Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ1W ZRV/0033-Z1W/06
Erteilung einer Verbindlichen Zolltarifauskunft, ohne dass die sachlichen Zuständigkeitsvoraussetzungen gegeben waren
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0033-Z1W/06vom 28.03.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Eine sachliche Zuständigkeit der Zollbehörden zur Erteilung einer Verbindlichen Zolltarifauskunft gemäß Art. 12 Abs.1 ZK besteht nur für solche Verfahrensgegenstände, zu deren Vollziehung eine Zollstelle zuständig ist, z.B. die Festsetzung von Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben, die Gewährung von Ausfuhrvergünstigungen oder marktordnungsrechtliche Maßnahmen. Sie besteht hingegen nicht bei solchen Verfahrensgegenständen, die sich nicht auf den gemeinschaftsrechtlich geregelten Warenverkehr beziehen, z.B. bei Prüfung der Normverbrauchsabgabepflicht.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Beschwerde des Bf., Adr., vom 5. Mai 2006
gegen die Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Wien vom 20. April 2006,
GZ. 100000/87388/2006, betreffend Verbindliche Zolltarifauskunft,
gemäß
§ 85c Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG)
entschieden:
Der
angefochtene Bescheid wird gemäß
§ 289 Abs.2
Bundesabgabenordnung (BAO) aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Aufgrund des Antrags von Bf. (Beschwerdeführer, im
Folgenden: Bf.) vom 12.12.2005 auf Bestätigung für die Tatsache der
zolltariflichen Einreihung eines von den US-Streitkräften ausrangierten
Fahrzeugs in die Zollposition 9705 00 00 als Sammlungsstück von
geschichtlichem Wert und als solches nicht der NoVA unterliegend erging am yy
eine Verbindliche Zolltarifauskunft (VZTA) der Zentralstelle für
Verbindliche Zolltarifauskünfte des Zollamtes Wien, in der das Fahrzeug als
Personenkraftwagen in die Position 8703 3390 eingereiht wurde.
Dagegen erhob der Bf. am 28.2.2006 Berufung und beharrte
auf der Einstufung des Fahrzeugs als Sammlungsstück von geschichtlichem
Wert, das Zollamt hielt in der abweisenden Berufungsvorentscheidung vom
20.4.2006 an seiner Rechtsmeinung fest, dass es sich nicht um ein historisches
Sammlungsstück des Kapitels 97 der Kombinierten Nomenklatur (KN), sondern
um einen Personenkraftwagen des Kapitels 87 handle.
Gegen die Berufungsvorentscheidung brachte der Bf. am 5.5
2006 fristgerecht den Rechtsbehelf der Beschwerde beim unabhängigen
Finanzsenat ein.
Im Laufe des
Verfahrens wurden vom Bf. zu dem gegenständlichen Fahrzeug u.a. diverse
Fotos vom Einsatz in der Wüste, in Ex-Jugoslawien und derzeitigem Zustand,
ein Beschreibungs- und Bedienungshandbuch der US-Armee, das Fachbuch "Humvee at
War", diverse Internet-Ausdrucke, die Unbedenklichkeitsbescheinigung des
deutschen Abfertigungszollamts für die Zulassung eines Kraftfahrzeugs sowie
die Transaktionspapiere beigebracht.
Eine
Datenbankabfrage auf den Namen des Bf. ergab, dass das Fahrzeug nicht zum
Straßenverkehr zugelassen ist.
Den aus
Deutschland an den UFS übermittelten Unterlagen ist zu entnehmen, dass das
Fahrzeug im Juni 2005 gegen Abgabenentrichtung beim Zollamt Z. für den
Empfänger, die Firma F., zum freien Verkehr abgefertigt wurde. Das von den
USA in das Zollgebiet der EU gelangte Fahrzeug wurde von der Eingangszollstelle
im Versandverfahren (T1) zunächst unverzollt in das Zolllager der F.
verbracht und erst bei der Entnahme aus dem Zolllager unter Zugrundelegung der
in den Verzollungsunterlagen aufscheinenden Tarifnummer 8703 3390 verzollt. Mit
der Abfertigung zum freien Verkehr stellte das Zollamt am 3.6.2005 auch die
Unbedenklichkeitsbescheinigung für die Zulassung eines Kraftfahrzeugs
aus.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Dem Abgabenverfahren liegt folgender Sachverhalt und die
daraus resultierende tarifrechtliche Diskussion zugrunde:
Bei dem gegenständlichen Fahrzeug handelt es sich um
ein von AM General (USA) hergestelltes, vom Erscheinungsbild her gemeinhin als
"Jeep" zu bezeichnendes Mehrzweck-Militärfahrzeug der Type HMMWV M998,
Baujahr 1985 mit je nach Ausführung 2 bis 4 Sitzplätzen und einem
höchstzulässigen Gesamtgewicht von 3496 kg bis 4676 kg. Der Bf.
beantragte unter Berufung auf den Erlass des Bundesministeriums für
Finanzen vom 15.9.1998, GZ. Ö 15/2-IV/14/98, eine Bestätigung für
Einstufung des Fahrzeugs als Sammlungsstück von geschichtlichem Wert, das
somit keiner Normverbrauchsabgabe unterliege. Der genannte Erlass zitiert
für die Thematik der Vergütung der NoVA den Kraftfahrzeugbegriff des
§ 2 NoVAG 1991 und aus den "Erläuterungen zur Kombinierten
Nomenklatur", in denen es in Kapitel 97 (Kunstgegenstände,
Sammlungsstücke und Antiquitäten) unter "Allgemeines"
heißt:
"Zu diesem Kapitel gehören:
...
C) Sammlungsstücke aus bestimmten Gebieten der
Wissenschaft ... oder solche von geschichtlichem ... Wert (Position
9705).
D) Antiquitäten, mehr als 100 Jahre alt. "
In den Erläuterungen zu Unterposition 9705 0000
heißt es in Anknüpfung an ein Urteil des Europäischen
Gerichtshofes:
"1. Hierher gehören auch Kraftfahrzeuge als
Sammlungsstücke von geschichtlichem Wert, wenn sie den Kriterien des
EuGH-Urteils in der Rechtssache C 200/84 entsprechen und somit:
einen
gewissen Seltenheitswert haben;
normalerweise
nicht ihrem ursprünglichen Verwendungszweck gemäß genutzt
werden;
Gegenstand
eines Spezialhandels außerhalb des üblichen Handels mit
ähnlichen Gebrauchsgegenständen sind;
einen
hohen Wert haben und
einen
charakteristischen Schritt in der Entwicklung der menschlichen Errungenschaften
oder einen Abschnitt dieser Entwicklung dokumentieren.
Im Hinblick darauf, dass es sich bei einem Kraftfahrzeug
grundsätzlich um einen relativ kurzlebigen Gebrauchsgegenstand handelt, der
der ständig fortschreitenden technischen Entwicklung unterliegt,
können - soweit nicht offensichtlich Tatsachen dagegen sprechen - die
vorstehenden Voraussetzungen des genannten Urteils als gegeben unterstellt
werden für:
Kraftfahrzeuge
in ihrem Originalzustand - ohne wesentliche Änderungen des Fahrgestells,
des Steuer- oder Bremssystems, des Motors usw. - die 30 Jahre oder älter
sind und einem nicht mehr hergestellten Modell oder Typ entsprechen;
alle
Kraftfahrzeuge, die vor dem Jahr 1950 hergestellt wurden, auch in nicht
fahrbereitem Zustand.
2: Hierher gehören als Sammlungsstücke von
geschichtlichem Wert auch:
a) Kraftfahrzeuge, die unabhängig von ihrem Baujahr
nachweislich bei einem geschichtlichen Ereignis benutzt wurden;
b) Rennkraftfahrzeuge, ...
Der Nachweis kann durch geeignete Unterlagen erbracht
werden, z.B. durch Lexika oder Fachbücher oder durch Gutachten anerkannter
Sachverständiger.
... "
Dazu machte der Bf. geltend, dass das Fahrzeug
ausschließlich für Armeezwecke hergestellt und nicht an zivile
Personen oder Institutionen verkauft wurde, sodass es nur eine geringe Anzahl
dieser Fahrzeuge im Besitz privater Personen gibt. Diese
verhältnismäßig wenigen Stücke stammen aus Auflassungen der
US-Armee, wobei die Versteigerung ausgedienter Fahrzeuge nach den Ereignissen
des 11.9.2001 eingestellt worden war. Nunmehr werden ausgediente Fahrzeuge
dieses Typs verschrottet, was zusätzlich eine gewisse Seltenheit dieser
Fahrzeuge erweist. Für nähere Informationen dazu gab der Bf. die
Internet-Homepages der Herstellerfirma und der zuständigen US-Behörde
an. Mit der Entmilitarisierung werde das Fahrzeug natürlich nicht mehr
seinem ursprünglichen Zweck entsprechend genützt, das Fahrzeug bzw.
seine Ersatzteile sind im üblichen Handel nicht erhältlich und es hat
aufgrund der Seltenheit einen hohen Wert. Es wurde für extreme
Geländebedingungen konstruiert und erreicht im Wasser eine Wattiefe von 150
cm, was deutlich mache, dass dieses Fahrzeug einen Abschnitt in der Entwicklung
der menschlichen Errungenschaften darstellt. Zwar sei es jünger als 30
Jahre, es sei aber ein Fahrzeug, das bei einem geschichtlichen Ereignis benutzt
wurde und daher als Sammlungsstück von geschichtlichem Wert anzusehen. Das
Fahrzeug sei im ersten Golfkrieg bei der "Operation Desert Storm" durch die
US-Streitkräfte eingesetzt gewesen, weiters bei der Schlichtung der Unruhen
in Somalia und beim KFOR-Einsatz in Ex-Jugoslawien. Aus angegebenen
Fachbüchern und Homepages ließe sich Näheres über die
Teilnahme dieses Fahrzeugs an geschichtlichen Ereignissen entnehmen. Daher sei
dieses Fahrzeug als "Sammlungsstück von geschichtlichem Wert"
einzustufen.
Mit einem weiteren Schreiben vom 26.1.2006 brachte der Bf.
weitere Unterlagen bezüglich des über einen deutschen Händler
erfolgten Imports des Fahrzeugs aus den USA nach Europa bei. Eingereicht wurden
die Typenbezeichnung des Jeeps, eine vom deutschen Zollamt Z. am 3.6.2005
ausgestellte Unbedenklichkeitsbescheinigung für die Zulassung eines
Kraftfahrzeugs, eine von der US-Verwaltung ausgestellte Übertragungsurkunde
vom xxx an die X., eine Rechnung vom yyy zur Übertragung von der X. auf den
zweiten Zwischenhändler, die Y. und eine Rechnung vom zzz von dieser an den
deutschen Händler F. Von diesem gelangte das Fahrzeug gemäß der
Rechnung vom 6.6.2005 an den Bf. Weiters lag bei eine von der US-Armee
herausgegebene Erläuterung des Fahrzeugs, in der M998 (Grundausstattung)
als "Troop Carrier" bezeichnet ist und grundlegende technische Daten
aufgezählt sind, 6 Fotos des Fahrzeugs im momentanen Zustand, 6 Fotos des
Fahrzeugs während militärischer Interventionen, ein Skriptum
"Operators Manual" in englischer Sprache und das Fachbuch von Michael Green
& Greg Stewart: "Humvee at war" (2005). Im ausgefüllten Antragsformular
Za 275 zur Erteilung einer VZTA machte der Bf. für das "Sammlungsstück
von geschichtlichem Wert" aus der KN den Tarifierungsvorschlag 9705 0000.
Die Zentralstelle für Verbindliche
Zolltarifauskünfte des Zollamtes Wien gelangte, gestützt auf die
Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung der KN, AV 1 und AV 6 sowie die
Erläuterungen zum Harmonisierten System (HS) zu Kap.87 Ziffer 2 und den
Erläuterungen zum HS zur Position 8703 zur Einstufung, dass die Ware ein
allradgetriebenes Kraftfahrzeug mit Kolbenverbrennungsmotor mit
Selbstzündung und einem Hubraum von mehr als 2500 ccm sei. Das Fahrzeug
verfüge über 4 Türen, eine Heckklappe, 2 Sitze vorne und einen
gemeinsamen Fahrgastraum, der vom Laderaum nicht klimatisch abgetrennt ist. Der
rückwärtige, durch die Heckklappe abgedeckte Bereich ist für den
Warentransport vorgesehen. Das Erscheinungsbild des Fahrzeugs entspreche dem
eines Personenkraftwagens. Mit diesen Eigenschaften sei es in die Tarifposition
8703 3390 einzureihen. In diesem Sinn erteilte die Zentralstelle die VZTA Nr.
xx.
In der Berufungschrift vom 28.2.2006 gegen die VZTA und in
einem weiteren Schreiben vom 5.4.2006 blieb der Bf. bei seiner Rechtsansicht, es
handle sich um eine Ware der Tarifposition 9705 0000. Die Rechtsansicht des
Zollamtes beruhe lediglich auf der Meinung einiger Beratungsteilnehmer und
unterliege keiner gesetzlichen Regelung. Unter im Wesentlichen Wiederholung der
o.a. Argumente beharrte der Bf. darauf, dass sämtliche Voraussetzungen des
Ministeriums-Erlasses erfüllt seien. Insbesondere sei das Fahrzeug bei
sogar mehreren geschichtlichen Ereignissen benutzt worden, vom Einsatz in
Ex-Jugoslawien sei der Schriftzug der KFOR-Truppe an den Türen deutlich
sichtbar. Die bei der Entscheidung vorliegende Ansicht, dass der Irak-Krieg
1991und der Krieg in Ex-Jugoslawien, in dessen Zusammenhang auch das
Österreichische Bundesheer gefechtsbereit gemacht werden musste, keine
geschichtlichen Ereignisse seien, wäre verfehlt und das Fahrzeug daher sehr
wohl unter die Tarifposition 9705 0000 einzureihen.
In der Berufungsvorentscheidung vom 20.4.2006 blieb das
Zollamt unter Anführung der rechtlichen Grundlagen und der Einstufung von
Gegenständen "von historischem Wert" als solchen, die Aufschluss über
wichtige Umstände der Vergangenheit geben bzw. von "Sammlungsstücken"
als solchen Objekten, deren kultureller Wert den allfälligen Gebrauchswert
so wesentlich übersteigt,dass sie nach der Verkehrsauffassung primär
nicht den Zwecken des täglichen Lebens dienen, sondern
regelmäßig mit anderen Gegenständen gleicher Art nach einem
systematischen Zusammenhang aufbewahrt und gepflegt werden, bei der Einreihung
des Fahrzeugs unter Tarifposition 8703 3390 in Entsprechung zu den
Erläuterungen zu Position 8703 und 8704 und zur AV 1 und 6 der KN. Das von
den US-Streitkräften verwendete und ausgemusterte Militärfahrzeug mit
Baujahr 1985 entspreche schon aus dem Grund nicht den Kriterien des EuGH-Urteils
Nr. C 200/84, weil es in größerer Zahl produziert wurde und den
behaupteten Seltenheitswert nicht besitze, auch habe es im Vergleich zum
Neupreis laut vorgelegter Rechnung keinen hohen, sondern einen deutlich unter
dem Neupreis liegenden Wert. Es repräsentiere keinen charakteristischen
Schritt in der Entwicklung der menschlichen Errungenschaften und sei auch kein
Sammlungsstück von geschichtlichem oder völkerkundlichem Wert, womit
die Einreihung in die Position 9705 ausgeschlossen sei.
In der gegen die Berufungsvorentscheidung eingebrachten
Beschwerde wiederholte der Bf. z.T. unter Einbringung zusätzlicher
Argumente seine bisherigen Ausführungen. Zum Seltenheitswert wies er darauf
hin, dass es den Recherchen nach in Österreich von diesem Fahrzeug nur 3
Stück gebe, von denen nur sein eigenes im Originalzustand verblieben sei.
Er wies auf 2 Anfragen an die US-Streitkräfte hin, aus deren Beantwortung
hervorging, dass das Angebot dieser Fahrzeuge auf dem Zivilmarkt bis vor 2
Jahren (also 2002) erfolgte und dass sie nun den deutschen Markt erreichen bzw.
auch von der saudi-arabischen Verwaltung gekauft worden waren. Nunmehr werden
ausgediente Fahrzeuge verschrottet. Hinweise auf Internet-Verkaufskataloge
weltweit bzw. speziell für Europa bzw. Deutschland wurden gegeben. Dass der
Jeep Gegenstand nur eines Spezialhandels sei, erkenne man auch daran, dass
selbst Ersatzteile für Händler nur über ein Abkommen mit der
Herstellerfirma erhältlich seien. Aufgrund seiner Seltenheit habe das
Fahrzeug auch einen hohen Wert. Er lag bei der Neueinführung in den
Fuhrpark der US-Armee bei 22.000 $ = ca. 17.700 € (lt. Homepage der
Herstellerfirma AM General). Wird ein Fahrzeug aber 17 Jahre im
Militärdienst verwendet, ist im Regelfall mit einem Wertrückgang von
über 90 % des Anschaffungspreises zu rechnen. Der Anschaffungspreis des Bf.
mit 27.963,99 € liege daher 20 Jahre nach dem Bau des Fahrzeugs sogar
über dessen ursprünglichem Anschaffungspreis. Einen wesentlichen
Entwicklungsschritt stelle ein Fahrzeug, das bei einer Höhe von 187 cm eine
Wattiefe von 150 cm erreichen kann, jedenfalls dar. Die Zentralstelle für
Verbindliche Zolltarifauskünfte habe trotz der vom Bf. beigebrachten
umfangreichen Unterlagen eine Fehlinterpretation vorgenommen bzw. diese
Unterlagen gar nicht genau studiert - so werde in der Berufungsvorentscheidung
fälschlicherweise das Fahrzeug als Erzeugnis der Firma General Motors
bezeichnet - und völlig zu Unrecht seine Berufung als unbegründet
abgewiesen. Und obwohl mehrere Punkte aus den im Amtsblatt der EU vom 4.4.1996
veröffentlichten Erläuterungen zur KN bei Unterposition 9705 zutreffen
würden, habe die Zentralstelle die Meinung vertreten, dass das
gegenständliche Fahrzeug nicht den Kriterien des EuGH-Urteils Nr. C 200/84
entspreche, nämlich wegen des fehlenden Seltenheitswertes, während
tatsächlich offizielle Informationen den ganz besonderen Seltenheitswert
darzulegen geeignet sind. Dazu komme in der Berufungsvorentscheidung mit der
Aussage, dass der Anschaffungspreis des Jahres 2005 laut Rechnung deutlich unter
dem Neupreis liege, die völlig verfehlte Beurteilung des Wertes des
Fahrzeugs, während aufgrund der o.a. Werte bei der Anschaffung im Jahr 2005
ein ca. 15-faches des zu erwartenden Marktpreises bezahlt wurde. Aus diesen
Gründen sei die VZTA Nr. xx vom yy unrichtig und es wäre die
Einreihung in die Tarifposition 9705 0000 vorzunehmen. Weiters wies der Bf.
darauf hin, dass sich das Fahrzeug wie aus den beigelgten Fotos ersichtlich, im
Originalzustand befinde und auch so verbleiben solle, um die Authentizität
eines geschichtlich wertvollen Fahrzeugs nicht zu verlieren. Die Motivation, das
Fahrzeug als Sammlungsstück zu erhalten, liege rein am Interesse der
Technik und an der besonderen Rarität dieses Fahrzeugs im Sinne des
VerX.
Beigelegt waren dem Beschwerdeschreiben vom 5.5.2006 neben
Kopien der schon früher beigebrachten Belege diverse Ausdrucke aus dem
Internet, die den ausnahmsweisen Charakter von Abgaben solcher HUMVEE-Fahrzeuge
(in den US-Streitkräften übliche Bezeichnung für Kraftfahrzeuge
der HMMWV-Serie) an Privatpersonen untermauern sollen und von der Homepage des
VerX., in der sich der Verband als Militär - Oldtimersammler vorstellt, der
an der Technik der Fahrzeuge interessiert sei und sie auch artgerecht in
entsprechendem Gelände bewegen möchte. Der angemeldete Verein, der
auch im D. vertreten sei, habe dabei ein bevorzugtes Interesse für die
Erhaltung österreichischer Fahrzeuge zur Vornahme
technisch-fahrzeughistorischer Forschungen.
In abgabenrechtlicher Hinsicht sind folgende gesetzliche
Grundlagen von Belang:
Gemäß Art.20 Abs.1 Zollkodex (ZK) stützen
sich die bei Entstehen einer Zollschuld gesetzlich geschuldeten Abgaben auf den
Zolltarif der Europäischen Gemeinschaften.
Gemäß Abs.3 dieser Bestimmung umfasst der
Zolltarif der Europäischen Gemeinschaften: a) die Kombinierte
Nomenklatur;
....
Art. 12 ZK (Verbindliche Zolltarif- und Ursprungsauskunft)
lautet auszugsweise:
Abs.1 : Auf schriftlichen Antrag erteilen die
Zollbehörden nach Modalitäten, die im Weg des Ausschussverfahrens
festgelegt werden, verbindliche Zolltarifauskünfte oder verbindliche
Ursprungsauskünfte.
Abs.7: Die zolltarifliche Einreihung ... gilt nur
für
die
Festsetzung der Einfuhr- und Ausfuhrabgaben,
die
Berechnung der Ausfuhrerstattungen und sonstigen Beträge, die im Rahmen der
gemeinsamen Agrarpolitik bei der Ein- oder Ausfuhr gewährt werden,
die
Verwendung von Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen...,
Das in Abs.1 angesprochene Ausschussverfahren findet sich
in den Regelungen der Art. 5 bis 15 Zollkodex-Durchführungsverordnung
(ZK-DVO), wo sich neben Definitionen und näheren Regelungen bezüglich
der Antragstellung zur Erteilung von VZTA (Inhalte des Formblattes Za 275) auch
Regelungen über die rechtliche Tragweite und Endigung der Gültigkeit
solcher VZTA befinden. Auszugsweise sei erwähnt:
Art. 10 Abs.2 Buchst.a): Bei zolltariflichen Fragen kann
die Zollbehörde verlangen, dass der Berechtigte ihr zur Erfüllung der
Zollförmlichkeiten angibt, dass er für die abzufertigende Ware eine
verbindliche Zolltarifauskunft eingeholt hat.
...
Abs.3: Der Berechtigte kann sich für eine bestimmte
Ware nur dann auf eine verbindliche Auskunft berufen, wenn
a) bei zolltariflichen Fragen der Zollbehörde
nachgewiesen wird, dass die angemeldete Ware der in der Auskunft beschriebenen
Ware in jeder Hinsicht entspricht;
...
Aus dem Normverbrauchsabgabegesetz (NoVAG) sind von
Belang:
§1: Der Normverbrauchsabgabe unterliegen die folgenden
Vorgänge:
Z.3: Die erstmalige Zulassung von Kraftfahrzeugen zum
Verkehr im Inland, ...
§ 2: Als Kraftfahrzeuge gelten:
1. Krafträder...
2. Personenkraftwagen und andere hauptsächlich zur
Personenbeförderung gebaute Kraftfahrzeuge (ausgenommen solche der Position
8702), einschließlich Kombinationskraftwagen und Rennwagen (Position 8703
der Kombinierten Nomenklatur).
Gemäß
§ 11 Abs.2 ist für die Erhebung
der NoVA das Finanzamt zuständig, in dessen Amtsbereich der
Steuerpflichtige seinen Wohnsitz hat.
In § 13 ist die Mitwirkung anderer Behörden im
Verfahren zur Erhebung der NoVA vorgesehen:
Abs.3: Die Zollbehörden sind berechtigt zu
überprüfen, ob für im Inland nicht zugelassene Fahrzeuge die
Steuerpflicht gemäß
§ 1 Z.3 entstanden ist. Dabei ist ihr
Handeln dem zuständigen Finanzamt zuzurechnen.
Der unabhängige Finanzsenat hat erwogen:
Bei dem gegenständlichen Fahrzeug ist klar zu
unterscheiden, ob es Objekt eines Zollverfahrens oder eines Steuerverfahrens
bezüglich der NoVA ist. Die Zuständigkeit zur Durchführung von
Zollverfahren liegt bei den Zollämtern, jene für die Durchführung
von Steuerverfahren bei den Finanzämtern. Bei den Zollverfahren kommen
vordergründig Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts, bei den Steuerverfahren
solche des einzelstaatlichen Rechts des Mitgliedstaates zur Anwendung.
Der gegenständliche Jeep ist nicht mehr Objekt eines
Zollverfahrens, dieses war mit seiner Abfertigung zum zollrechtlich freien
Verkehr im Juni 2005 abgeschlossen. Wenn es bei diesem Verfahren zu einer
Meinungsverschiedenheit bezüglich der tariflichen Einstufung der Ware
gekommen wäre, hätte die Partei des damals bei einem deutschen Zollamt
durchgeführten Verfahrens, nämlich die Firma F. , allenfalls einwenden
müssen, dass sie dieses Fahrzeug für ein historisches
Sammlungsstück hält und zur Klärung eine VZTA einholen
können. Nunmehr ist aber der Jeep eine Ware des freien Verkehrs im
Zollgebiet der EU und sie kann nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes nicht mehr
Gegenstand einer VZTA sein. Denn wie sich z.B. aus Art. 12 Abs.7 ZK und Art. 10
Abs.2 ZK-DVO entnehmen lässt, sind VZTAs nur im Zusammenhang mit der
Anmeldung von Waren zur Einfuhr in die (oder Ausfuhr aus der) EU beantragbar,
sei es bei der Überschreitung der Zollgrenze der EU oder, wie im
vorliegenden Fall, bei der Entnahme der Ware aus einem Zolllager mit
anschließender Abfertigung zum freien Verkehr. Es sei betont, dass sich
der Begriff "Einfuhr" (verwendet z.B. in Art. 4 Z.10 ZK) nur auf die Einbringung
von Waren aus einem Drittland in das Zollgebiet der EU bezieht, also im
vorliegenden Fall aus den USA nach Deutschland, dass sich aber dieser Begriff
entgegen der vom Bf. in der Eingabe vom 12.12.2005 geäußerten Ansicht
nicht auf die Verbringung über eine innergemeinschaftliche Grenze, also von
Deutschland nach Österreich bezieht. Ein solcher Vorgang kann durchaus
für das einzelstaatliche österreichische Recht von Belang sein,
berührt aber - zumindest grundsätzlich - das Gemeinschaftsrecht nicht
mehr. Insbesondere kann nicht bei einem nach innerstaatlichem Recht relevanten
Vorgang wie der Zulassung eines Fahrzeugs zum Straßenverkehr und der dabei
eine Rolle spielenden Frage der Entrichtung der NoVA nun wieder das
Gemeinschaftsrecht herangezogen und in diesem Zusammenhang eine VZTA erteilt
werden.
Auch in der Judikatur und Lehre wurde klargestellt, dass
die Erteilung einer VZTA zur Voraussetzung hat, dass die betreffende Ware
Gegenstand einer Amtshandlung durch eine Zollstelle werden soll, z.B. die
Festsetzung von Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben, die Gewährung von
Ausfuhrvergünstigungen oder marktordnungsrechtliche Maßnahmen (Witte,
Zollkodex Kommentar 4. Aufl.2006, Art.12, Rz.3). Das deutsche Höchstgericht
in Finanzverwaltungssachen, der Bundesfinanzhof, hat z.B. in der Entscheidung
VII R 17/95 vom 20.6.1995 ausgesprochen, dass die Erteilung einer VZTA
unzulässig ist, wenn die Frage ansteht, wie man eine für eine
Inlandslieferung gedachte Zusammenstellung von Kleinwaren zolltariflich
einstufen müsste, um sie je nachdem dem Normal- oder ermäßigten
Umsatzsteuersatz zu unterwerfen. Für einen solchen Zweck könnten
allenfalls unverbindliche Einreihungsauskünfte gegeben werden (es ging
wohlgemerkt um die innere Umsatzsteuer und nicht etwa um die
Einfuhrumsatzsteuer). Ähnlich in
den Entscheidungen BFH v.14.11.2000, VII R 84/99 und BFH v. 13.11.2001, VII R
31/00.
Es vermag der Umstand, dass jemand für ein Verfahren
betreffend eine einzelstaatlich geregelte Abgabe oder für
kraftfahrrechtliche Belange eine VZTA "benötigt", eine solche sachliche
Zuständigkeit des Zollamtes nicht zu begründen. Das muss nicht
bedeuten, dass Gemeinschaftsrecht und einzelstaatliches Recht nicht aufeinander
Bezug nehmen können bzw. ein Zusammenwirken von Behörden gesetzlich
vorgesehen wird, wie das im vorliegenden Fall ja auch der Fall ist. Denn das
NoVAG verwendet zu den in § 2 gegebenen Definitionen die KN, die als
ausführlicher Warenkatalog für solche Definitionen bestens geeignet
ist. Gemäß
§ 13 Abs.3 NoVAG kann das für das NoVA-Verfahren
zuständige Finanzamt die spezielle Sachkenntnis des Zollamtes in Sachen
Tarifierungen nach der KN in Anspruch nehmen und eine Rechtsauskunft einholen,
die als Bestandteil des Finanzamtsverfahrens einer Überprüfung
zugänglich ist. Das Zollamt kann aber diese Auskunft nicht
"unabhängig" in Form einer VZTA erteilen, schon aus dem plausiblen Grund
nicht, da dies zu untragbaren Zuständigkeitseingriffen und damit
verbundenen Rechtsunsicherheiten führen würde. Z.B. dann, wenn im
Abfertigungsverfahren in Deutschland schon eine VZTA ergangen wäre und nun
eine weitere Zollbehörde bei einer im freien Verkehr im EU-Raum
befindlichen Ware nochmals eine VZTA erteilen würde. Es sei vermerkt, dass
in dem vom Bf. angesprochenen Erlass des Bundesministeriums für Finanzen
vom 15.9.1998 von der Abgrenzung zwischen den Position 8703 und 9705 und der
allfälligen Vergütung von bereits entrichteter NoVA die Rede ist,
nicht jedoch von der Erteilung einer VZTA in diesem Zusammenhang.
Das Zollamt Wien hat schon mit der Erteilung der VZTA vom
yy seine sachliche Zuständigkeit überschritten und sich in der
angefochtenen Berufungsvorentscheidung vom 20.4.2006 wiederum in Verkennung
dieser Rechtslage auf eine Sachentscheidung eingelassen.
Die Berufungsvorentscheidung war daher schon aus diesem
formellen Grund spruchgemäß ersatzlos aufzuheben und auf die
inhaltlichen tariflichen Abgrenzungsfragen Kraftfahrzeug nach Kapitel 87 vs.
historisches Sammlungsstück nach Kapitel 97 der KN nicht einzugehen.
Wien, am 28.
März 2007
Normen und Schlagworte
- § 13 Abs. 3 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
- Art. 12 Abs. 1 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- Art. 12 Abs. 7 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0033-Z1W/06
- Stammnummer
- 27573
- Gültig
- 28.03.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF