer Behinderung von 60 bis 70
Prozent.
Nach dem
fachärztlichen Gutachten des Bundessozialamtes kann als Datum der
rückwirkenden Einstufung das Geburtsdatum des mj. OK herangezogen
werden.
Der Antrag auf
Zuerkennung der erhöhten Familienbeihilfe wurde am 26. Juni 2006
gestellt.
Beweis:
Bestätigung
des betreuenden Kinderarztes Medizinalrat Dr. BB
Mitteilung der
sachverständigen Fachärztin des Bundesamtes für Soziales und
Behindertenwesen vom 21.3.2007
Antrag auf
Gewährung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe wegen erheblicher
Behinderung vom 26.6.2006.
Dieser
Sachverhalt wurde rechtlich wie folgt gewürdigt:
Zeitraum
1. März 2001 bis 31. Mai 2001:
Gemäß
§ 10 Abs. 3 FLAG wird die Familienbeihilfe und die erhöhte
Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind im Sinne des § 8
Abs. 4 FLAG höchstens für fünf Jahre rückwirkend vom Beginn
des Monats der Antragstellung gewährt.
Der Bw hat den
Antrag im Juni 2006 gestellt. Nach der angeführten Bestimmung des FLAG kann
der Erhöhungsbetrag daher höchstens fünf Jahre rückwirkend
ab dem Juni 2001 gewährt werden. Für die davor liegenden Monate ist
der Antrag verspätet. Die Finanzbehörde hat den Antrag für diesen
Zeitraum zu Recht zurückgewiesen. Die Berufung war daher in diesem Punkt
abzuweisen.
Zeitraum
1. Juni 2001 bis 30. April 2006:
Gemäß
§ 8 Abs. 4 FLAG in der jeweils geltenden Fassung erhöht sich die
Familienbeihilfe für jedes Kind, das erheblich behindert ist.
Als erheblich
behindert gilt ein Kind, bei dem eine nicht nur vorübergehende
Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen
Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend
gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der Grad der
Behinderung muss mindestens 50 Prozent betragen, soweit es sich nicht um ein
Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außer Stande ist, sich selbst
den Unterhalt zu verschaffen. Die erhebliche Behinderung ist spätestens
nach fünf Jahren neu festzustellen, soweit nicht Art und Umfang eine
Änderung ausschließen (§ 8 Abs. 5 FLAG).
Gemäß
§ 8 Abs. 6 FLAG ist der Grad der Behinderung durch eine Bescheinigung des
Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesens auf Grund eines
ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen.
Der
Erhöhungsbetrag gemäß
§ 8 Abs. 4 FLAG beträgt im
Streitzeitraum nach der jeweils geltenden Fassung:
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2001
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2002
|
2003
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2004
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2005
|
2006
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ATS
|
€
|
€
|
€
|
€
|
€
|
1.800,00
|
131,00
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138,30
|
138,30
|
138,30
|
138,30
|
in
€
|
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|
|
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130,81
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|
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|
Im
vorliegenden Fall wurde für den mj. OK eine Behinderung auf Grund der
Erkrankung an Neurodermitis zu 60 bis 70 Prozent ab der Geburt vom betreuenden
Hausarzt festgestellt. Auf Grund dieser Feststellung gelangte das
Bundessozialamt in seinem fachärztlichen Gutachten zu dem Ergebnis, dass
als Datum der rückwirkenden Einstufung der Erkrankung als erhebliche
Behinderung das Geburtsdatum des mj. Oliver herangezogen werden kann. Der Antrag
auf Zuerkennung des Erhöhungsbetrages wegen erheblicher Behinderung wurde
im Juni 2006 gestellt. Auf Grund der oben angeführten Regelung, dass der
Erhöhungsbetrag rückwirkend höchstens für fünf Jahre ab
Antragstellung gewährt werden kann, steht der Erhöhungsbetrag daher ab
1. Juni 2001 zu.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 29.
März 2007
Normen und Schlagworte
- § 10 Abs. 3 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 4 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 6 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
NeurodermitisGrad der BehinderungSchweregrad der ErkrankungBeginn der Erkrankungrückwirkende Einstufung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2790-W/06
- Stammnummer
- 27574
- Gültig
- 29.03.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF