Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ1W ZRV/0028-Z1W/07
Zurückweisung einer Beschwerde
geltende FassungSonstiger BescheidZRV/0028-Z1W/07vom 28.03.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Bescheid
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Beschwerde der Bf., vom 22. Februar 2007
gegen den Bescheid (Berufungsvorentscheidung) des Zollamtes Flughafen Wien vom
11. Jänner 2007 betreffend Eingangsabgaben und Nebengebühren
entschieden:
Die Beschwerde
wird gemäß
§ 273 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung
(BAO), BGBl Nr. 1961/194 idgF, als nicht fristgerecht eingebracht
zurückgewiesen.
Begründung
Mit Berufungsvorentscheidung vom 11. Jänner 2007, Zl.
210000/39772/06-1 wies das Zollamt Flughafen Wien die Berufung der
Beschwerdeführerin (Bf.) gegen den Bescheid über die Mitteilung einer
Zollschuld gemäß Art. 203 ZK und einer Abgabenerhöhung als
unbegründet ab. Dieser Bescheid wurde der Bf. am 16. Jänner 2007
nachweislich durch Übernahme durch einen Arbeitnehmers des Empfängers
zugestellt.
Nach dem im Aktenvorgang erliegenden Aktenvermerk vom 23.
Jänner 2007 ist die Bf. auf Grund ihrer am 16. Jänner 2007
abgesandten, als Einspruch gegen die Berufungsvorentscheidung bezeichnet E-Mail,
darüber informiert worden, dass sie eine detaillierte Beschwerde entweder
an das Zollamt Flughafen Wien oder an den Unabhängigen Finanzsenat
einreichen müsse.
Am 24. Jänner 2007 brachte die Bf. erneut per E-Mail
Beschwerde ein und ersuchte um Rückerstattung der Zollabgaben, da die
Sendung in der Slowakei ordnungsgemäß verzollt worden
sei.
Eine schriftliche Beschwerde datiert vom 22. Februar 2007
und langte am selben Tage beim Zollamt Flughafen Wien ein.
Gemäß
§ 85. Abs.1 Bundesabgabenordnung
(BAO)sind Anbringen zur Geltendmachung von Rechten oder zur Erfüllung von
Verpflichtungen (insbesondere Erklärungen, Anträge, Beantwortungen von
Bedenkenvorhalten, Rechtsmittel) vorbehaltlich der im vorliegenden Fall nicht
anwendbaren Bestimmungen des Abs. 3 schriftlich einzureichen.
Gemäß
§ 86a. 1 BAO können Anbringen,
für die Abgabenvorschriften Schriftlichkeit vorsehen oder gestatten, auch
telegraphisch, fernschriftlich oder, soweit es durch Verordnung des
Bundesministers für Finanzen zugelassen wird, im Wege
automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen
technisch möglichen Weise eingereicht werden. Durch Verordnung des
Bundesministers für Finanzen kann zugelassen werden, dass sich der
Einschreiter einer bestimmten geeigneten öffentlich-rechtlichen oder
privatrechtlichen Übermittlungsstelle bedienen darf. Die für
schriftliche Anbringen geltenden Bestimmungen sind auch in diesen Fällen
mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Fehlen einer Unterschrift keinen
Mangel darstellt. Die Abgabenbehörde kann jedoch, wenn es die Wichtigkeit
des Anbringens zweckmäßig erscheinen lässt, dem Einschreiter die
unterschriebene Bestätigung des Anbringens mit dem Hinweis auftragen, dass
dieses nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen
Frist als zurückgenommen gilt.
Gemäß Abs. 2 kann der Bundesminister für
Finanzen kann durch Verordnung im Sinn des Abs. 1 erster Satz
bestimmen,
a) unter welchen Voraussetzungen welche Arten der
Datenübertragung an Abgabenbehörden zugelassen sind,
b) dass für bestimmte Arten von Anbringen bestimmte
Arten der Datenübertragung ausgeschlossen sind und
c) welche Unterlagen wie lange vom Einschreiter im
Zusammenhang mit bestimmten Arten der Datenübertragung aufzubewahren
sind.
Auf § 86a Bundesabgabenordnung gestützt sind
folgende Verordnungen des Bundesministers für Finanzen
ergangen:
1. Verordnung des Bundesministers für Finanzen
über die Zulassung von Telekopierern zur Einreichung von Anbringen an das
Bundesministerium für Finanzen, an den Unabhängigen Finanzsenat, an
die Finanzlandesdirektionen sowie die Finanzämter und Zollämter (BGBl.
II 2002/395).
2. Verordnung des Bundesministers für Finanzen
über die Einreichung von Anbringen, Akteneinsicht und die Zustellung von
Erledigungen in automatisationsunterstützter Form (FinanzOnline-Verordnung
2006, BGBl. II 2006/97).
Die erstgenannte Verordnung betrifft die Einreichung von
Anbringen unter Verwendung eines Telekopierers (Telefaxgerätes) und ist
daher auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar. Auf die FOnV2006 kann die
gegenständliche Eingabe schon deshalb nicht gestützt werden, weil
diese Verordnung die automatisationsunterstützte Datenübertragung in
Bezug auf Anbringen (§ 86a BAO) nur für jene Funktionen für
zulässig erklärt, die den jeweiligen Teilnehmern im Finanz-Online zur
Verfügung stehen. Eine Einbringung von Berufungen ist im Finanz-Online
nicht vorgesehen. Das Finanz-Onlinesystem ist darüber hinaus für die
Übermittlung des streitgegenständlichen Anbringens nicht verwendet
worden.
In einem Aktenvermerk des ZA-Flughafen Wien vom 20. Februar
2007 ist eine "Nachsicht der Einspruchsfrist bis 22.Februar 2007
festgehalten.
Dazu ist auszuführen, dass die Verlängerung der
Berufungsfrist gemäß
§ 245 Abs. 3 BAO eine verfahrensrechtliche
Verfügung ist (vgl. hiezu VwGH vom 2. Mai 1991, 89/13/0040, Stoll, BAO
Kommentar, 2527), die gemäß
§ 94 BAO auch mündlich ergehen
kann. Die mündliche Erlassung eines Bescheides gemäß
§ 97
Abs. 1 lit. b stellt einen Formalakt dar, der den Parteien zu Bewusstsein kommen
muss (VwGH vom 29. September 1992, 91/09/0186 und vom 31. März 1993,
92/01/0402). Eine telefonische Mitteilung stellt keinen derartigen Formalakt dar
(VwGH vom 22. Februar 1989, 88/03/0150). Es liegt daher im vorliegenden
Verfahren kein Bescheid vor, mit dem die Rechtsmittelfrist rechtswirksam
über den 16. Februar 2007 hinaus verlängert worden
wäre.
Wie jede andere an sich verlängerbare Frist darf auch
die Erstreckung der Berufungsfrist nur über ein vor ihrem Ablauf gestelltes
Ansuchen erfolgen (vgl. hiezu beispielsweise die Erkenntnisse des
Verwaltungsgerichtshofes vom 13. Dezember 1991, 91/13/0142, und vom
8. März 1994, Zl. 91/14/0026).
Ein vor Ablauf der Rechtsmittelfrist gestelltes Ansuchen
liegt gleichfalls nicht vor.
Da die Beschwerde nach Ablauf der Rechtsmittelfrist am 16.
Februar 2007 erst am 22. Februar 2007 eingebracht wurde war diese
gemäß
§ 273 BAO als nicht fristgerecht eingebracht
zurückzuweisen.
Wien, am 28.
März 2007
Normen und Schlagworte
- § 273 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Sonstiger Bescheid
- Geschäftszahl
- ZRV/0028-Z1W/07
- Stammnummer
- 27565
- Gültig
- 28.03.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF